Auszug
Die Körperschaftsteuer ist eine Personensteuer. Die Steuerrechtssubjektivität knüpft an die Rechtsform an. Zu den Körperschaftsteuersubjekten zählen die juristischen Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KStG) sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), sofern ihr Einkommen nicht nach dem KStG oder dem EStG unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.10 Ob eine ausländische (bzw. eine nach ausländischem Recht gegründete) Gesellschaft als Kapitalgesellschaft oder als Mitunternehmerschaft einzustufen ist, bestimmt sich aufgrund eines Vergleichs der Gesellschaftsstruktur (sog. Typenvergleich). Für die gängigsten ausländischen Rechtsformen enthält das BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl. I, S. 1076 ff. in seinem Anhang (S. 1114 ff.) tabellarische Übersichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einigen Staaten bestimmte Personengesellschaften (für die Besteuerung) ggf. wahlweise als Kapitalgesellschaft (zuweilen auch umgekehrt) behandelt werden.11 Auch Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaftsteuersubjekte (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG); hierdurch soll Wettbewerbsneutralität zwischen öffentlichen und privaten Anbietern erreicht werden.
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© 2009 Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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(2009). Persönliche Steuerpflicht. In: Ertragsteuern. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8025-0_15
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