Zusammenfassung
Konzeptionell wird das deutsche Investmentgeschäft von Kapitalanlagegesellschaften (KAG), im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Investmentgesellschaften bezeichnet, betrieben. Auf Grund von Änderungen durch das 3. FMFG besteht seit 1998 die Möglichkeit, das Investmentgeschäft neben der typischen Form KAG und Sondervermögen, also Fonds in der vertraglichen Form, in der Rechtsform von Investmentaktiengesellschaften (InvAG) zu organisieren, vgl. §§ 51 bis 67 KAGG. Das InvG, das das KAGG durch das InvMG abgelöst hat, hat neben der bisher zulässigen InvAG mit fixem Kapital die InvAG mit veränderlichem Kapital als Rechtsform eingeführt (§§ 96 bis 111a InvG). Aktuell wurden von der BaFin 12 Single-Hedgefonds und acht Dach-Hedgefonds in der Rechtform einer InvAG mit veränderlichem Kapital genehmigt. Mithin handelt es sich hierbei um sog. „offene Fonds“. Der Investor hat also die Möglichkeit, Anteile an Investmentvermögen von unselbständigen, also von einer KAG verwalteten, Sondervermögen oder Aktien / Gesellschaftsanteile einer InvAG erwerben.2 Der Fokus im Folgenden liegt auf der Darstellung der Organisation des Investmentgeschäftes unter Einschaltung der KAG und Investmentvermögen in der vertraglichen Form.
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Höring, J. (2013). Organisation des inländischen Investmentgeschäfts. In: Investmentrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-7149-4_4
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Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden
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