Gemäß § 321 HGB hat der Abschlussprüfer über Art und Umfang sowie das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. In dem Bericht ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichtes einzugehen ist; eine Verpflichtung, die man ohne solide, vorrangig durch die Strategieanalyse erworbene Kenntnisse nicht erfüllen kann. Im Hauptteil des Prüfungsberichtes ist als Ergebnis vergleichender Analysen festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung entsprechen.