Zusammenfassung
Die Bilanzierung eines Gegenstandes dem Grunde nach bestimmt sich nach den GoB sowie den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Nach § 242 Abs. 1 und § 246 Abs. 1 HGB sind aufgrund des Vollstandigkeitsprinzips samtliche Vermögensgegenstande (aktive Wirt- schaftsgüter), Schulden (passive Wirtschaftsgüter) und Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In § 247 HGB wird der Inhalt der Bilanz konkretisiert. Danach sind das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen. In Zusammenhang mit § 240 Abs. 1 HGB, den Vorschriften über das zu erstellende Inventar, besteht dafür ein absolutes Ansatzgebot.
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von Sicherer, K. (2011). Handelsrechtlicher Begriff des Vermögensgegenstandes. In: Bilanzierung im Handels- und Steuerrecht. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6690-2_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6690-2_3
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-2947-1
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