Zusammenfassung
Mit der Einrichtung eines Prüfungsausschusses sollen vor allem drei Ziele erreicht werden: Verbesserung der Kontrolle der Unternehmensabschlüsse, Verbesserung der Qualität der Unternehmensüberwachung sowie Entlastung des (Gesamt-)Aufsichtsrats. § 107 Abs. 3 AktG ermöglicht es dem Aufsichtsrat, seinen Ausschüssen und damit auch seinem Prüfungsausschuss vorbereitende, überwachende und beschließende Tätigkeiten zu übertragen. Ausgenommen hiervon sind die allgemeine Überwachungspflicht des Aufsichtsrats und konkrete Vorbehaltsaufgaben des Aufsichtsratsplenums, die nach § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG einem Ausschuss nicht zur Beschlussfassung übertragen werden dürfen. Das bedeutet, dass beispielsweise die Prüfung und Billigung des Jahres- und Konzernabschlusses, (Konzern-)Lageberichts, Gewinnverwendungsvorschlags und Abhängigkeitsberichts nicht an den Prüfungsausschuss zur abschließenden Beschlussfassung delegiert werden dürfen. Eine Vorbereitung der Beschlussfassung durch entsprechende Ausschüsse ist in der Unternehmenspraxis jedoch weit verbreitet. Die Einbindung der Ausschüsse in die Überwachungstätigkeit des (Gesamt-)Aufsichtsrats verdeutlicht § 107 Abs. 3 Satz 4 AktG, wonach dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten ist.
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Eibelshäuser, B. (2011). Der Prüfungsausschuss als Überwachungsinstrument des Aufsichtsrats. In: Unternehmensüberwachung als Element der Corporate Governance. Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6190-7_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-8349-6190-7_5
Publisher Name: Gabler
Print ISBN: 978-3-8349-2691-3
Online ISBN: 978-3-8349-6190-7
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