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Ausgangssituation

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Bilanzplanung und Bilanzgestaltung
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Zusammenfassung

Alle späteren Analysen und Darstellungen wollen wir (wieder) anhand eines MS Excel basierten Beispiels erarbeiten – das Wort ‚erarbeiten‘ ist hier ganz bewusst gewählt.

Deshalb ist es notwendig, das Beispiel auch zunächst vorzustellen.

An dieser Stelle haben jetzt diejenigen zunächst einmal einen Vorteil, die sich durch Band I gearbeitet haben, denn ich habe mich entschlossen, wieder eine Firma aus dem automobilen Sektor zu nehmen. Es handelt sich um die HTC – Heesen Top Cars. Aber keine Angst, ich habe bereits betont, dass Sie diesen ersten Band nicht gelesen haben müssen.

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Notes

  1. 1.

    An dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass Sie sich die Excel Dateien zum Buch kostenlos aus dem Internet entweder auf der Seite des Gabler Verlages www.springer-gabler.de oder auf meiner Firmen-Homepage www.ifak-bgl.com herunter laden können.

  2. 2.

    Bei dieser Bilanzposition Sonderposten mit Rücklageanteil, (in Österreich unversteuerter Rücklageanteil) heißt, handelt es sich i. d. R. um 2 verschiedene Geschäftsvorfälle. Einerseits werden hier Subventionen gebucht, andererseits steuerlich bedingte so genannte Ansparrücklagen. Der Gesetzgeber lässt es zu, dass unter gewissen Umständen Überschüsse nicht versteuert werden müssen, wenn sich das Unternehmen verpflichtet, diese binnen festgelegter Fristen wieder zu reinvestieren. Werden diese Investitionen nicht getätigt, sind diese Positionen wieder erfolgswirksam aufzulösen. Mit Umsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in 2012 traten hier aber entscheidende Änderungen ein. Der (alte) § 247 Abs. 3 HGB (Passivierungswahlrecht für Sonderposten mit Rücklageanteil) wurde gestrichen, es trat also ein Passivierungsverbot für Sonderposten mit Rücklageanteil ein. Dies ist eine Reaktion auf die gleichzeitige Streichung der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Danach sind steuerrechtliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Steuerliche Wahlrechte können nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die entsprechenden Bilanzansätze der Steuerbilanz zuvor schon in der Handelsbilanz angesetzt wurden. Also haben wir eine Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit gesehen. Ein entsprechender Ausweis der Gewinn mindernden Rücklage in der Handelsbilanz ist jedoch aufgrund der Streichung des o. g. alten § 247 Abs. 3 HBG nicht mehr zulässig, so dass Rücklagen nach § 6b EStG und R 6.6 EStR im Ergebnis nicht mehr gebildet werden können. Für die zukünftige Nutzung solcher steuerlicher Wahlrechte müssen deshalb Anpassungen im Steuerrecht vorgenommen werden. Folge der Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit ist damit, dass vermehrt Differenzen zwischen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen auftreten, denen dann mittels Bildung latenter Steuern Rechnung getragen wird. Es gibt die Möglichkeit der Bildung also immer noch, aber die Abwicklung erfolgt über die o. g. latenten Steuern.

  3. 3.

    Sollte an dieser Stelle ein Wert unter 100 % eingetragen werden, wird in der Strukturbilanz der Teil unter 100 % dem Fremdkapital zugeordnet und das Eigenkapital und die Eigenkapitalquote(n) sinken dementsprechend.

  4. 4.

    Je nach Ausgestaltung des Leasingvertrages und Art des Wirtschaftsguts, kann das Wirtschaftsgut auch in der Bilanz des Leasingnehmers stehen. Wir sprechen dann vom operativen Leasing.

  5. 5.

    Auf internationaler Ebene können die Begriffe übrigens differieren – Die Begriffe „financial lease“ und „operate lease“ können genau umgekehrt zu unserem Finanz- und operativen Leasing verstanden werden. Hier müssen Sie sehr vorsichtig sein und besser einmal mehr nachfragen, um welche Art von Leasing es sich handelt. Fragen Sie einfach immer: Wo ist das Wirtschaftgurt aktiviert bzw. in welcher Bilanz steht das Wirtschaftgut, beim Leasinggeber oder –nehmer?

  6. 6.

    „müssen“ ist hier durchaus der richtige Begriff, da auch die Leasinggesellschaft eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen muss, damit Liebhaberei ausgeschlossen werden kann. Der Gesetzgeber hat hier sogar Regelungen für die Leasingratenkalkulation eingezogen, auf die wir aber nicht im Detail eingehen wollen. Die Leasingrate enthält damit neben den eigentlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftgutes auch anteilig Verwaltungs- und Finanzierungskosten, sowie einen Gewinnaufschlag der Leasingfirma. Damit ist Leasing immer teurer als die Anschaffung per Aktivierung.

  7. 7.

    (1– individueller Steuersatz t) wird auch Steuerschutz genannt, wir sprechen im englischen vom „tax shield“.

  8. 8.

    Fallen keine außerordentlichen Erträge und/oder Aufwendungen an, bzw. ist das außerordentliche Ergebnis gleich Null, dann entspricht das EGT dem Ergebnis vor Steuern.

    In der internationalen Rechnungslegung fehlen außerordentliche Erträge und Aufwendungen generell (fehlen heißt in diesem Zusammenhang, sie werden anders gebucht und zwar bei den sonstigen Erträgen und Aufwendungen), somit ist dort das EGT, im englischen das „income from ordinary operations“ genannt, generell identisch mit dem Ergebnis vor Steuern.

  9. 9.

    Unter off-balance Finanzierungen versteht man bilanzexterne Finanzierungen, also Leasing, Sale-and-Lease-Back und Asset Backed Securities (ABS). Dabei werden, wie beim Leasing gesehen, sowohl das Anlagevermögen, aber auch die entsprechenden Schulden aus der Bilanz ausgeschieden und es kommt zu einer Bilanzverkürzung zu Gunsten der Eigenkapitalquote.

  10. 10.

    Die Anschaffungs- und Herstellungskosten und deren Zusammensetzung sind für den interessierten Leser im § 255 Abs. 1 bis 3 HGB nachzulesen. Hier ist zu beachten, dass mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), dessen Regelungen erstmals überwiegend im Geschäftsjahr 2012 anzuwenden waren, das Aktivierungsverbot für Vertriebskosten auf ein Aktivierungsverbot für Forschungs- und Vertriebskosten erweitert wurde.

  11. 11.

    siehe § 275 Abs. 2 und 3 HGB, in Österreich § 231 UGB.

  12. 12.

    Für den interessierten Leser: siehe § 7 Abs. 2, § 52 Abs. 21a EStG.

  13. 13.

    Hängt mit den (nicht auszahlungswirksamen) Abschreibungen zusammen.

  14. 14.

    Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass Fremdkapitalkosten steuerlich abzugsfähig sind und Fremdkapital selbst immer kostengünstiger als Eigenkapital ist.

  15. 15.

    Für die Posten des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip.

  16. 16.

    Schauen Sie doch einfach wieder einmal unter wikipedia.de unter dem Stichwort ‚Massgeblichkeitsprinzip‘ nach. Dort finden Sie weitere Erläuterungen, aber auch Informationen zur so genannten Umkehrmaßgeblichkeit. Aber es sei nochmals an die Anmerkungen zu den Sonderposten mit Rücklageanteil verwiesen. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab 2012 schaffte in Deutschland den Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit ab. Auf dieser Internetseite finden Sie auch Details zur Einheitsbilanz kleinerer Gesellschaften, bei denen die Handels- und Steuerbilanz einheitlich sein können.

  17. 17.

    Lesen wir beim Stichwort Niederstwertprinzip doch wieder einmal bei wikipedia.de nach. Wir finden am 21. Dezember 2011 folgende Erläuterungen:

    Das Niederstwertprinzip ist ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der bei der Aufstellung einer Unternehmensbilanz zu beachten ist. Das Niederstwertprinzip resultiert aus dem Vorsichtsprinzip und bezieht sich ausschließlich auf die Folgebewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, die beim Zugang gem. § 253 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. mit dem Erfüllungsbetrag bewertet wurden Aus diesem allgemeinen Vorsichtsprinzip ergeben sich für die beiden Seiten der Bilanz zwei gegensätzliche Bewertungsprinzipien: Während die Passiva (die Schulden) zum höchstmöglichen Wert erfasst werden (Höchstwertprinzip), muss bei den Aktiva (dem Vermögen) nach § 253 HGB von den beiden möglichen Wertansätzen (Marktwert oder fortgeführte Anschaffungskosten) der niedrigere gewählt werden. Vermögensgegenstände, die sich noch im Unternehmen befinden und die seit Anschaffung oder Herstellung eine außerordentliche Wertminderung erfahren haben, werden also mit dem Wert ausgewiesen, zu dem sie zum Bilanzstichtag verkauft werden könnten. Sinn des Niederstwertprinzips ist der Ausweis nicht realisierter Verluste und somit der Gläubigerschutz.

    Das Niederstwertprinzip unterscheidet drei Möglichkeiten:

    Das strenge betrifft das Umlaufvermögen. Dabei wird eine Interpretation über die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung durch den Bilanzierenden nicht gestattet, d. h. es wird nicht zwischen dauerhafter und vorübergehender Wertminderung unterschieden. Das Prinzip ist auf alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögensanzuwenden, bei dem die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten den tatsächlichen Wert übersteigen. Danach ist ein Vermögensgegenstand durch eine außerplanmäßige Abschreibung mit einem geringeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 4 HGB).

    Das gemilderte Niederstwertprinzip betrifft das Anlagevermögen. Hier wird dem Bilanzierenden ein Ermessensspielraum gegeben, in dem er, unter den Voraussetzungen einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung, selbst über die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung zu entscheiden hat. Ist vom Bilanzierenden eine dauerhafte Wertminderung festgestellt worden, so sind alle betroffenen Posten des Anlagevermögens auf den die fortgeführten AK/HK unterschreiteten Betrag abzuschreiben. Geht man stattdessen von einer nicht dauerhaften Wertminderung aus, so gilt bei den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und beim Sachanlagevermögen ein Wertminderungsverbot. Bei den Finanzanlagen besteht hier jedoch ein Wertminderungswahlrecht.

    Als erweitertes Niederstwertprinzip wurde die Vorschrift verstanden, wonach im Umlaufvermögen Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen erfolgen können. (Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (2012) nicht mehr möglich)

    Erfahren nicht abnutzbare Teile des Anlagevermögens in späteren Geschäftsjahren eine Wertsteigerung oder fallen die Gründe für die Abschreibungen weg, muss eine Zuschreibung vorgenommen werden, wobei der neue Ansatz die fortgeführten Anschaffungskosten nicht überschreiten darf (§ 253 Abs. 5 HGB). Das vormals vorhandene Zuschreibungswahlrecht für Personengesellschaften existiert seit Inkrafttreten des Bilanzmodernisierungsgesetzes nicht mehr.

  18. 18.

    Die gelben Farbmarkierungen im MS Excel Tool bedeuten, dass dies Zellen sind, in denen manuell Eingaben gemacht werden müssen oder verändert werden können.

  19. 19.

    Im Folgenden werden aus den Zahlenwerken zur Verdeutlichung nochmals einzelne Positionen in den Text eingeblendet. Da sie direkt aus dem MS Excel Tool entnommen werden, erscheinen einige Zeilen in Fettschrift, andere nicht. Dies ergibt sich daraus, dass im MS Excel Tool Ergebnissaldi immer in Fettschrift dargestellt werden. Die teilweise auftretenden gelben Markierungen sind bereits erläutert worden.

  20. 20.

    Die Sparten sind deshalb namentlich nicht aufgeführt, damit Sie bei Ihren eigenen Analysen quasi ein Blanko-Datenblatt zur Hand haben.

  21. 21.

    Gesamtkostenverfahren GKV.

  22. 22.

    Bis Ende 2009 konnte gemäß § 7 Abs. 2 EStG nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) die AfA linear als auch geometrisch-degressiv vorgenommen werden, wobei der anzuwendende Hundertsatz höchstens das Zweifache der linearen AfA, maximal 20 % (Regelung bis 31. Dezember 2007) bzw. das dreifache der linearen AfA, max. 30 % (Regelung vom 1. Januar 2008 bis einschl. 31. Dezember 2009) betragen durfte. Im Rahmen der Maßnahmen in Zuge der Bekämpfung der Banken- bzw. Finanzkrise krise wurde dann die degressive AfA wieder temporär bis zum 31. Dezember 2010 zugelassen. Ab 1. Januar 2011 wurden die Absätze 2 und 3 ersatzlos gestrichen. Heute (2012) ist wiederum nur die lineare AfA zulässig.

  23. 23.

    Im Excel Tool sind diese Positionen im Tabellenblatt ‚GuV‘ mit einem hellen Gelbton markiert, weil zwar hier eine Angabe möglich ist, diese Eingabe aber dann zu Überschreibungen führen würde. Sowohl für das Umlaufvermögen als auch das Fremdkapital gibt es separate Tabellenblätter (Details UV und Details FK), in denen Details zu den beiden genannten kumulierten Bilanzpositionen Umlaufvermögen und Fremdkapital abgefragt werden. In diesen Detailblättern sollen auch die Eingaben gemacht werden, die kumulierten Daten werden dann in die Tabellenblätter ‚GuV‘ und ‚Bilanz‘ kopiert.

  24. 24.

    Bitte denken Sie daran, dass es bei uns in Deutschland schon die Diskussion gegeben hat, ob Fremdkapitalaufwendungen steuerlich (noch) abzugsfähig sein sollen. Und wenn Sie dann an die Gewerbesteuer denken, dann haben wir diese Einschränkung (Stichwort Dauerschulden) ja bereits, denn hier sind Zinsen nur bedingt als Ergebnis mindernd anzusetzen und diese Situation ist sogar mit der Steuerreform 2011 noch verschärft worden. Ab 2008 werden dem Gewinn alle Entgelte für Schulden (nicht nur diejenigen für Dauerschulden) zu 25 % hinzugerechnet. Ferner werden ab 2008 auch 25 % der Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen hinzugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Miet- und Pachtzahlungen bereits beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Die Finanzierungsanteile sollen pauschal

    • 20 % bei Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter,

    • 65 % bei Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter und

    • 25 % bei Rechtsüberlassungen, insbesondere Konzessionen und Lizenzen (ausgenommen sog. Vertriebslizenzen) betragen.

    Um kleine und mittlere Unternehmen von der Ausweitung der Hinzurechnungen auszunehmen, ist ein Freibetrag von 100.000 € vorgesehen.

  25. 25.

    Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft. Ausgangsbasis für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft ist der Gewinn. Dieser wird nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Der Steuersatz für Körperschaften betrug bis einschließlich 2007 25 %, seit Beginn 2008 15 %. Kapitalgesellschaften müssen darüber hinaus auch Gewerbesteuer zahlen, wobei die Gewinnermittlung für Zwecke der KSt den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, den Gewerbeertrag, bildet. Die Gewerbesteuer selbst war im Gegensatz zur Körperschaftsteuer für vor dem 31. Dezember 2007 endende Erhebungszeiträume als Betriebsausgabe abziehbar. Mit der Unternehmersteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer generell, also sowohl bei der Gewerbesteuer selbst als auch bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen (§ 4 Abs. 5B EStG-Neu).

    Auf die festgesetzte KSt wird außerdem noch der Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 % erhoben.

    So errechnete sich bis einschließlich 2007 eine Gesamtsteuerbelastung, abhängig vom Hebesatz bei der Berechnung der Gewerbesteuer, in Höhe von 37 % bis 39 % für eine Körperschaft in Deutschland.

  26. 26.

    Wenn Sie sich bereits die Excel Dateien aus dem Internet (entweder unter www.ifak-bgl.com oder alternativ www.springer-gabler.de) geladen haben, dann sehen Sie im Tabellenblatt ‚GuV‘, dass wie auch in weiteren Tabellenblättern Spalten und Zeilen ausgeblendet wurden. Dies erkennen Sie am jeweiligen Plus Zeichen „ + “ links neben den Zeilen oder oberhalb der Spalten (im grauen Randbereich des Bildschirms). Wenn Sie auf diese Zeichen mit der Maus klicken, öffnen sich die ausgeblendeten Zeilen und Spalten, sie werden also eingeblendet und das Zeichen wird durch ein Minus Zeichen „−“ ersetzt. Durch erneutes Anklicken werden die Zeilen bzw. Spalten wieder ausgeblendet.

  27. 27.

    Die leicht gelbe Markierung im Excel Tool bei den Rechnungsabgrenzungsposten zeigt lediglich an, dass die Details dazu in einem anderen Tabellenblatt eingegeben werden.

  28. 28.

    Im Bd. 1 sind alle Eigenkapital-Unterpositionen beschrieben und von daher wird auf eine erneute Detailbeschreibung verzichtet. In Fußnote 32 finden Sie weitergehende Ausführungen zu den ausstehenden Einlagen.

  29. 29.

    In Österreich kommt noch eine 4. Position ‚Abfertigungen‘ dazu. Darunter versteht man einerseits Abfindungen wie bei uns in Deutschland, andererseits gesetzlich geregelte Ansparbeträge, die Arbeitnehmer während des Erwerbslebens aufbauen und mit Beginn der Rente/Pension erhalten. Dies ist ein Beitrag zu Altersabsicherung, da die klassischen Rentenbezüge ähnlich wie in Deutschland in den meisten Fällen nicht ausreichen, den Lebensstandard auch in der Rente zumindest teilweise zu halten.

  30. 30.

    In diesem Sammelkonto werden alle Rückstellungen aufgeführt, die nicht in die Positionen der Pensionsrückstellungen und Steuerrückstellungen eingeordnet werden können. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, zum Beispiel Rückstellungen für Provisionen oder für Gewährleistungen., nicht genommene Urlaubsansprüche, Prozess- und Jahresabschlusskosten, unterlassenen Instandhaltung, drohende Verluste aus schwebenden Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten.

  31. 31.

    Wir weisen (wieder) darauf hin, dass diese Strukturierung im Punkt D „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ nicht dem HGB-Gliederungsschema entspricht. Der Punkt D fehlt im HGB Gliederungsschema komplett.

    Trotzdem haben wir ihn hier ausgewiesen, da Sie mit dem MS Excel Tool ja in allen Fällen arbeiten sollen, auch wenn Sie einen Betrieb mit negativem Eigenkapital vorfinden. Dies ist übrigens ein zweiter und geläufigerer Ausdruck dafür, dass Kapital (Mittelherkunft) nicht wie üblich auf der rechten Seite, also bei den Passiva ausgewiesen wird, sondern auf der linken Seite der Bilanz, also bei den Aktiva, d. h. der Mittelverwendung aufscheint.

    Steht diese Position auf der Aktivseite in einer Bilanz, so ist das Eigenkapital bereits „verwendet“ worden – wir können auch sagen, dass es aufgebraucht, also nicht mehr da ist (von Mittelherkunft kann keine Rede mehr sein).

    Aber bei unserer HTC finden wir ja auch in allen 3 Perioden eine Null. Wir sind also von diesem negativen Zustand nicht betroffen.

  32. 32.

    Dies ist richtig in Bezug auf die Würdigung der HTC. Allerdings gab es beim bilanziellen Ausweis mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes hier auch Änderungen, die wir schon teilweise besprochen haben. Früher galt, dass nicht eingeforderte ausstehende Einlagen nach § 272 (alt) HGB wahlweise auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen auszuweisen oder offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen sind. Das ‚BilMoG‘ hat hier ebenfalls eine Änderung gebracht. Das Wahlrecht, die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen im Wege des Brutto- oder des Nettoausweises auszuweisen, wurde gestrichen. Es ist jetzt nur noch Nettoausweis zulässig. Damit soll auch eine Annäherung an die Regeln nach IFRS Rechnung getragen werden. Wenn Sie mit Zahlenwerken nach 2009 oder mit Abschlüssen aus Österreich arbeiten, klappen Sie bitte den aktivischen Ausweis einfach zu. Klicken Sie dazu auf das Kreuz bei Zeile 14.

  33. 33.

    Nach deutschem und österreichischem Recht waren bis zum BilMoG (deutsches Recht) nur selbst geschaffene materielle (also fassbare) Vermögensgegenstände aktivierungsfähig, es gab aber nach § 248 Abs. 2 HGB (Deutschland) ein Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, zum Beispiel für selbst geschaffenen Firmenwert oder selbst erstellte Software. Diese können nur dann aktiviert werden, wenn sie käuflich erworben wurden.

    Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes BilMoG wurde der § 248 Abs. 2 HGB gestrichen und es ist eine Aktivierungspflicht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände eingetreten, sofern ein (abstrakt) aktivierungsfähiger immaterieller Vermögensgegenstand gegeben ist. Dabei ist die selbständige Verwertbarkeit Grundlage für die Frage der Aktivierung. Forschungskosten sind aber gemäß § 252 Abs. 2 Satz 4 weiterhin von der Aktivierung ausgeschlossen und damit folgt das BilMoG in diesem Punkt den Regelungen nach IAS 38.54. In Österreich gilt nach wie vor, dass selbst geschaffene immaterielle (also nicht fassbare) Vermögensgegenstände nicht aktivierungsfähig sind.

  34. 34.

    aus Finanzsicht.

  35. 35.

    Als Bewertungsverfahren waren früher neben der Bewertung zum gewogenen Durchschnitt auch LIFO, FIFO, HIFO oder LOIFA zulässig. Mit in Kraft treten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden nur noch die Bewertung zum gewogenen Durchschnitt, LIFO und FIFA zulässig. Dies beendet auch die anhaltenden Diskussionen darüber, ob die Bewertung auf Basis HIFO und LOIFA überhaupt zur Anwendung kommen dürfen.

    Steuerlich hatte dies keine Konsequenzen, da bereits vor dem BilMoG ausschließlich die LIFO Methode und die Bewertung zum gewogenen Durchschnitt zulässig waren.

  36. 36.

    Dieses haben wir in Bd. 1 bereits sehr deutlich herausgestellt. Wir werden aber in späteren Kapiteln nochmals sehr intensiv darauf zu sprechen kommen, denn nicht nur die analytische Erfassung ist wichtig. Dieses Buch will und wird Planungs- und Gestaltungsrichtlinien geben und da spielen die Bestände im Bezug zur Umsatzrendite eine entscheidende Rolle, um betriebswirtschaftliche Effizienz und Brillanz aufzuzeigen.

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Heesen, B. (2012). Ausgangssituation. In: Bilanzplanung und Bilanzgestaltung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-4025-4_1

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  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8349-4024-7

  • Online ISBN: 978-3-8349-4025-4

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