Zusammenfassung
(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
(2) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Objekte, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die erste bis vierte Wiederholung die Prozentsätze der Leistungsphase 1–7 um 50 %, von der fünften bis siebten Wiederholung um 60 % und ab der achten Wiederholung um 90 % zu mindern.
(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrages zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
(4) Die Absätze 1–3 gelten nicht bei der Flächenplanung. Soweit bei bauleitplanerischen Leistungen im Sinne der §§ 17–21 die Festlegungen, Ergebnisse oder Erkenntnisse anderer Pläne, insbesondere die Bestandsaufnahme und Bewertungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen herangezogen werden, ist das Honorar angemessen zu reduzieren; dies gilt auch, wenn mit der Aufstellung dieser Pläne andere Auftragnehmer betraut waren.
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Notes
- 1.
Zum Vorliegen mehrerer Tragwerke: Rohrmüller und Hofmann, IBR 2010, 195. Weiterführend zu den Objektbedingungen bei mehreren Tragwerken: Rohrmüller und Hofmann, IBR 2010, 1118.
- 2.
LG München I, Urteil vom 26.01.2011–2 O 11692/08, IBR 2011, 1349 (nur online): Landschaftspark mit Rodelhügel und Badesee sind drei getrennt abzurechnende Freianlagen.
- 3.
BGH, Urteil vom 09.02.2012 - VII ZR 31/11, IBR 2012, 206, 207 (noch zur alten HOAI). Siehe dazu die weiterführende Besprechung von Steffen/Averhaus, NZBau 2012, 417.
- 4.
Zum Begriff der Objektbedingungen siehe etwa Deckers, NZBau 2011, 390, 392 f. („alle äußeren das Objekt beeinflussenden Umstände, die bei der Planung zu berücksichtigen sind“ m. w. N.); ähnlich: Hanke, in: Irmler (Hrsg.), HOAI-Praktikerkommentar, § 11, Rn. 41.
- 5.
Welter, Vergabe Navigator 2010, Heft 1, 11, 13.
- 6.
Erlass des BMVBS vom 18.08.2009, B 10–8111.4/2, www.bmvbs.de, S. 8. Zur Anwendung des § 11 Abs. 1 bei Anlagen der Technischen Ausrüstung siehe Seufert, IBR 2010, 1185 (nur online). Danach gemeinsame Abrechnung bei der Beauftragung mehrerer Anlagen in einer Anlagengruppe und bei der Beauftragung mehrerer unterschiedlicher Anlagengruppen gemäß § 52 Abs. 1 sowie getrennte Abrechnung bei der Beauftragung einer Anlagengruppe für mehrere Objekte gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1.
- 7.
So Simmendinger, Zur Anwendung des § 11 Abs. 1 HOAI 2009 bei einer Entwässerung im Trennsystem, Aufsatz vom 03.03.2010, www.ibr-online.de; ebenso Welter, Vergabe Navigator 2010, Heft 1, 11, 13.
- 8.
Beispiel 2 und 5 bei: Simmendinger, IBR 2010, 1330 (nur online). Beispiele 1, 2 und 3 bei Welter, Vergabe Navigator 2010, Heft 1, 11, 13.
- 9.
Beispiel aus Lechner u. a., Evaluierung der HOAI – Aktualisierung der Leistungsbilder, www.bmvbs.de, S. 25. Daher wird dort vorgeschlagen, die Formulierung „im Wesentlichen“ zu streichen. Dann würden nur noch identische Objekte unter die Wiederholungsregelung fallen.
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Siemon, K., Averhaus, R. (2012). § 11 Auftrag für mehrere Objekte. In: Die HOAI 2009 verstehen und richtig anwenden. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-8348-2252-9_12
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