Zusammenfassung
Als absolute Gegenindikation eines künstlichen Pneumothorax hat die galoppierende Schwindsucht zu gelten. Abgesehen davon, daß diese Tuberkuloseform als gewöhnlich schon frühzeitig beiderseitiger Prozeß für eine Pneumothoraxbehandlung nicht in Betracht kommt, würde ein trotzdem unternommener Versuch einer Pneumothoraxanlegung den Tod nur früher herbeiführen. Das gleiche gilt von der käsigen Pneumonie. Auch hier kommt es anscheinend wegen der überschwemmung des Organismus mit Toxinen bei Pneumothoraxbehandlung frühzeitig zum Exitus. Wenn wir in solchen Fällen trotzdem ab und zu einen Versuch unternehmen, so geschieht es, um die sonst rettungslos verlorenen Kranken vielleicht doch vor ihrem Schicksal zu bewahren. Allerdings müssen die Angehörigen der Kranken darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Anlegung eines künstlichen Pneumothorax nur einen verzweifelten Versuch darstellt und daß unter Umständen durch diesen Versuch der Tod früher herbeigeführt werden könne. Endlich wären noch jene Fälle zu besprechen, bei denen wegen einer zu weitgehenden Ausdehnung des Prozesses über beide Lungen ein Pneumothorax nicht angezeigt erscheint. Ich erinnere an das bei der Ulcerofibrosa Erwähnte. In der Regel stellen also beiderseitige Prozesse, gleichgültig, ob es sich um eine Ulcerofibrosa oder um eine konfirmierte Phthise handelt, keine Indikation zum künstlichen Pneumothorax dar, wenn der Prozeß zu ausgedehnt ist.
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Mayrhofer, H. (1932). Gegenindikationen. In: Indikation und Technik des künstlichen Pneumothorax. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-9930-5_4
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