Zusammenfassung
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind vornehmlich aus den Strafbestimmungen des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, RGBl.-Nr. 89 vom Jahre 1897 („Lebensmittelgesetz“), unter Berücksichtigung der Regeln des reellen Verkehres abgeleitet. Außerdem kommen unter den zu diesem Gesetze erlassenen Durchführungsverordnungen insbesondere die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235, in Betracht, wonach zum Einhüllen weder Pflanzenblätter (Weinlaub), die mit Kupfervitriollösung besprengt oder in anderer gesundheitsschädlicher Weise verunreinigt sind, noch Metallfolien, die mehr als ein Gewichtsprozent Blei enthalten, verwendet werden dürfen. Ebensowenig dürfen schon nach den allgemeinen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes andere Verpackungsmaterialien verwendet werden, die insbesondere durch ihre gesundheitsschädliche Färbung dem Obst eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu verleihen vermögen. Sollte gelegentlich künstliche Färbung bei Obst (im weiten Sinne dieses Kapitels) angewendet werden, so sind ebenso wie hinsichtlich der Färbung der Verpackungsmaterialien die Bestimmungen der Ministerialverordnung RGBl. Nr. 142/1906, in der Fassung der Ministerialverordnung BGBl. Nr. 321/1928, zu beachten.
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Notes
Vgl. Fußnote 1 auf S. 11.
Die Zusammenstellung der in diesem Heft angegebenen Zahlen über chemische Bestandteile erfolgte durch Begierungsrat Dr. Josef Mayerhofer (Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt in Wien), zum großen Teile auf Grund eigener Untersuchungen.
s. Heft XVII, „Dörrobst“, S. 70.
Alle im vorstehender genannten Qualitätsbezeichnungen befinden sich im Flusse und sind häufigen Änderungen unterworfen.
Alle im vorstehenden genannten Qualitätsbezeichnungen befinden sich im Flusse und sind häufigen Änderungen unterworfen.
In Rücksicht auf die Verwandtschaft mit der eigentlichen Mispel und in Übereinstimmung mit dem handelsüblichen Sprachgebrauch wird die Japanische Mispel hier unter dem Kernobst behandelt, obwohl sie aus dem Süden eingeführt wird.
Bezeichnung für großfrüchtige Sorten.
Bezeichnet hauptsächlich großfrüchtige, aus Italien eingeführte Sorten.
Bei bosnischen und altserbischen Zwetschken ist die als Reif („Reim“) bezeichnete Wachsausscheidung mitunter so stark, daß sie sich abschaben läßt.
Delle = kleine, rundliche, muldenähnliche Einbiegung.
Direktträgertrauben sind als solche zu bezeichnen, weil sie für den Genuß minderwertig sind.
Häufig stark geschwefelt, d. h. mit Schwefel bestäubt.
Die ehemalige Bezeichnung „Zibebe“ (italienisch, aus dem arabischen „zabib“) wird für keine der in Österreich gehandelten Arten getrockneter Weinbeeren mehr angewendet.
Auch bei anderen vegetabilischen Lebensmitteln (z.B. Kaffee) spricht man von „Einwurf“. Bei billigeren Rosinensorten spielt der Einwurf eine geringere Rolle.
Über die schwarze Johannisbeere vgl. obige Anmerkung.
1) Nach Wehmer: Pflanzenstoffe, Erg. Bd., besonders Isozitronensäure.
Nach neueren Untersuchungen soll jedoch der konservierend wirkende Stoff der Preißelbeeren und Moosbeeren nicht Benzoësäure, sondern Chinasäure sein.
Ein ganz geringfügiger Gehalt an bitteren Mandeln läßt sich oft nicht vermeiden und ist, wenn er 2% nicht übersteigt, nicht zu beanstanden.
Es sind dies unreife Samen von rötlicher Farbe; sie besitzen bitteren Geschmack.
Zeitschrift f. analyt. Chemie, 1934, 98, 81.
„Obst“ wird hier und im folgenden als Sammelname für Obst, Agrumen und andere Südfrüchte angewendet. Sinngemäß gelten die Bestimmungen natürlich auch für Mohn.
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Janchen, E. (1935). Obst, Südfrüchte (einschließlich Agrumen) und Mohn. In: Obst, Südfrüchte (einschließlich Agrumen) und Mohn. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-5365-9_1
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