Zusammenfassung
Die für das Thema in erster Linie in Betracht kommenden Vorschriften des EG-Vertrages wurden im Wesentlichen unverändert in den „Konsolidierten Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“1 übernommen. Die Vorschriften der Art. 49 (43), 56 (49) und 57 (50) des Konsolidierten Vertrages der EU betreffen die grenzüberschreitenden Beziehungen der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten.2 Im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Gleichheitssatzes haben sie aber auch Auswirkungen auf die Gesetzgebung und auf die Vollziehung der Mitgliedstaaten gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen.3 Das bedeutet, dass ihnen letzten Endes auch eine verfassungsrechtliche Erheblichkeit für die Rechts-stellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unter ihrer eigenen Rechtsordnung zukommt; vor allem im Hinblick auf die Grund- und Freiheitsrechte. Zufolge der gebotenen Homogenität von Europarecht und innerstaatlichem Recht dürfen die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates in ihrem eigenen Staat nicht schlechter gestellt sein, als die Staatsbürger der anderen Mitgliedstaaten unter dem Recht der EU. Diese Rechtsanschauung fand auch in zahlreichen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs einen entsprechenden Niederschlag.
Die in Klammern beigesetzten Zahlen beziehen sich auf die entsprechen-den, unverändert gebliebenen Vorschriften des EG-Vertrages.
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Literatur
Zur Frage der Anwendbarkeit des EGV (nunmehr AEUV) auf staatliche Monopole siehe die grundlegenden Ausführungen von Walter Schwartz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österreichischen Glücksspielrechts, Österreichische rechtwissenschaftliche Studien Band 51 (Dissertation, Jur. Fakultät Wien 1998), C. Europarechtliche Bezüge des österreichischen Glücksspielmonopols 57 ff., insbesondere 64 ff., 69 ff., 73 ff., 77 ff. und 83 f. Ferner Walter Schwartz/Franz Wohlfahrt, Glücksspielgesetz und die wichtigsten Spielbedingungen. Kurzkommentar, 2. Auflage (2006), 23 ff.
Siehe dazu einige ausgewählte Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs, VfSlg. 14.963/1997, 18.027/2006 und 18.226/2007.
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 18.226/2007, vom 01. Oktober 2007, G 237/06, mit Hinweisen auf die ständige Judikatur des VfGH.
Konsolidierte Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Grund des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007, ABl. 2007/C 306/01. Die bis dahin verbindliche Zählung in Artikeln und die abgeänderten Textteile des EG-Vertrages sind in Klammern beigesetzt.
Walter Schwartz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des öster-reichischen Glücksspielrechts, Österreichische rechtwissenschaftliche Studien Band 51 (Dissertation Wien 1998), C. Europarechtliche Bezüge des österrei-chischen Glücksspielmonopols 57 ff.
Siehe dazu Norbert Reich, Eine neue Variante um die Vereinbarkeit staatlicher Glücksspielmonopole mit EU-Recht, EuZW 12/2011. 454 f. Eine Kurzbesprechung der Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 31. März 2011, in der Rechtssache C-347/09 — Staatsanwaltschaft Linz/Jochen Dickinger und Franz Ömer, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH, betreffend das mit diesen Grundrechten verbundene Umgehungs-und Missbrauchsverbot: Urteil vom 12. Mai 1998, C-367/96, EuZW 1999, Slg. 1974, ferner die Urteile vom 3. Dezember 1974, C33/74, vom 5. Oktober 1994, C-23/93. Slg. 1994, vom 12. September 2006, C-196/04, Slg. 2006.
1067 der Beilagen NR XVII. GP Seite 15. Siehe dazu Norbert Reich, Eine neue Variante um die Vereinbarkeit staatlicher Glücksspielmonopole mit EU-Recht, EuZW 12/2011. 454 f. Eine Kurzbesprechung der Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 31. März 2011 in der Rechtssache C-347/09 — Staatsanwaltschaft Linz/Jochen Dickinger und Franz Ömer.
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Winkler, G. (2011). Europarechtliche Orientierungen. In: Poker und Pokerspielsalons in der Glücksspielgesetzgebung. Forschungen aus Staat und Recht, vol 170. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0945-8_8
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