Zusammenfassung
Als eine seiner satzungsmäßigen Aufgaben verfolgt der Europarat gemäß Artikel 1 Absatz a die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinenMitgliedstaaten „um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu fördern und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen.“1106 Dieses Ziel soll durch „die Prüfung von Fragen gemeinsamen Interesses, durch den Abschluß von Abkommen (...) auf den Gebieten (...) der Rechtspflege und der Verwaltung“ erreicht werden. Der Europarat hat sich daher auch staatsangehörigkeitsrechtlicher Fragen angenommen.
Literatur
Dieser Antrag wurde auch von anderen Staaten mitgetragen. Vgl Makarov, Alexander N.: Die Behandlung staatsangehörigkeitsrechtlicher Fragen im Europarat. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Vol 33, 1973, S 108 f.
Makarov 1966, S 363.
Diese Regelung war auf eheliche Kinder beschränkt, da die Mitgliedstaaten unterschiedliche Abstammungskriterien festlegten. Auch beschränkte man sich auf die Fälle jener Geburten, die im Heimatstaat der Mutter erfolgt waren, da diese Bestimmung-aufgrund der damals geltenden Gesetzeslage — nur in wenigen Staaten eine Gesetzesänderung erforderlich machte. Vgl dazu: Makarov 1973, S 118 f.
Vgl Makarov 1973, S 110, 118.
Vgl Makarov 1973, S 109.
Dabei handelt es sich um die European Convention on Nationality aus dem Jahr 1997, die allgemeine Prinzipien für die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten des Europarates aufstellt. Durch die Convention on the avoidance of statelessness in relation to State succession aus dem Jahr 2006 — die bislang noch nicht in Kraft ist — werden konkrete Regelungen zur Verhinderung der Fälle von Staatenlosigkeit bei Staatennachfolge vorgesehen. Die „Recommendation (...) on the Avoidance and Reduction of Statelessness“ vom September 1999 bezieht sich in allgemeineren, empfehlenden Bestimmungen auf Fälle der Staatenlosigkeit bei der Geburt, der Verhinderung der Staatenlosigkeit durch Verlust der Staatsangehörigkeit sowie die Erleichterung des Erwerbs einer Staatsangehörigkeit. Die Abkommen und Empfehlungen orientieren sich an den entsprechenden Übereinkommen der Vereinten Nationen. Explizite Bestimmungen über de facto Staatenlosigkeit etwa fehlen auch im europäischen Vorgehen. Vgl zu den Abkommen: http://www.unhcr.org/refworld/docid/3ae6b3964.html (30.05.2010), http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?page=publisher&docid=3ae6b36618&skip=0&publisher=COE&querysi=nationality&searchin=title&display=10&sort=date (30.05.2010), sowie http://www.unhcr.org/refworld/docid/4444c8584.html (30.05.2010) und im Detail Groot zu europäischen Abkommen der neueren Zeit. Groot, S 34 ff.
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Stiller, M. (2011). Die Maßnahmen des Europarates. In: Eine Völkerrechtsgeschichte der Staatenlosigkeit. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0785-0_11
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