Zusammenfassung
Ordnungsrechtliche Vorschriften für Medien finden sich vor allem im MedienG. Dieses enthält in generalisierender und somit für alle Medien geltende Regelungen. Dennoch ist das MedienG keineswegs als abschließende Regelung zu betrachten, sondern erfasst nur bestimmte Aspekte der Massenkommunikation.135 Insbesondere finden sich für besondere Medienformen wie den Rundfunk eigene Rechtsvorschriften, die als „Rundfunkrecht“ den öffentlichen und privaten Rundfunk regeln.
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Literatur
Vgl Noll, in Berka/ Höhne/ Noll/ Polley, Mediengesetz2, § 1 Rz 1 f.
Hanusch, Mediengesetz, 10.
Hartmann/ Rieder, Mediengesetz, 21.
Vgl OGH, 13 Os 24, 25/89, MR 1989, 128 = ÖJZ 1989/146 (EvBl).
Noll, in Berka/ Höhne/ Noll/ Polley, Mediengesetz2, § 1 Rz 7.
Noll, ebendort; auch postings oder bloggings zB auf sozialen Websites sind, soferne die Inhalte nicht durch Passwortschutz oder andere technische Einstellungen nur einem kleinen ausgewählten Personenkreis sondern einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, als Medium im Sinne § 1 MedienG zu werten.
Vgl näher Kassai, in Forgo ua (Hrsg), Probleme, IV. 143 Hanusch, Mediengesetz, 12.
Vgl Noll, in Berka/ Höhne/ Noll/ Polley, Mediengesetz2, § 1 Rz 8, mit Hinweisen auf die Judikatur und ausführlich VwGH, 92/17/0214, ÖStZB 1996, 442 = ÖJZ 1996/92 F. Die weite Auslegung ist mit systematischen (Anwendungsbereich des § 50 Z 4 MedienG) und historischen Argumenten zu bejahen, vgl bei Swoboda/Hartmann, Preßgesetz, 7 f; Telefonbücher, Adressbücher, Kursbücher, Ansichtskarten sollen nach Hartmann/Rieder, Mediengesetz, § 1 Rz 1, und Brandstetter/Schmid, MedienG, § 1 Rz 2, iSd § 1 MedienG keinen gedanklichen Inhalt haben. AM Berka, Massenmedien, 104; Hanusch, Mediengesetz, § 1 Rz 5.
Noll, in Berka/ Höhne/ Noll/ Polley, Mediengesetz2, § 50 Rz 16.
Vgl Höhne sowie Noll, in Berka/ Höhne/ Noll/ Polley, Mediengesetz2, § 21 Rz 2 bis 3 und § 25 Rz 14.
So Hanusch, Mediengesetz, § 1 Rz 16.
Vgl Erläuterungen zur RV 784 BlgNR 22. GP, zu § 1 Abs 1 Z 6.
Noll, in Berka/ Höhne/ Noll/ Polley, Mediengesetz2, § 1 Rz 30; vgl auch unter Hinweis darauf OGH, 4 Ob 187/08s, MR 2009, 57 = RdW 2009, 277; OGH, 4 Ob 153/08s, ecolex 2009, 606 = wbl 2009, 311-Fußball-Lieblinge; zu Webseiten und solchen, die aus mehreren selbstständigen Untereinheiten bestehen OGH 26.5.2010, 15 Os 8/10f-www.ots.at.
Vgl Hanusch, Mediengesetz, § 2 Rz 11; Brandstetter/Schmid, MedienG, vor § 2 Rz 2 Noll, in Berka/ Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz2, § 2 Rz 16 f.
Umfassend Berka, Redaktionsgeheimnis, 13 ff; EGMR, Goodwin, ÖJZ 1996, 28 (MRK); EGMR, Fressoz und Roire, ÖJZ 1999, 28 (MRK); VfSlg. 11.297/1987.
Zum Zivilprozess, in dem eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis iSd § 381 ZPO beachtlich („genügender Grund“) sein kann, vgl OGH, 6 Ob 130/06w, MR 2006, 252.
OGH, 15 Os 69/03, MR 2003, 290.
Vgl bereits EuGH, Rs C-89/04, Mediakabel, Slg 2005, I-4891.
Dies ergibt sich allerdings weniger aufgrund einer Bezugnahme auf eine „allgemeine Öffentlichkeit“ (vgl im Folgenden); hierzu VfSlg 9909/1983 und Kassai/ Kogler, MR 2008, FN 26.
Streaming Media wird als Oberbegriff für „streaming audio“ und „streaming video“ (bekannt als Web-Radio und Web-TV bzw Internetfernsehen) verwendet und bezeichnet aus einem Rechnernetz empfangene und gleichzeitig wiedergegebene Audio-und Videodaten. Während bei Rundfunk ein Sender von einer Vielzahl von Personen gleichzeitig empfangen werden kann, wird Streaming für jeden Benutzer gesondert auf dessen Anforderung hin zwischen dem Medienserver des Senders und dem Rechner des Benutzers realisiert und ist daher hinsichtlich der Funktionalität begrenzt und von weiteren Faktoren abhängig, die nicht notwendig in der Hand des Anbieters liegen. Als „IPTV“ werden Dienste bezeichnet, bei denen es im Wesentlichen keine technischen Beschränkungen hinsichtlich der gleichzeitigen Empfängerzahl gibt und die-dem herkömmlichen analogen Kabelfernsehen entsprechend-als Rundfunk zu qualifizieren sind, vgl Kogler/ Traimer/ Truppe, Rundfunkgesetze2, 581.
Vgl 611 BlgNR 24.GP zu § 1 PrR-G: „Nicht erfasst sind Dienste außerhalb des Anwendungsbereiches des BVG-Rundfunk, wie etwa Web-Radio oder sonstige Point-to-Point-Dienste.“
Umfassend zur Ausgestaltung des dualen Rundfunksystems in Österreich Grabenwarter, Dualer Rundfunk; Korinek, in FS Schmitt Glaeser, 487.
Vgl dazu Berka, ZfV 1995, 439, Holoubek/Damjanovic/Ribarov, in Holoubek/Potacs (Hrsg), Handbuch2, 1230 ff.
Siehe näher Holznagel, Rundfunkrecht, 195 ff, 252 ff; spezifisch zur Entwicklung in Österreich Holoubek, Rundfunkgesetz wohin?, 4 ff.
Korinek, in FS Schmitt Glaeser, 489.
BKS 14.3.2002, 611.907/007-BKS/2002; bestätigend VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053-6.
Nach Auffassung des VfGH (VfSlg. 16.911/2003) handelt es sich dabei um eine ausreichend determinierte Zielbestimmung. Die Wendung „in der Regel“ soll-so der VfGH-klar stellen, dass keineswegs jede Sendung isoliert zu beurteilen ist, sondern dass das Kriterium „anspruchsvoll“ stets mit Rücksicht auf einen größeren zeitlichen Rahmen heranzuziehen ist. Die Begriffe „Jahres-und Monatsschemata des Fernsehens“ machen deutlich, dass hier von einer auf einen längeren Zeitraum bezogenen Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist.
Fuchs, Umsetzungsformen, 59 ff.
Der VfGH (VfSlg. 16.911/2003) qualifizierte die zeitliche und inhaltliche Einschränkung der Fernseh-Printmedienwerbung im ORF-G als verfassungsrechtlich unbedenklich: Die Beschränkungen setzen die Werbepräsenz marktmächtiger Printmedien sowohl zeitlich als auch in ihrer Intensität herab und wirken sich damit im Wettbewerb zugunsten finanzschwächerer Printmedien selbst dann (oder gerade deswegen) aus, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, eigene Werbung im Fernsehen zu finanzieren. Weiters sah es der VfGH als legitim im Licht von Art 10 EMRK an, dass die Regelung darauf abzielt, private Fernsehbetreiber insofern zu begünstigen und ihnen Marktchancen zu eröffnen. Dem Gesetzgeber könne aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er von der Annahme ausgehe, dass mit der angefochtenen Regelung das Werbegeschäft mit Printmedien im Fernsehen insgesamt beschränkt und damit die (wirtschaftliche) Unabhängigkeit des Fernsehens von anderen Medien bewirkt werde. Ebenso wenig könne dem Gesetzgeber entgegengetreten werden, wenn er davon ausgehe, dass mit der Beschränkung des Inhalts der Werbungen für Printmedien auf „Titel und Blattlinie“ zudem eine mit dem Ziel der-verfassungsgesetzlich in Art I Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks festgelegten-Objektivität und Unabhängigkeit des ORF korrespondierende Regelung getroffen werde.
ZB KunstförderungsbeitragsG; Kärntner Landesmusikschul-Förderbeitragsgesetz, LGBl 92/2005; Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000, LGBl 23/2000 idF 58/2009.
Dies verneinte der VfGH für den landesgesetzlichen Bereich, vgl VfSlg. 17421/2004.
Vgl Kogler/ Traimer/ Truppe, Rundfunkgesetze2, 580 ff.
Hierzu ausführlich Truppe, MR 2008, 323; Kogler, MR 2009, 267.
Zur inhaltlich identen Vorgängerbestimmung des § 9 RRG Holoubek, MR 1993, 86.
Das bloß direkte Beteiligungsverbot wird vom Gesetzgeber damit begründet, dass-auch im Hinblick auf Art 10 EMRK und den Gleichheitsgrundsatz-nur diese staatlich verfestigten Institutionen selbst von der Veranstaltung von Hörfunk ausgeschlossen sein sollen bzw deren direkter Einfluss auf diese verhindert werden soll. Kritisch Oberndorfer, JRP 2001, 103.
Das RRG des Jahres 1993 (BGBl 1993/506) sah ursprünglich im Wesentlichen eine Aufteilung der Frequenzen auf ORF und Private durch den BMVIT vor, was allerdings vom VfGH infolge unzureichender Determinierung im Lichte des Art 18 B-VG als verfassungswidrig erkannt wurde (VfSlg. 14256/1995). Die Nachfolgeregelung im PrR-G knüpfte an die bis dahin vergebenen bundeslandweiten Zulassungen an und ließ diese im Sinne der bereits getätigten Investitionen der Betreiber unberührt. In der Folge wurden eine Vielzahl lokaler Zulassungen von der Privatrundfunkbehörde-der Vorgängerbehörde der KommAustria-erteilt. Die geltende Fassung des PrR-G hat die Unterteilung in regionale und lokale Zulassungen aufgegeben und auch die Möglichkeit bundeslandübergreifender als auch bundesweiter Zulassungen geschaffen.
Steht einem Bewerber um die Erweiterung seines Versorgungsgebiets ein Bewerber um die Zulassung in einem neu zu schaffenden Versorgungsgebiet gegenüber, so sind die Kriterien des § 6 PrR-G auch bei der Ausübung des Auswahlermessens, ob die Übertragungskapazität für die Schaffung eines neuen oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebiets verwendet wird (§ 10 Abs 1 Z 4 PrR-G), heranzuziehen. Vgl BKS 19.5.2008, 611.117/0003-BKS/2008.
Eine solche Auflage wäre etwa, dass Programmteile nicht von einem anderen Hörfunkveranstalter oder Produzenten von Hörfunkprogrammen bezogen werden dürfen, der mit einem Medieninhaber einer Tagesoder Wochenzeitung im Sinne des § 2 Z 7 PrR-G verbunden ist (so BKS 30. 11. 2001, 611.135/003-BKS/2001).
Vgl näher zu den technischen Grundlagen und zur ersten Multiplex-Ausschreibung Himberger, MR 2005, 159.
Dazu Truppe, in Berger/ Potacs, RECHT SPORTlich, 33ff.
Zu dieser Rechtsfigur näher Raschauer, in FS Krejci, 2070f.
VwGH 20.12.2005, 2004/04/0199.
So hat die KommAustria der ORS Verpflichtungen zur Gewährung von Zugang zu kostenorientierten Entgelten, zur getrennten Buchführung und zur Veröffentlichung eines Standardangebots auferlegt, vgl BKS 29.1.2007, 611.188/0001-BKS/2007, und 611.189/0001-BKS/2007.
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Holoubek, M., Kassai, K., Traimer, M. (2010). Medienordnungsrecht. In: Grundzüge des Rechts der Massenmedien. Springer Notes Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-7091-0351-7_4
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