Zusammenfassung
Das Streben nach Wirtschaftlichkeitssteigerung im Bankgewerbe kann nur dann erfolgreich sein, wenn die typischen Merkmale der bankbetrieblichen Arbeit erkannt und beachtet werden.
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Literatur
Gegenwärtig werden gemäß dem Tarifvertrag für das private Bankgewerbe vom 19. 12. 1956 zwei große Gruppen von Angestellten unterschieden: a) Angestellte ohne Banklehre oder ohne eine gleichwertige kaufmännische Ausbildung und b) kaufmännische Angestellte mit abgeschlossener Banklehre oder einer gleichwertigen Ausbildung. Die Gruppen werden jeweils in zwei Untergruppen geteilt, in die der einzelne Angestellte je nach seiner Tätigkeit eingestuft wird.
Die Form des Arbeitsablaufes ist in den einzelnen Instituten je nach ihrer Größe und maschinellen Ausrüstung verschieden. Die folgende Darstellung kann deshalb nicht für jeden einzelnen Bankbetrieb zutreffen. Sie dürfte jedoch für die Mehrzahl der Institute gelten. Es wird von der heute überwiegenden Verwendung von Buchungsmaschinen ausgegangen. Lochkartenmaschinen und elektronische Rechenanlagen, wie sie in einzelnen Instituten verwendet werden, können unberücksichtigt bleiben, da die Abweichungen im Verfahren nicht grundstzlicher Art sind.
Vgl. hierzu die Anmerkung auf S. 168, die sich mit dem Problem der Unterschiedlichkeit des Arbeitsablaufes bei den verschiedenen Instituten befaßt.
Vielfach in anderen Abteilungen geführt, die die Wechsel- und Sdhedceinlösung überwachen (z. B Wechselabteilung bzw. Kontokorrentabteilung).
Vielfach in anderen Abteilungen geführt (z. B. Kontokorrentabteilung).
Näheres über das Ein- und Zweigangverfahren findet sich auf S. 233 ff.
Eingereichte Barschecks, für die Bargeld ausgezahlt wird, sind für den Kassierer soviel wie Aus-zahlungsquittungen. Sie werden dementsprechend in den Kassenbüchern bei den Ausgängen, also im,Haben“ verbucht.
Verrechnungsschecks dagegen führen im Prinzip nicht zu Auszahlungen. Sie werden bei der Hereinnahme zunächst als Vermögensbestand erfaßt, d. h. unter den Eingängen, also im „Soll“ verbucht, und zwar entweder in den Kassenbüchern oder — bei buchhalterisch oder organisatorisch getrennter Schedckasse — in einer entsprechenden Schedckladde bzw. einem Sdhedcmemorial. Werden diese Schecks dann dem Aussteller oder seiner Bank belastet, so betrachtet man dies als Bestandsminderung und bucht im „Haben”.
Vgl. hierzu S. 187.
Vgl. hierzu S. 35 f.
Vgl. hierzu S. 98, 106.
Vgl. hierzu S. 92 ff. — Im Gegensatz zu obigem Verfahren werden zur Auszahlung vorgelegte Dokumenten-Akkreditive regelmäßig in der Exportabteilung bearbeitet. Vgl. hierzu S. 212.
Manche Banken führen ein Kassapluskonto und ein Kassamankokonto, damit Manko und Plus einander nicht ausgleichen.
Teilweise trennt man hier noch einerseits Überweisungen innerhalb der eigenen Geschäftsstelle und andererseits alle übrigen Überweisungen im eigenen Netz.
Vgl. hierzu S. 91.
Beim zweigängigen Buchungsverfahren. Vgl. hierzu S. 233 ff.
Sofern aus irgendwelchen Gründen keine sofortige Gutschrift (E. v.) erfolgen soll, kann man ein-gereichte Schecks auch lediglich in der Form herausnehmen, daß Gutschrift erst nach Eingang (n. E.) der „Bezahlt“-Meldung der bezogenen Bank vorgenommen wird. Derartigen Schecks wird beim Versenden eine vorgedruckte Rückantwortkarte (,Bezahlt”-Karte) beigelegt, mit deren Hilfe die bezogene Bank die einreichende Bank von der Einlösung unterrichtet. Uber die bilanzmäßige Unterscheidung dieser beiden Arten des Inkassosdhedcs finden sich Ausführungen auf S. 244.
Vgl. hierzu die,wesentlichen Bestandteile’ gemäß der Anmerkung auf S. 188.
Vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen über die Schedcabteilung auf S. 185 f. Der Versand der “Bezahlt”-Karte ist dort wie hier üblich.
Es handelt sich um Unterkonten des Effektenkontos, die meist als Skontren bezeichnet werden. Durdi ihre Einschaltung soll auf dem eigentlichen Effektenkonto eine größere Ubersidhtlidhkeit erreldit werden.
vgl. hierzu § 384 Handelsgesetzbuch (HGB), §§ 18 ff. Depotgesetz; Richtlinien für die Depotprüfung, vom Reichskommissar für das Kreditwesen genehmigt am 29. 4. bzw. 31. 12. 1937, Abschnitt III, 6.
Vgl. hierzu § 14 Depotgesetz; Riditlinien far die Depotprüfung, Abschnitt III, 8.
Vgl. hierzu § 33 KWG; 5. Bekanntmachung des Reichskommissars für das Kreditwesen vom I. B. 1935; Richtlinien für die Depotprüfung, genehmigt am 29.4. bzw. 31. 12. 1937; Anordnung der Bankaufsichtsbehörden über Depotprüfung und Depotabstimmung von 1951.
Bereits weitgehend abgeschlossen.
Kuponeinlösung, aber auch Bogenerneuerung sind Teile des Zahlstellengesdhäfts. Vgl. hierzu S. 98.
Vgl. hierzu § 114 Aktiengesetz.
Riditlinien für den Drudc von Wertpapieren vom 1. 1. 1957.
Vgl. hierzu: RunderlaB AuBenwirtsciiaft Nr. 61/56 (Bundesanzeiger Nr. 177 vom 12. 9. 1956) in der Neufassung vom 22.4. 1959 (Bundesanzeiger Nr. 87 vom 9. 5. 1959).
In den einzelnen Branchen gebildete Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft, die bei ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft unterstehen.
Vgl. hierzu: Runderlaß Außenwirtschaft Nr.3/58, abgedruckt im Bundesanzeiger Nr.28 vom 11.2. 1958.
Vgl. hierzu auch.Bankbuchhaltung’ auf S. 229 ff.
Zeitsdirift für handelswissensdraftlidie Forschung, 5. Jahrgang 1910/11, S. 372 ff.
Vgl. hierzu S. 213f.
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Kalveram, W., Günther, H. (1961). Organisation des Bankbetriebs. In: Bankbetriebslehre. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-19684-6_4
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