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Part of the book series: DUV Sozialwissenschaft ((DUVSW))

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Zusammenfassung

Im Gegensatz zu 1919/20 kam es in den westlichen Besatzungszonen nach Ende des 2. Weltkriegs nicht zu einem neuen bildungspolitischen Aufbruch. Wie in anderen Politikbereichen stand die Bildungspolitik im Zeichen der Improvisation und Restauration (Schmid 1984, 11). Die wirtschaftliche Bewältigung der NS-Investitionslücke im Bildungswesen sowie die inhaltliche Überwindung national-sozialistischer Bildungsinhalte verdrängten andere bildungspolitische Themen (Kaelble 1983, 147). Die nach wie vor höchst problematische soziale Verteilung von Bildungschancen wurde von den relevanten Segmenten in Politik und Verwaltung überhaupt nicht wahrgenommen (ebenda, 148; Schmid 1984, 12). Diese Zustände galten als unproblematisch, sie blieben unterhalb der Aufmerksamkeitsschwelle von Medien, exekutiven Entscheidungszentren und legislativen Gremien. Von ihnen gingen somit keine Handlungszwänge für Politik und Verwaltung aus (Ruß-Mohl 1981, 78ff.).

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Literatur

  1. Nicht zuletzt aufgrund der historischen Konditionierung der Länder-Bürokra-tien auf unitaristische Lösungen (Lehmbruch 1976, 97).

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  2. BVG v. 13.6.1950; nahezu deckungsgleiche Regelung im Kriegsgefangenen-hilfsgesetz vom 13.6.1950 und im Häftlingshilfegesetz vom 6.8.1955 (BT-Drs. 5/1580, 19ff.).

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  3. So kamen die späteren BAföG-Fachreferenten und Gesetzeskommentatoren Rothe und Blanke beide aus dem BMFa bzw. der Nachfolgeorganisation BMJFG.

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  4. Auf der Hinterzartener Hochschulkonferenz von 1952 hatte das Thema der Verbesserung und Ausweitung sozialer Dienste im Hochschulbereich noch eindeutig dominiert (Frey 1977, 242).

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  5. Solange deutsche Hochschulen bestehen, ist die soziale Fürsorge der Studenten gewohnheitsrechtlich immer als Aufgabe der Hochschulen selbst und nicht der staatlichen Sozialverwaltung angesehen worden (Thieme 1963, 28).

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  6. Nelson/Lindenfeld 1978; “government agenda are approached, if not set, by clusters of issues” (ebenda, 39).

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  7. Verfassungsrechtlich und politisch höchst umstritten, da ein Forschungsförderungsgesetz des Bundes nicht vorhanden war (Bentele 1979, 409).

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  8. Nach den fortgeschriebenen BB vom März 1964, da die BB von 1957 in ihrer Zielbestimmung noch vom Grundsatz reiner Zuschußförderung ausging, der allerdings in den Einzelbestimmungen zugunsten einer teilweisen Darlehensförderung von Beginn an durchbrochen wurde.

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  9. Bezeichnenderweise wurde bei ersten Evaluierungsversuchen des HM als Erfolgsindikator des Programms nicht die sozialen Verteilungs- und Mobilisierungseffekte auf bildungsferne Schichten, sondern die Examensergebnisse der Geförderten im Vergleich zur Gruppe der Nichtgeförderten zugrunde gelegt (Oehler 1965, 77f.), da eine Tendenz bis in die 60er Jahre bestand, ‘ungeeignete Studenten’ “mehr unter den Geförderten als unter den Nichtgeförderten zu suchen” (Tellenbach 1961, 24).

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  10. Rechtlich problematische mittelbare Mischverwaltung durch die Hochschulen.

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  11. Eine umfassende Lösung wurde später in den §§§ 36, 37 BAföG mit Vorausleistung und Überleitung verwirklicht. Die weitgehendste Lösung zugunsten des Auszubildenden wäre die Einziehung des zugemuteten elterlichen Beitrages (statt Abzug vom Bedarfssatz) durch die Förderungsämter und deren anschließende einheitliche Auszahlung der Bedarfssätze an alle Studenten (Knupp 1968 a, 270), was m. E. eine vollständige Revision des bürgerlichen Unterhaltsrechts erfordern würde.

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  12. Aufbauend auf die Reichsgrundsätze sollte die Sozialhilfe nicht nur Ausbildungshilfe zur Erwerbsbefähigung, sondern auch als Aufstiegsförderung für bedürftige Begabte zuständig sein.

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  13. Folgt aus der public-choice-Theorie (Scharpf 1976, 22ff.).

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  14. Nac§§§ 1610 II BGB hat das Kind einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, der den gesamten Lebensbedarf einschl. der Kosten einer ‘angemessenen’ Vorbildung zu einem Beruf umfaßt.

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  15. Mit Verweis auf die BGH-Rechtssprechung; verfassungsrechtliche Ableitung dieser Elternpflichten erfolgt aus Art. 6 11 GG (Steiger 1989, 32).

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  16. Wobei der Maßstab an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei Volljährigkeit des Kindes heraufgesetzt wird (BT-Drs. 11/610, 17).

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  17. Zur Gewährleistung der Familie und ihrer Funktionen.

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  18. Mit dem Ziel einer ‘leistungskonformen’ Besteuerung mittlerer und oberer Einkommensgruppen.

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  19. Angesichts geringer Fondshöhe strenge Auslese der Geförderten nach Bedürftigkeit und Würdigkeit (Hochbegabtenauslese) (ebenda, 52).

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  20. Der Einwand, Ausbildungsförderung werde unabhängig von Zielsetzungen der Arbeitsmarktpolitik und Berufslenkung geleistet (so die Begründung zum Regierungsentwurf des BAföG in BT-Drs. 6/1975, 20), kann sich nach Sinn und Zweck des Gesetzes insgesamt nur darauf beziehen, daß bei der einzelnen Förderentscheidung eine unmittelbare Beeinflussung der Ausbildungswahl und der Ausbildungsstätte nicht stattfindet (Blanke 1988, 16). Globale Allokationseffekte auf die Bildungsströme (Zeh 1981, 727) durch Ausbildungsbeihilfen gehören zum festen Erkenntnisstand der Bildungsökonomie (Edding 1964a, 4; ders. 1964b, 66; Schmitz 1973, 41; Bodenhöfer 1978, 134), sind verfassungsrechtlich zudem unbedenklich, da der Staat nach dem Sozialstaatsprinzip auch auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt hinzuwirken habe (Rüfner 1980, 118) und sind in der fachpolitischen Diskussion der 50er und 60er Jahre schon immer diskutiert worden (u. a. Vogel 1955, 520; Seipp 1964, 188).

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  21. Aber aus verfassungsrechtlichen Gründen fehlende Klarstellung, daß Länder oder BAVAV im Vollzug keine besonderen Eignungs- und Leistungsanforderungen einführen dürfen (VDS 1965, 171).

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  22. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wurden im Entwurf Verfahren und Organisation der Durchführung nicht geregelt, womit die Beteiligung der Studentenwerke am Vollzug im Hochschulbereich bundesgesetzlich nicht gesichert war (VDS 1965, 174).

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  23. Anders Offe/Nitsch 1965, 195 ff.; die am Entwurf den fehlenden Übergang zu einer elternunabhängigen Förderung im Hochschulbereich kritisierten.

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  24. Nach dem Motto: “If there were no limit of money, what would you do?” (ebenda).

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  25. Versuche des Bundes, einseitig in Länderaufgaben einzugreifen (‘Adenauer-Fernsehen’) und einen höheren Umsatzsteueranteil mit Hinweis auf die Mitfinanzierung von Länderaufgaben durchzusetzen, hatte die Länder herausgefordert, die 1962/63 eine politisch-administrative ‘Flurbereinigung’ im Kulturbereich mit dem Ziel forderten, die Dotationswirtschaft des Bundes zu beenden und den Ländern bei höherem Umsatzsteueranteil zur eigenverantwortlichen Regelung zu überlassen (Bentele 1979, 93ff.).

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  26. Mit Bedarfssätze§§(§ 12) auf Durchschnittsniveau aller Bundesförderungen und Einkommensgrenz§§ (§ 20), die nur die Einbeziehung besonders einkom-mensschwacher Schichten erlaubten (VDS 1967, 73). 27 Als notwendiger Annex fürsorgerechtlicher Ausbildungsbeihilfen (VDS 1967, 68).

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  27. Mobilisierung von Bildungsreserven auf mittlerem Qualifikationsniveau zur arbeitsmarktpolitischen Bedarfsdeckung (Dufhues 1967, 77).

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  28. Heidemann, der die theoretischen Annahmen der 1960er Jahre einer nachträglichen empirischen Überprüfung unterzieht und zum Ergebnis kommt, daß zumindest das Ausmaß der nachfolgenden Bildungsexpansion mit ökonomischen Notwendigkeiten nicht begründet werden kann (ebenda, 160). Einen weiteren Hinweis in dieser Richtung gibt die vorsichtige Einschätzung des SVR 1965/66 zur Wachstumsrelevanz einer expansiven Bildungspolitik für die Bundesrepublik Deutschland (ebenda, 158).

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  29. Das infolge des Ausbildungskindergelds steigende Elterneinkommen führte bei den Empfängern einkommensabhängiger Ausbildungsbeihilfenprogramme außerdem bei rd. 50%iger Einkommensanrechnung zu entsprechenden Leistungskürzungen (Bucher 1967, 131).

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  30. Picht bezeichnete das Ausbildungskindergeld als das “skrupelloseste Wahlgeschenk, das bislang in der Bundesrepublik vergeben wurde” (in: Der Spiegel v. 18.8.1965).

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  31. Wenn u.a. Brandt feststellte, daß individuelle Ausbildungsanstrengungen keine Investitionen seien, “von denen der einzelne persönlich noch ‘etwas hat’“ (Brandt 1967, 105).

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  32. Die Zentralisierung der Kompetenz wurde allgemein als Voraussetzung einer expansiven Ausbildungsbeihilfenpolitik angesehen (Hofemann 1977a, 93).

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  33. Schlechterstellung für Geförderte der Kategorienförderung möglich (Klabunde 1969a, 95).

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  34. Weitergehender als im 1962er Entwurf (Philipp 1969, 11; Thauer 1969, 87).

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  35. Eine staatliche Pflicht zur Schließung von Kostenlücken wurde verfassungsrechtlich aus Art. 6 GG abgeleitet (FDP-Fraktion 1968, 11f.), was m.E. problematisch war, weil den Staat aufgrund des Subsidiaritätsprinzips keine größeren Verpflichtungen treffen können als die an sich wirtschaftlich leistungsfähigen Eltern.

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  36. Insofern war die Annahme in einem Teil der juristischen Literatur, daß die familienunabhängige Ausbildungsförderung zukünftig zu einer “Zentralfrage der Sozialpolitik” würde (Cremer 1976, 204, mit Hinweis auf ältere juristische Literatur), völlig unverständlich, da mit diesem Abrücken der Klientelorganisationen dieses Thema 1973 praktisch ‘tot’ war und selbst politische “Wiederbelebungsversuche” durch die Bundestags-Fraktion der Grünen 1986 (BT-Drs. 10/5025, 11f.) ohne große politische Resonanz blieben.

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  37. Zu den methodischen Problemen der Zielbestimmung vgl. Hofemann 1977a, 6ff. und seinen pragmatischen Verweis, daß Zielprioritäten nur in einer historischen Längsschnittanalyse festzumachen sind (ebenda, 90).

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  38. Ähnliche Zielbestimmung (aber subsidiär nur zur elterlichen Unterhaltsfähigkeit) wie das Ausbildungsbeihilfenprogramm ‘Basic Educational Opportunity Grant’ (BEOG) der US- Bundesregierung, das zentral über eine Bundesbehörde in Iowa City implementiert wird (Information des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg 1/83, 7f.).

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  39. “Das Gesetz war auch ein Instrument zur Förderung von uns gewünschter bildungspolitischer Entwicklungen” (so ein ehemaliger BMBW-Beanfter; Interview).

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  40. Hofemann nimmt abweichend zur übrigen Literatur eine Aufgliederung des BAföG in Bedarfsdeckungs-, Anpassungs-, Rechts- und Sicherungsziele vor, deren Herleitung nicht immer nachvollziehbar ist und m.E. mehr den methodischen Interessen des Verfassers als analytischen Notwendigkeiten folgt (1977a, 110ff.).

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  41. Die Abgeltung unabweisbarer Sonderbedürfnisse erfolgte durch die Härteverordnung vom 15.7.1974 (BGBl. 1974, 1449ff.).

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  42. Durch§§§§e §§ 36, 37 wird entgegen der Meinung von Breinersdorf (1977, 202) keine öffentlich-rechtliche ‘Quasi-Unterhaltspflicht’ begründet. Die elterliche Unterhaltspflicht ergibt sich ausschließli§§ aus § 1610 II BGB.

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  43. Der Bundestags-Haushaltsausschuß hatte dagegen die Beauftragung der Studentenwerke strikt abgelehnt, da deren Klientelnähe den Vollzug eines Leistungsgesetzes mit Rechtsanspruch nicht zulasse.

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  44. Gefördertenquote 1972/82 zwischen 30 und 34% (Blanke 1988, 24).

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  45. Auf der Basis sog. ‘bereinigter Werte’ ergeben sich höhere Gefördertenquoten. Dabei wird nur die i.S.d. BAföG dem Grunde nach förderungsberechtigte Zahl der Studenten zugrundegelegt, d.h. insbesondere Studenten jenseits der Förderungshöchstdauer und in Zusatz- und Zweitstudien herausgerechnet. Danach ist die Förderquote im tertiären Bereich von 45,8% (1977) auf lediglich 30% (1986) gefallen (Blanke 1988, 24), an wissenschaftlichen Hochschulen von 42,7% (1977) auf 25,9% (1987) gesunken (BMBW 1988, 29). Im folgenden wird — wie in den Anpassungsberichten der Bundesregierung — weiter von den ‘unbereinigten’ Studenten- und Förderzahlen sowie Förderquoten ausgegangen, um die Vergleichbarkeit mit den Förderstatistiken des HM und seiner Vorläufer im Deutschen Reich zu wahren. Das statistische Herausrechnen von Studenten jenseits der Förderungshöchstdauer (Regelfall an den Hochschulen) ist zudem sachlich nicht zwingend, da so ein Konstruktionsfehler des BAföG (zu restriktive Förderungshöchstdauer) kaschiert wird. Die statistische Bereinigung folgt m.E. primär dem Zweck, die Förderquote des BAföG ‘optisch aufzupolieren’.

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  46. Insbesondere wegen des Eintretens geburtenstarker Jahrgänge in förderungsfähige Ausbildungen, dem Ausbau der Schülerförderung durch die 5. Novelle, der Ausweitung elternunabhängiger Förderung sowie durch ein generell steigendes Ausschöpfungsverhalten der Auszubildenden und ihrer Eltern (BT-Drs. 9/206, 19).

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  47. Kindergeld für Studenten gem. BKGG 965 Mio. DM, Ausbildungsfreibeträge für Studenten gem. EStG 520 Mio. DM (BLK 1977, 28).

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  48. Kindergeld und freibeträge für Jugendliche in vollzeitschulischer Ausbildung und Hochschulausbildung über 18 Jahre 3,4 Mrd. DM; Ausbildungsfreibeträge 0,9 Mrd. DM.

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  49. Ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht bei sog. Zweitausbildungen nur, wenn die Erstausbildung auf einer Begabungsfehleinschätzung basierte; wenn der Auszubildende von seinen Eltern in einen seiner Begabungen nicht entsprechenden Beruf gedrängt worden ist; wenn gesundheitliche Gründe einen Berufswechsel erfordern bzw. die Erstausbildung keine hinreichende Lebensgrundlage bietet (BMBW 1988, 63, FN 1).

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  50. So wurde die Zahl der Hochschulabsolventen 1980 in der KMK-Prognose von 1964 um rd. 100% unterschätzt (BMBW 1980, 93). Das ‘Einsickern’ tradierter Bildungsvorstellungen des Bildungsbürgertums in ehemals bildungsferne Schichten und das dadurch insgesamt veränderte soziokulturelle Aspirationsniveau nach höherer Bildung hatte die Entwicklung neben den demographischen Faktoren stark beeinflußt (Zeh 1981, 769).

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  51. obwohl die Studienneigung der Abiturienten von rd. 90% (1972) auf 60% (1984) zurückging (ebenda, 1025).

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  52. Diese restriktive Personalpolitik wurde im Öffnungsbeschluß der Regierungschefs von Bund und Ländern aus ordnungs- und finanzpolitischen Gründen bekräftigt (BMBW 1980, 55).

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  53. Der methodische Einwand, daß die statistische Arbeitslosenquote von Hochschulabsolventen infolge einer hohen verdeckten Arbeitslosigkeit durch Warteschleifen an den Universitäten, inadäquate Beschäftigung und Nichter-werbsaufnahme von Frauen ‘nach oben’ bereinigt werden muß (DIHT 1980, 18 f.), gilt m.E. weitgehend auch für die anderen qualifikationsspezifischen Arbeitslosenquoten.

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  54. U.a. ‘Arbeitsmarkt für Hochschulabsolventen’ der FU Berlin v. 27./28.10.1977; ‘Bildungssystem und Berufsaussichten für Hochschulabsolventen’ der KAS v. 4./6.11.1977; Stifterverband der deutschen Wissenschaft v. Oktober 1978 (Institut der deutschen Wirtschaft 1979, 17ff.).

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  55. U.a. Zeit-Dossier ‘Zukunftsaussichten der Hochschulabsolventen’ v. 11.11.1977.; SZ-Sonderdruck ‘Der Akademikerbedarf in der Zukunft’ v. 10.2.1978; Der Spiegel ‘An einem Überangebot von Akademikern ist kaum zu zweifeln v. 14.2.1977.

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  56. So bezeichnete BMF Schmidt in seiner ersten Haushaltseinbringungsrede am 22.10.1973 den “explosionsartigen Ausgabenzuwachs” beim BAföG als “sehr kritische Entwicklung” (Die Welt, 24.10.1973).

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  57. Bei steigenden Nominal- und Realeinkommen wachsen mittlere Einkommensgruppen bei Nichtanpassung der absoluten Elternfreibeträge aus der Förderung, deren Breitenwirkung dadurch gemindert wird (Hofemann 1977a, 153).

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  58. Hohe wirtschaftliche Selektionsschwellen beim Übergang in die Sekundarstufe II.

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  59. Ähnlich die Begründung im Regierungsentwurf zur 2. Novelle (BT-Drs. 7/2098, 14).

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  60. So stiegen die Steuermindereinnahmen aus dem Ausbildungsfreibetrag von 140 Mio. DM (1976) auf 520 Mio. DM (1977) (ebd., 27).

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  61. Auch BMBW 1988, 2 mit Hinweis, daß das Aktivierungsziel durch die faktische Entwicklung im Bildungswesen obsolet wurde.

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  62. Daneben Einschränkung der Vora§§leistung (§ 36 II), Wegfall des Weigerun§§darlehens (§ 37 II), Volldarlehensförderung bei Fachrichtungswechsel nach dem§§. Semester (§ 17 III Nr. 3) (AfBW-Drs. 7/131 v. 22.6.1976, 2 ff.).

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  63. Insbesondere nach Wegfall der Weige§§ngsdarlehen (§ 37 II).

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  64. Bedarfssatz für auswärtig untergebrachte Studenten/absoluter Elterngrund-freibetrag.

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  65. Das ebenfalls diskutierte ‘Solidar-Modell’ blieb aufgrund des unauflösbaren Problems bei der Abgrenzung der Solidargruppe ohne Befürworter in der Arbeitsgruppe (ebenda, 53).

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  66. Breit gestreute DPA-Reportage mit dem Titel ‘Karrieren ohne Studieren’ u.a. in: Neue Ruhrzeitung v. 8.2.1978.

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  67. Mit dem Volljährigkeitsgesetz von §§74 wurde auch § 1610 II BGB ‘klarstellend’ neu gefaßt (‘angemessene Vorbildung’), ohne den privat-rechtlichen Unterhaltsanspruch gesetzlich auszuweiten (Jung 1974, 516).

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  68. Im Referentenentwurf zur 6. Novelle v.§§.8.1978 war in § 48 I la ein entsprechender 2. Leistungsnachweis eingefügt worden, der aber von der Hausleitung später aus dem Entwurf wieder herausgenommen wurde (Interview).

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  69. BAFPLAN als mikroanalytisches Simulationsmodell zur Analyse und Prognose sozialer und finanzwirtschaftlicher Effekte des BAföG.

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  70. Mit dem HBeglei§§ 1983 wurde ein § 18b I BAföG eingefügt, wonach ehemaligen Geförderten, die nach dem Ergebnis ihrer Abschlußprüfung zu den ersten 30% der Geförderten gehören, auf Antrag 25% der zurückfließenden Darle-hensbeträge zu erlassen waren. Der TeilerlaßV des BMBW stimmte der BRat nur unter erheblichen venvaltungspolitischen Bedenken, zweimaliger Befristung und unter Vorlage zweier Evaluicrungsberichte (BRats-Drs. 151/85 v. 27.3.1985; 253/87 v. 26.6.1987) zu. Die wegen ihrer äußerst komplexen und verwaltungs-aufwendigen Verfahrensregelung als “bürokratische Mißgeburt” (Humborg 1989, 168) kritisierte TeilerlaßV scheiterte im Vollzug an schwerwiegenden Verfahrensproblemen, die in rd. 50% der Erlaßfälle eine zielgerechte Umsetzung der Verordnung verhinderten (BRats-Drs. 253/87. 17). Insbesondere gelang es den Prüfungsämtern nicht, das Problem der Erfassung der geförderten Prüfungsteilnehmer und der Bildung von Vergleichsgruppen in den Griff zu bekommen (ebenda, 13 u. 23). In der 11. BAföG-Novelle hat die Bundesregierung durch§§odifizierung des § 18b I und der TeilerlaßV versucht, v.g. Implementationsund Zielerreichungsdefizite beim Darlehensteilerlaß auszuschließen (BT-Drs. 11/1315 v. 24.11.1987, 1).

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  71. Neben der Plafondpolitik waren für diese Haushaltsreste der unvorhergesehen starke Rückgang der Studienneigung und dementsprechend der Studentenzahlen, die instabile Ausschöpfungsquote sowie die Reform des FLA 1974/75 verantwortlich.

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  72. von denen 190 Mio. DM tatsächlich in 1980 verbraucht wurden, womit die gesamten BAföG-Ausgaben auf 3.666 Mio. DM um 481 Mio. DM gegenüber 1979 aufwuchsen (BT-Drs. 9/206. 29).

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  73. Im Gegensatz zum juristisch dominierten BAFöG-Referat traditionell mit Ökonomen besetzt.

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  74. Änderungsvorschläge der SPD-Fraktion bei Beratung der 8. BAföG-Novelle mit einem prognostizierten Einsparungsvolumen von 80 Mio. DM im Rest-BAföG von 1984.

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  75. An baden-württembergischen wissenschaftlichen Hochschulen mit 66,3% doppelt so hoch wie der Durchschnitt aller Sozialgruppen von 33%.

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  76. Auch das Beirats-Gutachten (BMWB 1988/113) geht hier selbstverständlich vom Subventionswert der Darlehens-Regelung und nicht von realen Rückflußwerten aus.

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  77. Zumal verzinsliche Darlehen beim BAföG unterhaltsrechtlich nach BGH-Rechtssprechung kaum als unterhaltsmindernde Äquivalente zu elterlichen Unterhaltsleistungen angesehen werden können (Lohmann 1989, 105).

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  78. Erst ab 1983 konnte eine “gewisse Konsolidierung der Arbeitssituation im BVA” festgestellt werden (BT-Drs. 10/835, 5f.).

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  79. Dabei sprach sich BMF Lahnstein öffentlich für eine Volldarlehensförderung nach dem BM aus (Hannoversche Allgemeine v. 8.5.1982).

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  80. Die einseitige Rückzahlungsbelastung trifft die ehemaligen Geförderten in der Familiengründungsphase in ihrer eigenen Unterhaltssieherung, die auch unter dem familienrechtlichen Schutz des Art. 6 GG (Steiger 1989, 52) steht. Auch Blanke (1981, 229) sieht eine drückende Rückzahlungsbelastung in der beruflichen und familiären Aufbauphase der ehemaligen Geförderten.

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  81. Die Untersuchung der politisch immer umstrittenen (Bedarfsdeckung) sozialen Lage der Studenten ist Thema der regelmäßigen Sozialerhebungen des DSW, auf die hier verwiesen wird.

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  82. Fördersätze bis 240 DM in der Studentenförderung nur bei 12,8% der Geförderten, in der Schülerförderung unter 7,3% (1976).

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  83. Mit Hochschulabschluß / ohne Hochschulabschluß.

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  84. Alle Hochschulen.

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  85. Die geförderten 250.000 Angestellten- und 110.000 Beamtenkinder befanden sich nur zu 51 – 54% in der Schülerförderung.

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  86. Für die Rest-Schülerförderung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung.

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  87. I.d.R. nicht mehr erwerbstätige bzw. verstorbene Eltern.

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  88. Ahnlich bei US-Wohlfahrtsprogrammen unter Reagan (Drescher/Fach 1985, 142).

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  89. Hier waren von der CDU-Regierung Leistungsprämien für besonders begabte Schüler unabhängig vom Elterneinkommen in Vorbereitung, die von der SPD-geführten Landesregierung nach 1985 nicht implementiert wurden (BT-Drs. 10/526, 4).

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  90. Mehrausgaben für Ausbil§§§§gsbeihilfen gem. §§ 31ff. BSHG bzw. ausbildungsbedingte Hilfen zum Lebensunterhalt seit 1982 in Höhe von rd. 240 Mio. DM p.a., womit jährlich rd. 400.000 z.H.w. Schüler aus besonders einkommensschwachen Elternhäusern gefördert werden konnten (BMBW 1988, 102); zum Rechtsstreit zwischen Bund und Ländern über die Frage der Anwendbarkeit der Sozialhilfe-Ausschlußklausel auf die Förderung z.H.w. Schüler vgl. BT-Drs. 10/5025, 15.

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  91. Die Daten finden sich in BLK 1977, 28 u. BMBW 1988, 60 u. 114.

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  92. Zum partiellen Abfangen dieser Effekte wurden in der 11. BAföG-Novelle die absoluten Kinderfreibeträge im BAföG überproportional angehoben (BT-Drs. 11/877,23).

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  93. 320 DM aus steuerlichem Ausbildungs- und Kinderfreibetrag bei 53%iger Einkommensteuer plus 70 DM abgesockeltem Zweit-Kindergeld.

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  94. .wonach die Unterhaltspflicht der Eltern dann fortbesteht, wenn zwischen Abitur-Lehre-Studium ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Siegener Zeitung v. 7.6.1989).

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  95. Wohngeld und BAföG (soweit auf Deckung des Unterkunftsbedarfs im Studium gerichtet) sind zweckidentische Sozialleistungen, wobei Art. 3 I GG verbietet, Wohngeld- und BAföG-Empfänger hinsichtlich der Deckung des Wohnbedarfs ohne hinreichenden Grund ungleich zu behandeln. Die unterschiedlichen Leistungsarten Darlehen und Zuschuß stellen dabei keine vergleichbaren Leistungen dar. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung (z.B. Haushaltseinsparung, gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum, besonderer studentischer Wohnungsbedarf, spätere Privilegierung von Akademikern) können nach einem Rechtsgutachten i.A. des Beirats nicht angeführt werden.

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Schweisfurth, T. (1993). Ausbildungsbeihilfenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. In: Politik, Bürokratie und staatliche Ausbildungsbeihilfen in Deutschland. DUV Sozialwissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14568-4_4

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  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-8244-4138-9

  • Online ISBN: 978-3-663-14568-4

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