Zusammenfassung
Ein Privileg entsteht durch das nur einzelne Personen betreffende Gesetz. Es räumt ihnen ein Vorrecht ein. In diesem Sinne kann es in unserer Verfassung keine Privilegien geben und keine Privilegierten. Was den Staat selber betrifft, so will die liberale und demokratische Idee von ihm, daß er keine Privilegien habe. Nirgends steht geschrieben, daß nur die öffentlichen Hände gemeinnützig tätig sein dürfen, geht doch ihre Tätigkeit auf den Gemeinsinn der Bürger zurück, sind sie doch selbst als gemeinnützige Aktivitäten gedacht und bewerkstelligt. Der Wortlaut des Ministereides ist nur eine der vielen Ausdrucksweisen derselben gedanklichen Richtung. Gemeinnützige Aktivitäten sind also kein Privileg der öffentlichen Hand; aber es sieht so aus, als ob sie es seien.
Einleitungs-Referat auf der 4. stiftungspolitischen Arbeitstagung der Wipog am 3. Dez. 1966 in Frankfurt/M. Die weiteren Referate dieser Tagung sind auf den Seiten 363 ff. (Werner J. Baur), 377 ff. (Reinhard Goerdeler) und 384 ff. (Hans Joachim Sdiad) wiedergegeben. Eine Zusammenfassung der Diskussionsergebnisse folgt S. 401.
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Pross, H. (1967). Gemeinnützige Aktivitäten sind kein Privileg der öffentlichen Hand. In: Stiftungspolitik. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-14306-2_3
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