Zusammenfassung
Die Volksbank in X hatte dem Friseur Ernst Krause zur Einrichtung seines Gewerbebetriebes einen Kredit von 20000 DM gewährt. Infolge starker Konkurrenz konnte Krause nicht festen Fuß fassen und geriet mit der Rückzahlung des Kredites in Verzug. Die Volksbank war bereit, den Kredit für ein halbes Jahr zu stunden, falls Krause eine Bürgschaft beibringen würde. Seine verheiratete Tochter Inge Berger war zur Übernahme einer Bürgschaft bereit, sofern ihr Ehemann davon keine Kenntnis erhielt.
Da die Volksbank auf baldige Sicherstellung durch einen Bürgen drängte, übersandte Frau Berger ein Telegramm, nach dem sie für die genau bezeichnete Darlehensschuld die Bürgschaft in Höhe von 20 000 DM übernahm. Zur Zeit der Übernahme der Bürgschaft hatte Frau Berger ein eigenes Vermögen von etwa 20 000 DM. Sie lebte mit ihrem Ehemann in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Frage:
Könnte Frau Berger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden, wenn ihr Vater nicht in der Lage ist, hei Fälligkeit den Kredit an die Volksbank zurückzuzahlen?
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Weimar, W. (1986). Die Bürgschaft der Ehefrau. In: Lehnhoff, J. (eds) 25 Fälle zur Kreditbesicherung. Gabler-Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13862-4_2
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