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Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive

  • Chapter
Banktechnik des Aussenhandels
  • 16 Accesses

Zusammenfassung

Die in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen, Auslegungen usw. sind als einheitliche Richtlinien für Dokumenten-Akkreditive nur anwendbar, sofern nicht andere Vereinbarungen oder Bestimmungen ausdrücklich im voraus getroffen worden sind und aus dem Wortlaut und den Bedingungen des Akkreditivs oder Handelskreditbriefs hervorgehen.

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Literatur

  1. Englisch: „C. O. D.” (cash on delivery).

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  2. In Großbritannien werden Konnossemente lautend „Empfangen zur Verschiffung” oder „Empfangen am Kai” mangels besonderer Ermächtigung von den Banken nicht angenommen.

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  3. In den Vereinigten Staaten von Amerika werden Eisenbahndurchkonnossemente (Railroad Through Bills of Lading) mangels ausdrücklicher Weisung meist nicht aufgenommen.

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  4. In den Vereinigten Staaten von Amerika werden Konnossemente, die auf Grund und zu den Bedingungen einer „Charter Party” ausgestellt sind, mangels ausdrücklicher Ermächtigung in den Akkreditivbedingungen nicht aufgenommen.

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  5. Mangels ausdrücklicher Weisung werden Bordkonnossemente nicht verlangt, selbst wenn in dem Akkreditiveröffnungsauftrag der Dampfername angegeben ist.

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  6. Die von den Versicherungsmaklern ausgestellten Cover notes werden im allgemeinen nicht aufgenommen. Dies gilt besonders in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo unter „Versicherungsdokumenten” Versicherungspolice bzw. Versicherungszertifikat des „Underwriters” verstanden wird. Mangels besonderer Weisungen ist es bei den britischen Banken meist nicht üblich, Versicherungszertifikate aufzunehmen.

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  7. Das schwedische Gesetz gestattet für den Ausdruck „zirka” nur eine Abweichung von 5 °/o I nach oben oder unten.

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  8. In den Vereinigten Staaten von Amerika z. B. werden Dokumente über Teilverladungen angenommen, sofern dies nicht ausdrücklich untersagt ist; selbst wenn in dem Auftrag zur Eröffnung des Akkreditivs ein Dampfername angegeben ist, werden Dokumente uber erne Teilverschiffungen mit diesem Dampfer angenommen.

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  9. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer für die Aufnahme bzw. Negoziierung der Tratten, und Dokumente hat eine Verlängerung der Verschiffungs- bzw. Versendungsfrist nicht ohne weiteres zur Folge.

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Zahn, J. (1950). Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive. In: Banktechnik des Aussenhandels. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13790-0_2

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  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

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