Zusammenfassung
Das hängt naturgemäß in erster Linie davon ab, ob die Beanstandung der Ware sachlich begründet ist oder nicht. Je nachdem wird man anerkennen oder ablehnen, wobei allerdings auch der Gesichtspunkt der Erhaltung des Kunden Beachtung verdient. Außerdem denke man daran, daß der Streit zu einer geld- und zeitraubenden Auseinandersetzung führen kann. Natürlich wäre es falsch, jedes Verlangen anzuerkennen, um einem Prozeß aus dem Wege zu gehen; aber man lasse sich auf einen Prozeß im allgemeinen nur ein, wenn man für seine Behauptungen gute Beweismittel, z. B. möglichst unbeteiligte Zeugen, zur Verfügung hat. Sollte der Verkäufer übrigens die Überzeugung haben, daß der Käufer den Mangel nur vorschützt, um etwa bei einem plötzlichen Preisrückgang den vereinbarten Preis zu drücken, so kann der Verkäufer die Annahme zum bedungenen Preis auf gerichtlichem Wege erzwingen.
Der Käufer konnte hier Wandlung, Minderung, Schadenersatz oder Ersatzlieferung fordern
Der Käufer kann auf 20 % bestehen. Es empfiehlt sich aber, zur Vermeidung eines Prozesses mit 15 % Minderung einverstanden zu sein
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Anerkennung der Mängelrüge. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_32
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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