Zusammenfassung
Gemäß § 765 BGB verpflichtet sich durch den Bürgschaftsvertrag der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Danach sind bei der Bürgschaft zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden: Einmal die Hauptverbindlichkeit des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, hier also des Kreditnehmers gegenüber dem Institut; daneben steht die Verpflichtung des Bürgen, für die Verbindlichkeit des Kreditnehmers gegenüber dem Institut einzustehen. Diese beiden Schuldverhältnisse machen das Wesen der Bürgschaft aus. Die Verbindlichkeit des Bürgen gegenüber dem Institut ist abhängig von dem Bestehen und der Höhe der Haupt-verbindlichkeit, oder, wie man in der Rechtssprache sagt: sie ist akzessorisch (vgl. § 767 BGB). Wird also das durch die Bürgschaft gesicherte Darlehen zurückgezahlt oder erlischt der durch sie gesicherte Kredit, so geht auch die Bürgschaft unter. Ist eine wirksame Hauptverbindlichkeit nicht entstanden, so ist auch die Bürgschaft nicht zur Entstehung gelangt.
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Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins. (1954). Bürgschaft. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13697-2_113
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12729-1
Online ISBN: 978-3-663-13697-2
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