Zusammenfassung
Es ist nicht notwendig, daß die Sache beim Abschluß des Kaufvertrages bereits besteht. Man kann vielmehr auch zukünftige Sachen kaufen. Das ist in verschiedener Weise möglich. Oft ist der Vertrag dahin zu verstehen, daß die Sache verkauft sein soll, wenn sie entsteht. Der Vertrag ist dann durch die Sachentstehung bedingt. So liegt der Fall hier. Der Anspruch auf Erfüllung entsteht mit der Herstellung der Lampen. Es kann auch so sein, daß die Sache auf jeden Fall geschuldet wird. Dann ist der Verkäufer zur Herstellung der Sache verpflichtet (Werklieferungsvertrag). Oder es kann, wie beim Kauf eines Lotterieloses, so liegen, daß der Kaufpreis selbst dann gezahlt werden soll, wenn die Sache nicht entsteht (sogenannter „Hoffnungskauf“). Dann liegt ein unbedingter Kauf einer Chance vor. Beim Sukzessiv-Lieferungsvertrag, einem einheitlichen Vertrag auf ratenweise Lieferung einer Gesamtmenge mit (meist) ratenweiser Zahlung, können die Waren schon bei Vertragsschluß vorhanden sein.
Hier wird eine Offerte zum Kauf künftiger Sachen gemacht. Es ist ein inhaltlich bestimmter Antrag zum Vertragsschluß
Die Zinsvereinbarung ist ehe Art Vertragsstrafe
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Vorausbestellung. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_41
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12728-4
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