Zusammenfassung
Ist die Vertretung vertraglich für eine bestimmte Zeit übertragen, so endet das Vertragsverhältnis mit dem festgesetzten Termin. Meist wird aber das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen. Dann kann es in den ersten drei Jahren mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Vereinbaren die Beteiligten eine andere Kündigungsfrist, so muß sie mindestens einen Monat betragen; es kann nur auf den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von 3 Jahren kann nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Eine vereinbarte Kündigungsfrist muß in jedem Falle für beide Teile gleich sein. Bei Vereinbarung ungleicher Fristen gilt für beide die längere Frist. Einem Vertreter im Nebenberuf kann mit Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden. Vorzeitig kann das Vertragsverhältnis durch fristlose Kündigung beendet werden.
Es empfiehlt sich, solche an Fristen gebundene Erklärungen durch „Einschreiben” zu übersenden
Vertretungsübernahme von mehreren Firmen ist mangels entgegenstehender Abrede erlaubt. Aber die vertretenen Firmen dürfen nicht Konkurrenten sein
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1961). Kündigung gegenüber dem Handelsvertreter. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13696-5_21
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