Zusammenfassung
Der Kauf verpflichtet den Verkäufer grundsätzlich zur sofortigen Übereignung der Ware. Die Beteiligten können aber abweichende Vereinbarungen treffen, und wenn der Verkäufer den Kaufpreis nicht Zug um Zug gegen Übergabe der Ware erhält, wird er sich zu seiner Sicherheit das Eigentum an der Ware zweckmäßigerweise vorbehalten. Die übliche und ausreichende Klausel lautet: „Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor.“ Das bedeutet dann, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
Wir behandeln hier und später neue Warengeschäfte, damit Gelegenheit ist, auf weitere Spielarten des Warenkaufs einzugehen.
Man muß den Eigentumsvorbehalt rechtzeitig vereinbaren. Nach Lieferung ist es zu spät
Schriftliche Festlegung des Eigentumsvorbehalts ist auf alle Fälle zweckmäßig
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1967). Verkauf unter Eigentumsvorbehalt. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_39
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12727-7
Online ISBN: 978-3-663-13695-8
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