Zusammenfassung
Der Handelsvertreter hat, falls nichts anderes vereinbart ist, Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder die mit Personen abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Auch für Geschäfte, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden, kann er statt seines Nachfolgers die Provision fordern, wenn er die Geschäfte vermittelt oder eingeleitet und überwiegend durch seine Tätigkeit vorbereitet hat und wenn das Geschäft innerhalb angemessener Zeit nach seinem Ausscheiden abgeschlossen wird. Ist der Vertreter für einen bestimmten Bezirk bestellt (Bezirksvertreter) oder ist ihm ein bestimmter Personenkreis zugewiesen, so hat er, falls nichts anderes vereinbart, Anspruch auf Provision auch für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises abgeschlossen werden. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Durch Nichtausführung des Geschäftes kann sich der Unternehmer nach zwingender Gesetzesvorschrift dem Provisionsanspruch nicht entziehen, es sei denn, daß die Ausführung ohne sein Zutun unmöglich oder unzumutbar wird. Soll erst später gezahlt werden, so wird mit der Geschäftsausführung durch den Unternehmer ein angemessener Vorschuß fällig. Auf jeden Fall kann die Provision gefordert werden, wenn der Kunde das Geschäft ausgeführt hat.
Es scheint, daß Kamp nur die Direkt-geschäfle des Handelsvertreters in seine Abrechnung eingesetzt hat
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1967). Provisions-Beanstandung. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_20
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12727-7
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