Zusammenfassung
Die GmbH wird durch einen notariell oder gerichtlich zu beurkundenden Gesellschaftsvertrag errichtet; sie ersteht als solche aber erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Ein Gesellschafter kann nach der Eintragung seine Beitrittserklärung nicht mehr anfechten, wenn er etwa von einem Mitgründer getäuscht worden ist. Derartige Erklärungen gegenüber der Allgemeinheit, die eine Kapitalgrundlage schaffen, sind grundsätzlich der privaten Anfechtung entzogen. Die Firmenbezeichnung muß entweder dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein oder den Namen wenigstens eines Gesellschafters enthalten. Bei einer GmbH, deren Gesellschafter Meier und Müller heißen, kann die Firma lauten: Meier & Müller GmbH, oder Meier & Co. GmbH, oder Müller & Co. GmbH. In jedem Fall aber muß die Firma den Zusatz „mbH“ enthalten, also auch dann, wenn sie in einem bisher durch einen Einzelkaufmann geführten Geschäft fortgesetzt wird.
Der Vertrag bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung
Sachfirma mit Zusatz: GmbH
Der Gegenstand der GmbH muß, wenn auch in weiten Grenzen, bezeichnet werden
Das Geschäftsjahr darf die Dauer von 12 Monaten nicht überschreiten
Die Einlage kann auch in eingebrachten Gegenständen bestehen
Über den Dienstvertrag wird zweckmäßig eine besondere Urkunde aufgenommen
Besondere Form und ¾-Mehrheit bei Änderung des Gesellschaflsvertrages
Ist im Gesellschaftsvertrag nichts gesagt, so gilt die gesetzliche Regel: Verteilung des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Reingewinns an die Gesellschafter nach Verhältnis der Geschäftsanteile
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Betriebswirtschafts-Magazin. (1967). Gründung einer GmbH. In: Brief-Lexikon für Kaufleute. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13695-8_11
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