Zusammenfassung
Wie jede andere Forderung kann auch das Kontokorrentguthaben eines Kunden bei der Bank gepfändet werden. Voraussetzung ist hierfür das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels sowie der Erlaß und die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, für den grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Pfändung von Geldforderungen gelten. Aus der Rechts-natur des Kontokorrentverhältnisses ergeben sich allerdings zwangsläufig einige Besonderheiten, zu denen in erster Linie gehört, daß nicht der Einzelposten, sondern immer nur der Saldo aus einem Kontokorrentkonto pfändbar ist. Ist aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nichts anderes ersichtlich, so wird von ihm nur der zur Zeit seiner Zustellung vorhandene Saldo (gegenwärtiger Saldo) erfaßt. Der Pfändungsgläubiger hat also Anspruch nur auf Auszahlung des Saldoguthabens, das sich ergeben würde, wenn die laufende Rechnung am Tage der Zustellung abgeschlossen würde, mithin insbesondere unter Berücksichtigung eigener Ansprüche der Bank.
Saldogurhaben pfändbar
Umfang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beachten
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Werhahn, J.W. (1962). Pfändung von Bankkonten Allgemeines. In: Werhahn, J.W. (eds) Brief-Lexikon für Kreditsachbearbeiter. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13694-1_42
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