Zusammenfassung
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen darf geschäftsmäßig, d. h. in Wiederholungsabsicht, nur von Personen betrieben werden, denen hierzu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beratungstätigkeit haupt- oder nebenamtlich, entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Diese gesetzliche Regelung beruht auf der Notwendigkeit, von einem Gebiet, das besondere Sachkunde und vor allem auch persönliche Zuverlässigkeit verlangt, ausgesprochene „Kurpfuscher“ fernzuhalten.
Rechtsberatung nur im Zusammenhang mit Geschäftsbetrieb zulässig
Rücksichtnahme auch auf die anderen Gesellschafter
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Werhahn, J.W. (1962). Auskunftserteilung — Rechtsberatung. In: Werhahn, J.W. (eds) Brief-Lexikon für Kreditsachbearbeiter. Brief-Lexikon-Reihe. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13694-1_38
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