Zusammenfassung
Als Entgelt für die dem Unternehmer zur Verfügung gestellte Arbeitsleistung erhalten die Arbeiter Löhne und die Angestellten Gehälter. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, bei der Zahlung von Löhnen und Gehältern stets Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohn- und Kirchensteuer ordnungsgemäß zu errechnen, einzubehalten und an die zuständigen Stellen (Sozialversicherungsträger, Finanzamt) abzuführen. Der Arbeitgeber muß für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen (vgl. § 41 EStG). Auf den Lohnkonten werden neben den genauen Personalien sämtliche Bezüge und die darauf entfallenden Abzugsbeträge festgehalten und nachgewiesen. Das Lohnkonto ist bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die letzte eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren (Verjährungsfrist: 5 Jahre). Die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt nehmen regelmäßig Prüfungen der Lohn- und Gehaltsunterlagen vor und gewähren sich gegenseitig Amtshilfe.
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Bähr, G., Fischer-Winkelmann, W.F. (1990). Personalkosten und Steuern. In: Buchführung und Jahresabschluß. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13688-0_11
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