Zusammenfassung
Hierunter versteht man die Verwahrung von Wertgegenständen gegen entsprechende Gebühren, und zwar entweder
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im geschlossenen Depot oder
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im offenen Depot.
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Auf der Besuchskarte werden außerdem der Tag und die Uhrzeit des Besuches eingetragen. Der Stahlkammer-Beamte bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.
§ 163 Abs. 2 Abgabenordnung: „Wird die Errichtung eines Kontos, die Annahme von Wertsachen zur Hinterlegung ... oder die Überlassung eines Schließfachs beantragt, so hat sich die Bank, die Sparkasse ...über die Person des Verfügungsberechtigten zu vergewissern. Vor- und Zuname und Wohnung des Verfügungsberechtigten sind einzutragen, bei Frauen auch der Mädchenname...”
Das Depotgesetz schreibt vor, daß auch die Stückenummern im Depotbuch zu vermerken sind. Wenn sich jedoch die Nummern aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem Handelsbuch geführt werden, genügt die Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.
Der Werbungskosten-Pauschbetrag beträgt bei Ledigen 150,— DM jährlich, bei Verheirateten im Falle der Zusammenveranlagung 300, DM. Erfolgt eine Zusammenveranlagung mit Kindern, so können für jedes Kind weitere 150,— DM abgezogen werden, sofern auch die Kinder Einkünfte aus Kapitalvermögen in mindestens dieser Höhe haben.
Diese Regelung gilt nicht für Zinsen aus Schuldverschreibungen, die einem 30%igen KESt-Abzug unterliegen.
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht erhalten jedoch dann das Stimmrecht, wenn die Vorzugsdividende in einem Jahr nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt und der Rückstand im darauffolgenden Jahr neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nicht nachgezahlt wird, und zwar so lange, bis die Rückstände nachgezahlt sind.
1953 hat die Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt, Frankfurt/M., erstmalig nach der Währungsumstellung den Anleihegläubigern ein Kündigungsrecht eingeräumt. Daher stammt auch die Bezeichnung „Degussaklausel” für das Kündigungsrecht der Anleihegläubiger.
Im weiteren Sinne versteht man unter Konvertierung jede Änderung der Anleihebedingungen (konvertieren = umwandeln).
Zu den Bezugsbedingungen gehören: Bezugsfrist, Bezugsverhältnis, Bezugskurs, Entrichtung des Bezugspreises, Gewinnberechtigung der neuen Aktien.
Bis zum 31. 12. 1964 fand der Handel mit Bezugsrechten in der Regel am 4., 3. und 2. Börsentag vor Beendigung der Bezugsfrist statt. Die obige Neuregelung und die entsprechenden Änderungen der Usancen sind in Anpassung an die im Ausland üblichen Regelungen am 1. 1. 1965 in Kraft getreten. 2) Die gesetzliche Bezugsfrist beträgt 14 Tage, wovon in der Regel an 10 Tagen Börsensitzungen abgehalten werden. Unter Berücksichtigung der beiden Karenztage am Ende der Frist werden die Bezugsrechte daher nach der ab 1. 1. 1965 gültigen Regelung an mindestens 8 Tagen gehandelt und amtlich notiert.
Bis zum 31. 12. 1964 erfolgte der Bezugsrechtsabschlag am Börsentag vor Ablauf der Bezugsfrist. Es wurde der Durchschnitt der bis dahin nur an drei Tagen notierten Bezugs-rechts-Kurse abgezogen.
Analog der bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln getroffenen Regelung.
Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. 12. 1959. § 1: „Eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kann ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital erhöhen.” § 9: „Die neuen Anteilsrechte stehen den Aktionären (Gesellschaftern) im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Nennkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung (Versammlung der Gesellschafter) ist nichtig.”
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Klink, H. (1966). Depotverwahrung und -Verwaltung. In: Die Bankgehilfenprüfung in Frage und Antwort. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13561-6_7
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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