Zusammenfassung
Unter Kredit versteht man die Befugnis zur Inanspruchnahme fremder Güter (Geld) gegen das Versprechen, die aufgenommenen Verbindlichkeiten nebst Zinsen und Kosten vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen.
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Referenzen
= Zinsabzug beim Ankauf einer noch nicht fälligen Forderung.
Siehe hierzu auch die Frage „Was sind lombardfähige Wertpapiere?” auf Seite 173.
Die Sparkassen dürfen bis zu einem von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Vomhundertsatz der Spareinlagen (in Nordrhein-Westfalen 50%) Grundschuld- und Hypothekendarlehen gewähren. Für die Kreditgewährung haben die Aufsichtsbehörden (das jeweilige Land) Beleihungsgrundsätze erlassen.
Ein weiteres wesentliches Merkmal des Hypothekarkredits ist, daß seine Kündigung dem Belieben des Gläubigers entzogen ist; meistens ist er unkündbar.
Bei der Verkehrshypothek, bei der Sicherungshypothek und bei der Grundschuld können die eingetragenen Zinsen zusätzlich (neben dem Kapitalbetrag) geltend gemacht werden.
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Klink, H. (1966). Kreditgeschäft. In: Die Bankgehilfenprüfung in Frage und Antwort. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13561-6_11
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13561-6_11
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12685-0
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