Zusammenfassung
Für die Buchhaltung hat die Mehrwertsteuer Änderungen hinsichtlich der nach dem Gesetz aufzuzeichnenden Vorgänge und der daraus resultierenden Buchungen gebracht. Die betroffenen Bereiche sind:
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die Beschaffungsseite (Wareneingang, Leistungseingang, Reisekosten, Vertreterprovisionen, Versicherungsprämien usw.),
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die Absatzseite (Waren- und Leistungsausgang),
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der interne Bereich, soweit er die steuerpflichtigen Vorgänge „Eigenverbrauch“ und Selbstverbrauch betrifft.
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Referenzen
Zu den gesamten Umsätzen gehören auch die nicht steuerbaren Auslandsumsätze; die Einfuhren gehören jedoch nicht dazu.
Wegen Einzelheiten zur Selbstverbrauchsteuer siehe Abschnitt B IV, S. 94 ff.
Journalisten und Schriftsteller können ihre Vorsteuern nach Durchschnittsätzen berechnen, sofern ihr Vorjahresumsatz 100 000 DM nicht überschritten hat.
Je nach dem gewählten und vom Finanzamt gebilligten Verfahren zur Aufteilung der Vorsteuern kann eine abweichende Aufzeichnung notwendig sein: siehe S. 46, 50 und 52.
Wegen der Behandlung von Wechseldiskont s. S. 81.
Erfolgsneutral, da Diskontspesen lt. Vorfall (6) weiter belastet wurden, also im Soll die Lastschrift der Bank steht (diese Lastschrift wird im Beispiel nicht gezeigt, um die Übersichtlichkeit der Buchungen nicht zu beeinträchtigen).
Durch Anwendung der von der Finanzverwaltung zugelassenen Im-Hundert-Sätze von 9,09 % und 4,76 % ergeben sich geringfügige Abweichungen, die im Beispiel unberücksichtigt blieben, um die Vergleichbarkeit von Nettomethode und Bruttomethode nicht zu beeinträchtigen.
Aus Vereinfachungsgründen sind alle Entgeltsberichtigungen auf den Nettoerlös-Konten erfaßt.
Verschiedentlich wird es nicht notwendig sein, ein separates Konto zur Erfassung der Selbstverbrauchsteuer und evtl. der Steuer auf den Eigenverbrauch zu führen. Dann sind neben den unter Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Steuerbeträgen auch diese Beträge zu erfassen.
Auf der einen Seite wird argumentiert, daß sich am Entgeltsbegriff gegenüber dem alten Recht nichts geändert hat und daher der Diskont nicht zum Entgelt gehört. Durch den ersatzlosen Wegfall des § 51 UStDB 1951 könnte aber auch gefolgert werden, daß ab 1. 1.1968 Diskontzinsen als Teil des Entgelts und nicht mehr als Entgeltsminderung zu behandeln sind. Eine solche Behandlung würde auch der Definition des Entgeltsbegriffes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG entsprechen: „Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung vereinbarungsgemäß auf zuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer“.
Würde die nicht abzugsfähige Vorsteuer nur 500,— DM betragen, so wäre eine Aktivierung nicht erforderlich, da dieser Betrag weder 25 °/o der gesamten Vorsteuer noch den Betrag von 500,— DM übersteigt; siehe Seite 37.
Der Küuzungsanspruch mindert die Umsatzsteuerschuld des Unternehmers; er hat also den Charakter der Vorsteuer. Trotzdem scheint die Buchung im Soll des Kontos „Umsatzsteuer“-Schuld (und nicht Konto „Vorsteuer“) angebracht, da der Kürzungsanspruch unabhängig von einer evtl. erforderlichen Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuern stets voll abziehbar ist.
Voraussetzung für den Abzug des Milderungsbetrages ist das Vorliegen der Bestätigung des B; siehe S. 106.
Bei Vorliegen einer Bescheinigung des B; siehe S. 106.
Würde die nicht abziehbare Vorsteuer den Betrag von 500,— DM übersteigen (wenn z. B. der Automat 25 000,— DM gekostet hätte), müßte der Betrag mit dem Automaten aktiviert werden. Eine Aktivierungspflicht besteht auch, wenn der Anteil der den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze (im Beispiel aus Vermietung) mehr als 25% des Gesamtumsatzes ausmacht.
Auf besonderem Bordruck zu berechnen (USt 1 F — Anlage zur USt-Voranmeldung).
Wegen Einzelheiten vgl. § 4 BHG.
Vgl. BdF-Erlasse vom 1. 9. 1967 (BStBl. 1967 I, S. 351), 5. 12. 1967 (BStBl. 1968 I, S. 168), 5. 1. 1968 (BStBl. 1968 I, S. 185).
Mit Zustimmung des Finanzamts kann an Stelle des Umsatzschlüssels des Voranmeldungszeitraums der Umsatzschlüssel eines vorangegangenen Veranlagungszeitraums oder der voraussichtliche Umsatzschlüssel des laufenden Veranlagungszeitraums zugrunde gelegt werden.
Der nicht gerundete Betrag ist 421,82 DM; er errechnet sich wie folgt: die am 31. 12. 1968 vorhandenen Vorräte betragen 1/11 der Bezüge des Jahres 1968. Die zu aktivierende Vorsteuer beträgt folglich 1/11 der gesamten nicht abziehbaren Vorsteuer von 4 640,— DM = 421,82 DM.
Zur Problematik dieser Auffassung vgl. das Schreiben des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IdW) an das Bundesjustizministerium, veröffentlicht in „Die Wirtschaftsprüfung“ 1967, S. 612.
Der zivilrechtliche Entgeltsbegriff, der den einklagbaren Bruttopreis beinhaltet, muß vom umsatzsteuerlichen (Netto-)Entgelt unterschieden werden.
S. auch Stehle-Stehle, Die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften in tabellarischen Übersichten, Wiesbaden 1967.
Siehe auch Seite 97.
Die Steuerfreiheit entfällt, sofern nach § 9 UStG für die Regelbesteuerung optiert wird.
Steuerfrei nach § 4 Nr. 9 a UStG. Hat A nach § 9 UStG auf die Steuerfreiheit verzichtet, fällt
000,— DM Umsatzsteuer an.
Steuerfrei nach § 30 Abs. 2 Satz 2 UStG. Hat A nach § 9 UStG auf die Umsatzsteuerfreiheit
verzichtet, liegt hinsichtlich des Gebäudes (nicht aber des Grund und Bodens) Selbstverbrauch
vor.
Steuerfrei nach § 4 Nr. 8 UStG.
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Stehle, H., Obermaier, R. (1968). Behandlung der Mehrwertsteuer in der Buchhaltung. In: Die Mehrwertsteuer in Buchhaltung und Bilanz. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13532-6_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13532-6_2
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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