Zusammenfassung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
-
1.
zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
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a)
über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
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b)
über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung des Einkommens einschließlich der abzugsfähigen Beträge,
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c)
über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge,
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d)
über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;
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a)
-
2.
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
-
a)
über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist;
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Dr. Gabler, Wiesbaden. (1955). Ermächtigungs- und Schlußvorschriften. In: Einkommensteuergesetz. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13451-0_8
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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