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Internationale Finanzierungs- und Kreditinstitutionen

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Part of the book series: Fachbücher für die Wirtschaft ((FFDW))

Zusammenfassung

Hauptsitz der Weltbank ist Washington/USA. Daneben hat sie einen Sitz in Paris.

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Referenzen

  1. Literatur: Rooth, Ivar: Der Internationale Währungsfonds und die Internationale Bank für den Wiederaufbau und die Entwicklung, in: Die großen zwischenstaatlichen Wirtschaftsorganisationen, Zürich und St. Gallen 1955, S. 56–76; 17. Jahresbericht der Weltbank 1961–1962 (deutsche Übersetzung);

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  2. Donner, Otto: Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in: Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 2. Aufl., Frankfurt am Main 1957, Bd. II, S. 859 ff.;

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  3. Portmann, H.: Die Weltbank als Kapitalleitstelle für Entwicklungsländer, Winterthur 1961 (Diss. Bern o. J.);

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  4. Möller, H.: Internationale Wirtschaftsorganisationen, Wiesbaden 1960; o. Verf.: Weltbank, in: Bank-Lexikon, 5. Aufl., Wiesbaden 1963, Sp. 1539 ff.;

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  5. Black, E. R.: Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd. V, Stuttgart — Tübingen — Göttingen 1956, S. 308 ff.; Text des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in: Handbuch für Europäische Wirtschaft, Loseblattausgabe, Baden-Baden und Frankfurt am Main, Abschnitt VII B 10, 8. Lieferung, August 1957; Die Weltbank — IFC und IDA, herausgegeben von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Frankfurt am Main 1963.

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  6. Quelle: 17. Jahresbericht der Weltbank 1961–1962, S. 35.

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  7. Diese sind derzeit: USA, England, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Indien.

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  8. So sind beispielsweise Italien, Spanien und Griechenland in einer Gruppe zusammengefaßt und stellen gemeinsam ein Direktoriumsmitglied.

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  9. vgl. Art. I des Abkommens über die Weltbank.

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  10. Quelle: 17. Jahresbericht der Weltbank 1961–1962, S. 32 ff.; die Zahlen wurden dort teilweise direkt entnommen, teilweise aus dort angegebenen Werten berechnet.

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  11. Es handelt sich hierbei um den Betrag der zusätzlichen Rücklage für Verluste aus Darlehen und Garantien, deren Gegenwerte zur Kreditvergabe zur Verfügung stehen; nicht mitgezählt wurden die zur Deckung von Risiken aus der Anleihegewährung dienende Sonderreserve (= 0,224 Mrd. US-$), in welche die von den Kreditnehmern zu zahlenden Provisionen eingestellt werden, sowie die Pensionsreserve (= 0,014 Mrd. US-$). — Quelle: 17. Jahresbericht 1961–1962, S. 32/33.

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  12. Quelle: 17. Jahresbericht der Weltbank 1961–1962, S. 36 f.

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  13. Quelle: 17. Jahresbericht der Weltbank 1961–1962, S. 50.

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  14. Quelle: 17. Jahresbericht der Weltbank 1961–1962, S. 50.

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  15. Literatur: 1. Jahresbericht der IFC 1957; 6. Jahresbericht der IFC 1961–1962 (deutsche Übersetzung); Portmann, H., Die Weltbank als Kapitalleitstelle für Entwicklungsländer, Winterthur 1961 (Diss. Bern o. J.); o. Verf.: International Finance Corporation, in: Bank-Lexikon, 5. Aufl., Wiesbaden 1963, Sp. 757 f.; Möller, H.: Internationale Wirtschaftsorganisationen, Wiesbaden 1960; Weigel, W.: Fünf Jahre International Finance Corporation, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Jg. 1961, S. 920 ff; Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation, in: Handbuch für Europäische Wirtschaft, Abschnitt VII C 10, 13. Lieferung, Juli 1958; ebenda: Vorbemerkung zur IFC (H. Boedler), 25. Lieferung, Februar 1960; Die Weltbank — IFC und IDA, herausgegeben von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Frankfurt am Main 1963.

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  16. Bis zu diesem Tag hatten 31 Länder mit einem Gesamtkapitalanteil von 78,3 Mill. US-$ ihren Beitritt zum IFC-Abkommen erklärt.

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  17. Quelle: 6. Jahresbericht der IFC 1961–1962, S. 25.

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  18. Quelle: 6. Jahresbericht der IFC 1961–1962, S. 25.

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  19. Es war jedoch paradoxerweise der IFC aufgrund ihrer Satzung bis zum 1. 9. 1961 nicht gestattet, sich unmittelbar am Eigenkapital einer Unternehmung zu beteiligen. Da andererseits aber der mit der Schaffung der IFC verfolgte Zweck die Bereitstellung von Beteiligungskapital ist, waren bisher die Kapitalinvestitionen der IFC formalrechtlich Darlehen, wirtschaftlich aber Beteiligungskapital: Sie bestehen aus festverzinslichen, langfristig ratenweise rückzahlbaren Darlehen, die jedoch in Aktien umgewandelt werden können oder mit Optionsrechten auf Aktien ausgestattet sind. Neuerdings kann sich die IFC jedoch auch direkt beteiligen.

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  20. 2) Die Investitionen der IFC haben einen Multiplikatoreffekt von etwa 3 (Quelle: 3. Jahresbericht der IFC, 1959, S. 11; zitiert bei: Portmann, H.: a.a.O., S. 105).

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  21. Quelle: 6. Jahresbericht der IFC 1961–1962, S. 16.

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  22. Quelle: 6. Jahresbericht der IFC 1961–1962, S. 23.

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  23. Quelle: 6. Jahresbericht der IFC 1961–1962, S. 8, 16, 20 ff (teilweise aufgrund dort angegebener Werte berechnet).

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  24. Einschließlich einer von der IFC vorher gegebenen Garantie zur Übernahme einer Emission, die erst nach dem 30. 6. 1962 erfolgte, in Höhe von rd. 2,94 Mill. US-$.

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  25. Literatur: 1. Jahresbericht der IDA 1960–1961; 2. Jahresbericht 1961–1962 (deutsche Übersetzung); o. Verf.: International Development Association, in: Bank-Lexikon, 5. Aufl., Wiesbaden 1963, Sp. 738 f ; Portmann, H.: Die Weltbank als Kapitalleitstelle für Entwicklungsländer, Winterthur 1961 (Diss. Bern o. J.); Möller, H.: Internationale Wirtschaftsorganisationen, Wiesbaden 1960; Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA), nebst Vorbemerkung von J. Jaeckel, in: Handbuch für Europäische Wirtschaft, Abschnitt VII D 10, 30. Lieferung, Januar 1961; Weltbank — IFC und IDA, herausgegeben von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Frankfurt am Main 1963.

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  26. Quelle: 2. Jahresbericht der IDA 1961–1962, S. 22.

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  27. Alle im folgenden genannten Zahlen sind dem 2. Jahresbericht der IDA 1961–1962, S. 20 ff, entnommen.

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  28. Die Zeichnungen der Industrieländer Belgien und Luxemburg mit einer Gesamtsumme von 23,71 Mill. US-$ standen noch aus. Die Gesamtkapitalquote der Industrieländer beläuft sich, wenn auch Belgien und Luxemburg der IDA beigetreten sind, auf 739,36 + 23,71 = 763,07 Mill. US-$ = 76,3% des genehmigten IDA-Kapitals von 1000 Mill. US-$. Die Zeichnungen von 11 Entwicklungsländern mit einem Gesamtkapitalanteil von 59,13 Mill. US-$ standen ebenfalls noch aus. Wenn diese erfolgt sind, beträgt die Gesamtquote der Entwicklungsländer 236,93 Mill. US-$ = 23,7% des genehmigten IDA-Kapitals.

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  29. Literatur: Möller, H.: Internationale Wirtschaftsorganisationen, Wiesbaden 1960; EGKS, Hohe Behörde, Kreditabteilung: Finanzberichte für die Jahre 1960, 1961 und 1962 (alle im folgenden aufgeführten Zahlen sind diesen Berichten entweder direkt entnommen oder aufgrund dort angegebener Werte berechnet worden); o. Verf.: Montanunion, in: Bank-Lexikon, 5. Aufl., Wiesbaden 1963, Sp. 1047 ff; Vosen, A.: Montan-Union, in: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 3. Aufl., Bd. III, Stuttgart 1960, Sp. 4026 ff; Vertragstext über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, in: Handbuch für Europäische Wirtschaft, Abschnitt IV A 10, 32. Lieferung, Juni 1961.

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  30. Die Hohe Behörde ist das ausführende Organ der Montanunion; sie besteht aus 9 Mitgliedern, von denen maximal 2 der gleichen Staatsangehörigkeit angehören dürfen; 8 dieser Mitglieder werden von den Regierungen der Mitgliedsstaaten im gemeinsamen Einvernehmen ernannt, das 9. wird von den übrigen 8 gewählt. Die Mitglieder der Hohen Behörde haben die Aufgabe, für die Durchführung des Montanunionsvertrages Sorge zu tragen; sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft aus. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. (Vgl. Art. 9,10 und 13 des Vertrages über die EGKS.)

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  31. Bei den Finanzierungsbeihilfen für Anpassungsmaßnahmen handelt es sich im wesentlichen um Zuschüsse an Beschäftigte, die durch Strukturänderungen in der Montanindustrie arbeitslos geworden sind (Übergangsbeihilfen, Beihilfen zu den Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes, Zuschüsse zu Umschulungskosten).

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  32. Die genaue Regelung lautet: In die Speziaireserve sind einzustellen die Zinsen aus der Geldanlage, d. h. die Erträge der von der Hohen Behörde nicht ausgeliehenen, sondern in Form von Bankguthaben und Wertpapieren gehaltenen Gelder. Da aber in der Vergangenheit die Einnahmen aus der Kreditgewährung ungefähr gleich den Kosten aus der Anleihenaufnahme waren, kann gesagt werden, daß in die Speziaireserve die gesamten Nettozinserträge der Hohen Behörde eingestellt wurden.

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  33. Zu berücksichtigen ist, daß in diese Zahl nicht die Gesamtsumme der von der Hohen Behörde während ihres Bestehens übernommenen Bürgschaften (die nicht ermittelt werden konnte), sondern nur der Nettobestand per 31. 12. 1962 eingegangen ist. Es kann daher angenommen werden, daß die Gesamtsumme der indirekten Kapitalhilfen durch die Montanunion effektiv noch größer als 170 Mill. RE ist.

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  34. Literatur: Europäische Investitionsbank, Jahresberichte 1961 und 1962 (alle im folgenden genannten Zahlen sind, sofern nichts anderes gesagt ist, entweder hieraus direkt entnommen oder aufgrund dort angegebener Werte berechnet); Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. 3. 1957, in: Handbuch für Europäische Wirtschaft, Abschnitt I A 10, 11. Lieferung, März 1958 und 12. Lieferung, Mai 1958; ebenda: Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, Abschnitt I A 20, 4. Lieferung (o. J.); EWG-Kommission, 1. bis 5. Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft; o. Verf. : Europäische Investitionsbank, in: Bank-Lexikon, 5. Aufl., Wiesbaden 1963, Sp. 514 ff.

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  35. Bei den assoziierten Staaten handelt es sich bisher um die nach Art. 238 des EWG-Vertrages assoziierten Staaten (Griechenland), nicht um die assoziierten überseeischen Hoheitsgebiete und ehemaligen Hoheitsgebiete (assoziierte Gebiete nach Titel IV des EWG-Vertrages). Im geplanten neuen Assoziierungsabkommen mit den afrikanischen Staaten und Madagaskar ist jedoch vorgesehen, daß zukünftig die EIB auch Projekte in den nach Titel IV assoziierten Gebieten finanziert (vorgesehen sind für die Jahre 1963 bis 1967 Kredite in Höhe von insgesamt 64 Mill. RE; vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen im Abschnitt über den Europäischen Entwicklungsfonds).

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  36. Quelle: Art. 4 und 5 der Satzung der EIB.

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  37. Vgl. Art. 6 der Satzung der EIB.

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  38. Literatur: EWG-Vertrag und Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete der Gemeinschaft, in: Handbuch für Europäische Wirtschaft, Abschnitt I A 20, 4. Lieferung (o. J.); 1. bis 5. Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft, herausgegeben von der EWG-Kommission; Europäischer Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete — Ziele und Arbeitsweise, herausgegeben von der EWG-Kommission (o. J.); Der Europäische Entwicklungsfonds und die assoziierten Überseeländer 1959–1961, herausgegeben von der Presse- und Informationsstelle der Europäischen Gemeinschaften (Brüssel 1962); Einigung über das Abkommen über die Assoziierung der afrikanischen Staaten und Madagaskars mit der Gemeinschaft, in: Bulletin der EWG, herausgegeben vom Sekretariat der Kommission der EWG, Jg. 6, Heft 2, Brüssel, Februar 1963, S. 22 ff.

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  39. Es handelt sich hierbei stets um die assoziierten Staaten gemäß Titel IV des EWG-Vertrages; die nach Art. 238 des EWG-Vertrages assoziierten Staaten (Griechenland, Türkei) bleiben hier unberücksichtigt.

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  40. Quelle: Anlage A gemäß Art. 1 des Durchführungsabkommens über die Assoziierung.

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  41. Quelle: Anlage B gemäß Art. 3 des Durchführungsabkommens über die Assoziierung.

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  42. Quelle: 5. Gesamtbericht der EWG-Kommission, 1962, S. 219 f

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  43. Quelle: Bulletin der EWG, Jg. 6 (1963), Nr. 2, S. 24.

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  44. Obwohl diese Darlehen von der EIB zu üblichen marktmäßigen Bedingungen gegeben werden, brauchen die Kreditnehmer direkt nur einen Zins von 3% zu zahlen; die Differenz zwischen diesen 3% und dem von der EIB in Rechnung gestellten höheren Zinssatz wird vom EEF aus den für verlorene Zuschüsse vorgesehenen Mitteln gedeckt.

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  45. Literatur: Halm, George N.: Internationaler Währungsfonds, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd. V, Stuttgart—Tübingen —Göttingen 1956, S. 317 ff; Rooth, Ivar: Der Internationale Währungsfonds und die Internationale Bank für den Wiederaufbau und die Entwicklung, in: Die großen zwischenstaatlichen Wirtschaftsorganisationen, Zürich und St. Gallen 1955, S. 56 ff; Emminger, Otmar: Internationaler Währungsfonds (International Monetary Fund), in: Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, Frankfurt am Main 1957, S. 887 ff; Möller, H.: Internationale Wirtschaftsorganisationen, Wiesbaden 1960; Rosenstiel, F. H.: IWF-Pläne, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Jg. 1961, S. 504 ff; derselbe: Neue Pläne für den Weltwährungsfonds, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 72 vom 25. 3. 1961; Abkommen über den Internationalen Währungsfonds, in: Handbuch für Europäische Wirtschaft, Abschnitt VII A 10, Vertragstext: 8. Lieferung, August 1957; Vorbemerkung zum IWF von U. Beelitz: ebenda, 36. Lieferung, März 1962; o. Verf.: Internationaler Währungsfonds, in: Bank-Lexikon, 5. Aufl., Wiesbaden 1963, Sp. 749 ff.

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  46. Englische Abkürzung: IMF = International Monetary Fund.

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  47. Das Grundkapital ist im Gegensatz zu dem Kapital der anderen Bretton-Woods-Institutionen, nicht auf eine bestimmte Höhe festgelegt, sondern variiert mit dem Eintritt neuer und dem Austritt bisheriger Mitglieder.

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  48. Quelle: International Financial Statistics (IFS), herausgegeben vom IMF, Vol. XVI, Nr. 2, Februar 1963, S. 2/3.

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  49. Da die Mitgliedschaft beim IWF Vorbedingung für die Mitgliedschaft bei der Weltbank, den IFC und der IDA ist, sind diese Staaten auch nicht Mitglieder der anderen Bretton-Woods-Institutionen.

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  50. vgl. Art. I des IWF-Abkommens.

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  51. Diese Fristen sind zeitlich nicht genau bestimmt; die anfänglichen Zahlungen werden nach einem komplizierten Schlüssel, der die Währungsreserven des betreffenden Landes zur Grundlage hat, so lange aufgestockt, bis sie 25% der Quote erreicht haben.

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  52. Quelle: IFS, Vol. XVI, 2/63, S. 3 und S. 6.

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  53. Einschließlich eines Betrages von 1,5 Mill. US-$, der vorzeitig von der Republik Elfenbeinküste eingezahlt wurde.

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  54. Dieses ist bisher noch nie geschehen.

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  55. Quelle aller folgenden Zahlen: IFS, Vol. XVI, 2/63, S. 4/5.

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  56. Literatur: Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, 33. Jahresbericht (1. 4. 1962 – 31. 3. 1963), Basel, 10. 6. 1963; Text des EWA, in: Handbuch für Europäische Wirtschaft, Abschnitt VT F 10, 34. Lieferung, November 1961; Cammann, H.: Europäisches Währungsabkommen, in: Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, Bd. I, Frankfurt am Main 1957, S. 558 ff; o. Verf.: Europäisches Währungsabkommen (EWA), in: Bank-Lexikon, 5. Aufl., Wiesbaden 1963, Sp. 516 ff; Möller, H.: Internationale Wirtschaftsorganisationen, Wiesbaden 1960.

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  57. Organization for European Economic Cooperation, Sitz Paris. Am 30. 9. 1961 wurde die OEEC in die OECD (Organization for Economic Cooperation and Development) umgewandelt.

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  58. Auf die EZU soll an dieser Stelle nicht besonders eingegangen werden, da eine solche Betrachtung heute nur noch historischen Wert besitzt.

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  59. Vgl. hierzu im einzelnen Art. 10 des EWA.

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  60. Quelle: 33. Jahresbericht der BIZ, S. 166.

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  61. Quelle: Art. 3 des EWA.

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  62. 1 RE = 1 US-$.

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  63. Quelle: Art. 3 des EWA.

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  64. Quelle: 33. Jahresbericht der BIZ, S. 166.

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  65. Quelle: Ebenda, S. 169.

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  66. Quelle: Ebenda, S. 168.

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  67. Quelle: 33. Jahresbericht der BIZ, S. 168.

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  68. So hat z.B. ein im März 1963 an die Türkei gewährter Kredit von 50 Mill. RE, der in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird und in vier Teilbeträgen zu tilgen ist, hinsichtlich einzelner Teilbeträge Tilgungsfristen bis zu 3,7 Jahren. Die (mit den einzelnen Kapitavbeträgen gewichtete) Durchschnittslaufzeit der einzelnen Teilbeträge beträgt allerdings genau 3 Jahre, da ein Teilbetrag bereits nach 1,6 Jahren zu tilgen ist. Quelle: 33. Jahresbericht der BIZ, S. 164 f (aufgrund dort angegebener Daten berechnet).

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  69. Quelle: 33. Jahresbericht der BIZ, S. 164.

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  70. Quelle aller folgenden Zahlen: 33. Jahresbericht der BIZ, S. 163 ff (teilweise aufgrund dort angegebener Zahlen errechnet).

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  71. Es handelt sich hierbei um die 2. Tranche eines im März 1963 an die Türkei gewährten Kredits von insgesamt 50 Mill. RE, die erst ab 30. 6. 1963 in Anspruch genommen werden konnte.

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  72. Literatur: Auboin, Roger: Die Europäische Zahlungsunion und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), in: Die großen zwischenstaatlichen Wirtschaftsorganisationen, Zürich und St. Gallen 1955, S. 12 ff; Lindenau, W.: Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, in: Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, Bd. I, Frankfurt am Main 1957, S. 180 ff; Jacobsson, Per: Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd. I, Stuttgart — Tübingen — Göttingen 1956, S. 571 ff. o. Verf.: Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, in: Bank-Lexikon, 5. Aufl., Wiesbaden 1963, Sp. 203 f ; 33. Jahresbericht der BIZ (1. 4. 1962 – 31. 3. 1963), Basel, 10. 6. 1963.

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  73. Der Goldfranken ist eine Einheit mit einem Goldgehalt von rd. 0,29032 Gramm Feingold und entspricht etwa dem Wert von 1,43 heutigen Schweizer Franken (sfr).

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  74. Quelle: 33. Jahresbericht der BIZ, Anhang hinter S. 186.

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  75. Hauptsächlich Einlagen von Zentralbanken.

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  76. Ausnahme hierzu: Die eigenen Mittel der BIZ in Höhe von 68 Mill. Goldfranken, die sie zur Ausführung der Haager Vereinbarungen verwendet hat, sind in der Bankbilanz enthalten.

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Vormbaum, H. (1964). Internationale Finanzierungs- und Kreditinstitutionen. In: Finanzierung der Betriebe. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13413-8_10

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