Zusammenfassung
Zu den wichtigsten Aufgaben der Aktienrechtsreform von 1965 zählte die Ordnung der Rechtsverhältnisse zwischen den verbundenen Unternehmen, die das Aktiengesetz von 1937 mit den §§ 15 und 256 nur unzulänglich berücksichtigte, während das Steuerrecht durch den Ausbau der Organschaft, der Unternehmereinheit und des Schachtelprivilegs der modernen Wirtschaftsentwicklung Rechnung zu tragen suchte.
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Literatur
Vgl. die Übersicht bei Obermüller — Werner — Winden, Aktiengesetz 1965, Band I, aaO, S. 174. 2) Vgl. den Abschnitt „Stimmenmäßige Einflußmöglichkeiten“ in dem auf Seite 116 zitierten „Konzentrations-Enquetebericht“, S. 65. Vom Mehrstimmrecht-Verbot sind nach § 12 Abs. 2 AktG „zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange“ Ausnahmen zulässig.
Dies gilt z. B. für den Fall, daß „die Anteile mehrerer Unternehmen in der Hand eines Eigentümers vereinigt sind, der zwar eine einheitliche Leitung ausübt, aber kein Unternehmen ist“, lt. Obermüller — Werner — Winden, Aktiengesetz 1965 I, aaO, S. 172. Insbesondere kommt für den Gleichordnungskonzern die Interessengemeinschaft in Betracht, „bei der die beteiligten Unternehmen durch ein vertraglich vereinbartes Gemeinschaftsorgan geleitet werden“, lt. Rasch, Harold, Deutsches Konzernrecht, aaO, S. 53. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des neuen Aktiengesetzes liegt eine „Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung“ bereits vor, „wenn die Konzernleitung die Geschäftspolitik der Konzerngesellschaften und sonstige grundsätzliche Fragen ihrer Geschäftsführung aufeinander abstimmt. Diese Abstimmung setzt kein Weisungsrecht voraus. Sie kann sich vielmehr auch in der lockeren Form gemeinsamer Beratungen vollziehen oder aus einer personellen Verflechtung der Verwaltungen ergeben.“ Regierungsentwurf eines Aktiengesetzes... nebst Begründung, Bundestagsdrucksache IV/171, S. 101. Zur Frage der einheitlichen Leitung als Wesensmerkmal des Konzerns vgl. auch den Anlagenband zum Konzentrations-Enquetebericht, aaO, S. 573.
Nach dem Aktiengesetz 1937 bedurften Gewinngemeinschafts- und Gewinnabführungsverträge der Sanktionierung durch die Hauptversammlung nur dann, wenn sie sich auf mehr als drei Viertel des gesamten Gewinns bezogen (§ 256 Abs. 1 AktG 1937). Im Aktienrecht 1965 ist diese Beschränkung nicht vorgesehen. Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträge waren auch nach bisherigem Recht in jedem Fall zustimmungspflichtig (§ 256 Abs. 2 AktG 1937).
Bei Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträgen „hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht“ (§ 302 Abs. 2 AktG).
In der Hauptversammlung vom 23. Juni 1966 hat die Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft zur Straffung ihres Konzerns, der künftig den Namen „Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft AEG-Telefunken“ führen soll, die Zustimmung zum Beschluß der Telefunken AG, Berlin, über die Eingliederung dieser Gesellschaft in die AEG erteilt, ebenso in den Fällen der Hydrawerk AG, der Elektrofinanz AG und der Nationalen Automobil-Gesellschaft (NAG), sämtlich Berlin. Vgl. Handelsblatt vom 13./14. Mai 1966, Nr. 92, S. 15.
Vgl. Samuelson, Paul A., Volkswirtschaftslehre, 1. Aufl., Köln 1952, S. 146, 3. Aufl., Köln 1964, S. 115 ff.; Titel der amerikanischen Originalausgabe: Economics, An Introductory Analysis, New York-Toronto-London, 5. Aufl., 1961.
Vgl. den „Bericht über das Ergebnis einer Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft vom 29. Februar 1964“, Bundestagsdrucksache IV/2320, im folgenden abgekürzt „Kon-zentrations-Enquetebericht“, und den „Anlagenband“ hierzu, Frankfurt a. M. 1964.
Der Regierungsentwurf eines Aktiengesetzes wurde dem Bundestag am 3. Februar 1962 als Drucksache IV/171 vorgelegt.
Die Begriffe „personenbezogen“ und „sachbezogen“ wurden hier in einem anderen Sinn als auf Seite 72 angewandt.
WiSta 66/94. Die Materialquelle dieser seit Jahren vom Bundesamt geführten Beteiligungsstatistik bilden Veröffentlichungen in der Presse, Prospekte, Geschäftsberichte und Nachschlagewerke.
Vgl. Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, 18. Jg., 1966, Nr. 7, S. 4 f.
Vgl. Konzentrations-Enquetebericht, aaO, S. 39 ff.
Vgl. WiSta 66/104* f. Beispielsweise ist in der Tabelle durch Zahlen belegt, daß bei einer Reihe von Kreditinstituten die Beteiligungen an anderen Banken weitaus im Vordergrund stehen. Ihnen folgen Verbindungen mit Warenhäusern, dem Bergbau, Straßen- und Luftfahrzeugbau. Familiengesellschaften beteiligen sich vornehmlich am Maschinenbau, am Einzelhandel, an Brauereien sowie an der Textil-, Eisen- und Stahlindustrie.
Unter den auf Nichtbanken bezogenen Großbankbeteiligungen von mehr als 25 vH an dem in Klammern vermerkten Grundkapital sind hervorzuheben: 1. Daimler Benz AG (507,3 Mill. DM), 2. Gelsenkirchener Bergwerks-AG (485 Mill. DM), 3. Kaufhof AG und Karstadt AG mit je zwei Bankbeteiligungen über mehr als 25 vH (270 bzw. 225 Mill. DM), 4. Chemie-Verwaltungs-AG (159,1 Mill. DM), 5. Metallgesellschaft AG (140 Mill. DM). Vgl. Handelsblatt vom 11. Februar 1966, Nr. 29, S. 10.
Gemäß dem für die freie Entfaltung des persönlichen Elements im selbständigen Unternehmertum folgenschweren Urteil des BFH vom 17. November 1966 (BStBl. I 280/63) muß für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Ergebnisübernahme künftig auch der Organträger eine Kapitalgesellschaft sein. Die Voraussetzung erfüllt im Beispiel der folgenden Seite die Firma Fried. Krupp, Essen, nach Durchführung ihrer Anfang 1967 beschlossenen Umwandlung in eine von einer Stiftung getragene Kapitalgesellschaft, eine Umstrukturierung, die infolge einer anhaltenden Finanzkrise des Konzerns unvermeidbar wurde.
Vgl. hierzu § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GewStG, § 3 GewStDV 1955 (vom 30. Mai 1962) sowie § 2 Abs. 2 Ziff. 2 UStG. Im Körperschaftsteuergesetz wird die Organschaft nicht ausdrücklich erwähnt. Zur Veranschaulichung ein Beispiel aus dem Krupp-Konzern: Nachdem zwischen der Aktien-Gesellschaft „Weser“, Bremen, und der Firma Fried. Krupp, Essen, seit 1963 bereits eine Umsatz- und gewerbesteuerliche Organschaft bestand, wurde im Dezember 1965 mit Rückwirkung vom 1. Januar 1965 zwischen beiden Konzernunternehmen ein Ergebnisübernahmevertrag vereinbart. Dieser sieht vor, „daß ungeachtet der juristischen Selbständigkeit der AG „Weser“ auf Grund der organisatorischen Eingliederung in das Unternehmen Krupp auf finanziellem, wirtschaftlichem und organisatorischem Gebiet der Geschäftsbetrieb der AG „Weser“ künftig als Organ der Firma Fried. Krupp geführt wird... Das jeweilige Jahresergebnis wird von der Firma Fried. Krupp übernommen, ein etwa negatives von Krupp ausgeglichen. Die Firma Krupp verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären eine Jahresdividende von 8 vH zu zahlen... Der Vertrag soll zunächst unkündbar auf fünf Jahre lauten, später zum Ende eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden können.“ Die Minderheitsaktionäre hielten etwa 14 vH des Grundkapitals in Händen. Vgl. u. a. Handelsblatt vom 25. März 1966, Nr. 59, S. 13.
Schlüsselpositionen in der Geschäftsführung von Tochtergesellschaften pflegt die Konzernspitze zumeist dann zwangsläufig mit einer Persönlichkeit ihres Vertrauens zu besetzen, wenn die Untergesellschaft kein Aufsichtsorgan besitzt. Vgl. Anlagenband zum Konzentrations-Enquetebericht, aaO, S. 574.
Vgl. Eckhardt u. Meyer-Arndt (Hrsg.), Mehrwertsteuergesetz, Regierungsentwurf und Erläuterungen, Synoptische Ausgabe, Berlin 1964, S. 30; ferner Anm. 1 der folgenden Seite.
Vgl. Rasch, Harold, Deutsches Konzernrecht, aaO, S. 267; ferner Brönner, Herbert, Die Besteuerung der Gesellschaften..., 11. Aufl., Stuttgart 1965, S. 287 ff.
Vgl. das BFH-Grundsatzurteil V 162/52 vom 8. Februar 1955 (BStBl. 1955 III, S. 113); von weiteren Urteilen: V 176/55 U vom 23. Juli 1959 und V 181/62 vom 28. Februar 1965.
Im übrigen konnte das beim Abschluß der Drucklegung des Buches vor der Verkündung stehende Gesetz nicht berücksichtigt werden. Vgl. hierzu u. a. die angekündigte Schrift: Schlienkamp, August, Mehrwertsteuergesetz. Textausgabe mit Kurzerläuterungen, Neuwied 1967.
Der auf Seite 101 in Anmerkung 1 zitierten Olympia-Brunsviga-Verschmelzung ging der Abschluß eines Organvertrages voraus, der eine „enge Zusammenarbeit“ beider Gesellschaften und die Übernahme der Brunsviga-Ergebnisse durch die Olympia-Werke einleitete. Rechtlich wurde die Möglichkeit geschaffen, indem im Laufe des Jahres 1957 die Olympia-Werke zu ihrer bisherigen Beteiligung an der Brunsviga Maschinenwerke AG weitere 35 vH von der Diehl GmbH, Nürnberg, erwarben und dadurch über 85 vH des Brunsviga-Grund-kapitals verfügten. Im übrigen erhielten die freien Brunsviga-Aktionäre die Wahlmöglichkeit zwischen der jeweiligen AEG-Dividende und dem Verkauf ihrer Papiere an die Olympia-Werke mit der Wirkung, daß sich der Olympia-Anteil am Brunsviga-Grundkapital bis Ende 1957 auf 98,8 vH erhöhte. Am 22. März 1966 wurde zwischen der AEG als herrschender Gesellschaft und Olympia ein Beherrschungsvertrag geschlossen. Vgl. Handelsblatt vom 15./16. November 1957, Nr. 134, S. 9 und 13./14. Mai 1966, Nr. 92, S. 15.
Auf die hinsichtlich der Personengesellschaften einschränkende Wirkung des BFH-Urteils vom 17. November 1966 wurde auf Seite 123 hingewiesen.
Wenn die Schachtel gewinne bei der ausschüttenden Gesellschaft dem ermäßigten Tarif für berücksichtigungsfähige Ausschüttungen unterlegen haben, so wird beim Empfänger der Schachteldividende eine Nachsteuer für den Fall erhoben, daß die empfangene Dividende nicht an die eigenen Gesellschafter ausgeschüttet wird (§ 19 Abs. 3 KStG).
Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums gehörten (lt. Handelsblatt vom 27. März 1961 Nr. 40, S. 1) zu den im Jahre 1959 erfaßten 1 937 Organmüttern etwa 4 000 Organtöchter. Bei analoger Rechnung würden auf die 3 898 Organmütter etwa 6 900 Töchter entfallen. Hinsichtlich der künftigen Entwicklung dieser und der oben ausgewiesenen Daten ist der Einfluß des BFH-Urteils vom 17. November 1966 sowie des Mehrwertsteuergesetzes abzuwarten. Vgl. hierzu die Seiten 123 und 126.
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Deutsch, P. (1967). Die Konzernierung als Mittel der Unternehmenskonzentration. In: Grundfragen der Finanzierung im Rahmen der betrieblichen Finanzwirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13364-3_5
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