Zusammenfassung
Am Anfang der Existenz einer jeden Betriebswirtschaft steht ihre Gründung. Diese beruht auf der privatwirtschaftlich oder gemeinnützig motivierten Absicht eines Gründers oder mehrerer Gründer, durch Produktion und Angebot von Gütern und Diensten zur Deckung des Bedarfs in der Volkswirtschaft beizutragen. In der auf dem Konkurrenzprinzip beruhenden Marktwirtschaft tut dies der Unternehmer wegen der Chance des Erfolges bis zum höchstmöglichen Gewinn und mit der Bereitschaft, das Risiko des Mißerfolges bis zum Verlust der eingesetzten Mittel, wenn nicht sogar auch seines gesamten privaten Vermögens, in Kauf zu nehmen.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Die Berechnung folgt den Ausführungen bei Schär, Johann Fr., Allgemeine Handelsbetriebslehre, 4. Aufl., Leipzig 1921, S. 169 ff.
Es kommen folgende Gesetze des Privatrechts in Betracht: Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. 195); Handelsgesetzbuch (ohne Seehandel) vom 10. Mai 1897 (RGBl. 219); Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089); Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. April 1892 (RGBl. 477) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. 846); Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 (RGBl. 55) in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. 810), sowie zahlreiche Spezialgesetze. Aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts sind hervorzuheben: die Vielzahl der Steuergesetze und die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871) unter Berücksichtigung der Fassung in BGBl. III 7100 – 1 und aller Änderungen bis zum 21. August 1965.
Die entsprechende Klausel Im Gesellschaftsvertrag lautet etwa: „Die geschäftsführenden Gesellschafter sind zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten nur mit der Beschränkung berechtigt, daß sie die Gesellschafter höchstens in Höhe des Gesellschaftsvermögens verpflichten dürfen.“ Nach Wurm — Wagner — Zartmann, Das Rechtsformularbuch, 7. Aufl., Straubing 1964, S. 228. 2) Vgl. hierzu § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG. 3) Vgl. hierzu Baumbach-Duden, Handelsgesetzbuch, 17. Aufl., München und Berlin 1966, S. 477.
Zitiert nach Schumann, Hans, Handelsrecht, Wiesbaden 1958, S. 52.
Vgl. BGBl. I 106, wonach § 4 Abs. 3 HGB aufgehoben und § 1 Abs. 2, § 2, § 4 Abs. 1 HGB geändert wurden.
In den Jahren 1949 bis 1965 hat sich die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe im Bundesgebiet einschließlich West-Berlin von 1,95 Mill, auf 1,45 Mill., d. h. um 25 vH, insbesondere durch den Übergang von Kleinstbetrieben bis zu 10 ha auf die Mittel- und Großbetriebe, die Anzahl der Beschäftigten um 45 vH verringert. In derselben Zeit erhöhte sich die Zahl der Mähdrescher von 800 auf 130 000 und die der Melkmaschinen von 10 000 auf 450 000. Die Belastung durch Kredite, Renten und Altenteile belief sich 1965 auf 18,9 Mrd. DM, wovon 10,1 Mrd. DM auf kurz- und mittelfristige Kredite entfielen. Die Zinsleistungen betrugen 919 Mill. DM, die Verkaufserlöse 25,8 Mrd. DM. Vgl. hierzu die dem Statistischen Jahrbuch 1965, S. 178 und 1966, S. 175, 179, sowie dem Statistischen Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland 1965, S. 51 ff. entnommenen Daten in der von der „Informationsgemeinschaft für Meinungspflege und Aufklärung e. V.“ (1966) herausgegebenen Schrift „Bauern im Industrieland“.
Erstmals wurde der Gründungsablauf durch die Aktiennovelle von 1884 geregelt. Sie richtete sich damals gegen den durch das Normativsystem der Novelle von 1870 ermöglichten Gründungsschwindel in den Gründerjähren nach 1871 und ist in ihrem Kern bis heute gültig geblieben.
Über das vielseitige Anwendungsgebiet der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsform nicht nur der Verbindung von Minderkaufleuten, sondern auch der Bankkonsortien, Gewinn- und Interessengemeinschaften, um nur einige Beispiele zu nennen, vgl. den Kommentar von Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 25. Aufl., München und Berlin 1966 (Beck’sche Kurzkommentare, Band 7), Anmerkung 9 zu § 705, S. 571.
Als Gründer gelten die mindestens fünf „Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben“ (§ 28 in Verbindung mit § 2 AktG).
Vgl. hierzu aus dem ausführlichen Literaturverzeichnis auf S. 239 ff.:
Wöhe, Günter, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Bd.1, 2. Aufl., Berlin und Frankfurt a. M. 1966, Bd. 2, 2. Aufl., 1965;
Schneider, Dieter, Theorie und Praxis der Unternehmensbesteuerung, Besprechungsaufsatz, in: Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, 19. Jg., 1967, S. 206 ff.;
Lichy, Wolfgang, Besteuerung und Innenfinanzierung, Finanzierung der betrieblichen Steuerpolitik, Berlin 1967.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1967 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Deutsch, P. (1967). Die Gründung. In: Grundfragen der Finanzierung im Rahmen der betrieblichen Finanzwirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13364-3_2
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13364-3_2
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-12617-1
Online ISBN: 978-3-663-13364-3
eBook Packages: Springer Book Archive