Zusammenfassung
Abschreibungen, Wagnisverluste und Zinsaufwendungen haben Kostencharakter. Sie fallen in unregelmäßiger Höhe an. Wenn man sie unverändert in die Kostenrechnung übernähme, so entständen Schwankungen in der Kostenentwicklung, welche den Zeitvergleich und den zwischenbetrieblichen Vergleich stören würden. Man hält deshalb diese Aufwendungen aus der Kostenrechnung fern und setzt an ihrer Stelle sogenannte kalkulatorische Kosten ein. Es handelt sich um von den tatsächlichen Kosten abweichende normalisierte Kosten, welche in der Kostenstellenrechnung, in der Kostenträgerzeitrechnung und in der Kostenträgerstückrechnung verwendet werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden sie so korrigiert, daß nur die tatsächlichen Aufwendungen das Unternehmungsergebnis beeinflussen. Zu den kalkulatorischen Kosten rechnet ferner der Unternehmerlohn bei Einzelfirmen und Personengesellschaften. Man will durch seine Einordnung in die betrieblichen Kosten den Unterschied zwischen Kapitalgesellschaften, in denen die Leiter ein Gehalt beziehen, und den Einzelfirmen und Personengesellschaften, in denen der Kaufmann eine Vergütung für seine Arbeitsleistung im Gewinn erhält, aufheben.
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Kalveram, W. (1970). Kalkulatorische Kosten. In: Industrielles Rechnungswesen. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13289-9_11
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Print ISBN: 978-3-409-25902-6
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