Zusammenfassung
Fast alle Internationalen Wirtschaftsorganisationen besitzen ein Statut, das zumeist die Form eines völkerrechtlichen Vertrages hat und sehr verschieden bezeichnet wird: Charter (Satzung) der UN, Convention (Konvention) der OEEC, Convenant (Satzung) des Völkerbundes, Articles of Agreement (Abkommen) des IMF sowie der IBRD, General Agreement an Tariffs and Trade, Statut des Europarates. In der Regel handelt es sich um ein schriftliches, von den nationalen gesetzgebenden Organen (Parlamenten) gebilligtes und von den zum Vertragsabschluß befugten Organen genehmigtes (ratifiziertes) Abkommen.
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Literatur
Was nicht ausschließt, daß solche abgeschlossen werden: vgl. dazu im Rahmen der OEEC das EZU-Abkommen.
Als Grenzfall ist sogar denkbar, daß eine Internationale Wirtschaftsorganisation überhaupt ohne geschriebenen Vertrag und ohne festes Statut zustande kommt, indem sich die Vertreter der beteiligten Regierungen ständig zusammensetzen und Beschlüsse fassen (COCOM).
Vgl. dazu und zum folgenden: P. Reuter, International Institutions, London 1958.
Eine Ausnahme besonderer Art stellt der Nordische Rat dar, der aus Vertretern der Parlamente der Nordischen Länder besteht.
So z. B. in der OEEC, nicht dagegen in den Gemeinschaften der Sechs, deren Räte nur aus Regierungsmitgliedern bestehen können.
Das Handelsdirektorium der OEEC, das durch einen Beschluß (später in den Liberalisierungskodex der OEEC eingearbeitet) des Rats als nachgeordnetes Spezialorgan ohne Entscheidungsbefugnisse geschaffen wurde, ist nicht als Spezialorganisation, sondern als ein ständiger OEEC-Ausschuß anzusehen. Der Liberalisierungskodex der OEEC ist im übrigen als typisches Beispiel für einen umfassenden völkerrechtlichen Vertrag in Form eines einfachen Beschlusses des Ministerrates anzusehen.
Vgl. im übrigen die Tabelle im Anhang.
Das wichtigste Beispiel unmittelbarer, hoheitlicher Tätigkeit bietet die Montanunion, die eine eigene Umlage bei den Firmen der Montanwirtschaft erhebt und für die Firmen ihres Tätigkeitsbereiches unmittelbar bindende Anordnungen treffen kann. Die Kommission der EWG hat derart weitreichende Befugnisse bisher noch nicht ausgeübt. Die im 19. Jahrhundert zeitweise der Donaukommission zugestandenen Befugnisse unmittelbarer Rechtsetzung in den Anliegerstaaten lassen sich hiermit wohl kaum vergleichen, besaßen die Anliegergebiete damals doch nicht die volle Souveränität. In dieser Beziehung ähnelt die Donaukommission zahlreichen anderen internationalen Organisationen, die im 19. Jahrhundert von anderen souveränen Staaten zur teilweisen Verwaltung unselbständiger Gebiete (z. B. der Staatsschuldenverwaltung in Ägypten und in der Türkei, öffentliche Gesundheitsverwaltung in Bukarest, Tanger und Konstantinopel) eingesetzt wurden.
Völkerrechtliche Verträge zwischen Internationalen Wirtschaftsorganisationen und Nichtmitgliedstaaten, z. B. Assoziierungsvertrag EGKS - Großbritannien, Verwaltungsabmachungen zwischen den Sekretariaten der Internationalen Wirtschaftsorganisationen, publizistische Beeinflussung der öffentlichen Meinung in Nichtmitgliedstaaten.
Lediglich in den Gemeinschaften der Sechs sind einzelne Befugnisse von den Regierungen auf die Internationalen Wirtschaftsorganisationen übertragen worden (z. B. Veränderung des Außenzolltarifs der EWG u. a. m.). Vgl. dazu 4. Kapitel.
R. Ago, International Organizations and their Functions in the Field of Internal Activities of States, Nordisk Tidsskrift for International Rat, Vol. 27, 1957, S. 1 ff.
P. Guggenheim, Die übernationalen Integrationsversuche, Universitas, 13. Jg., S. 1149 (1958).
Typisch dafür sind die mißlungenen Versuche des GATT, die Bundesrepublik, die USA und andere Länder zur Abschaffung bestimmter Formen des Agrarprotektionismus zu veranlassen. Moralischer Druck kann auch im internationalen Leben nur von den „Starken“ gegenüber den „Schwachen” ausgeübt werden.
Tatsächlich wird diese politische Lage gerade von den kleineren und schwächeren Nationen benutzt, um sich in den Internationalen Wirtschaftsorganisationen Ausnahmeregelungen und Sondervorteile zu verschaffen, die dann im Interesse der politischen Einigkeit gewährt werden.
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Möller, H. (1961). Aufbau und Arbeitsweise der Internationalen Wirtschaftsorganisationen. In: Internationale Wirtschaftsorganisationen. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-13281-3_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-13281-3_3
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