Zusammenfassung
Das gerichtliche Verfahren ist — wenn es nicht vorher durch einen Vergleich seine Erledigung gefunden hat — mit der Verkündung des Urteils abgeschlossen. Leistet der Beklagte auch jetzt freiwillig nicht, ist der Kläger genötigt, mit Hilfe der staatlichen Vollstreckungsorgane Befriedigung zu suchen. Das geschieht durch die Zwangsvollstreckung, deren Grundzöge in den nachfolgenden Abschnitten dargestellt sind; darüber beschränkt sich die Abhandlung im wesentlichen auf die Durchsetzung einer Geldforderung. In engem Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung steht das Konkurs- und Vergleichsrecht, das abschließend behandelt wird.
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Rosa, J. (1980). Die Zwangsvollstreckung. In: Vollstreckungsrecht. GABLER Studientexte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12924-0_1
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Print ISBN: 978-3-663-12522-8
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