Zusammenfassung
Das gerichtliche Verfahren ist — wenn es nicht vorher durch einen Vergleich seine Erledigung gefunden hat — mit der Verkündung des Urteils abgeschlossen. Leistet der Beklagte auch jetzt freiwillig nicht, ist der Kläger genötigt, mit Hilfe der staatlichen Vollstreckungsorgane Befriedigung zu suchen. Das geschieht durch die Zwangsvollstreckung, ein von dem vorausgegangenen Rechtsstreit vollkommen getrenntes selbständiges Verfahren. Im Zwangsvollstreckungsverfahren stehen einander Gläubiger und Schuldner gegenüber.
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Mugele, K. (1965). Die Zwangsvollstreckung. In: Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung. Fachbücher für die Wirtschaft. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-12920-2_6
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Print ISBN: 978-3-663-12520-4
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