Zusammenfassung
Eine Kreditkarte1 ist ein Ausweis, der den Kreditkarteninhaber berechtigt, bei bestimmten Unternehmen, den sogenannten Vertragsunternehmen, Waren oder Dienstleistungen, eventuell bis zu einer vertraglich festgelegten Höchstgrenze zu erwerben bzw. in Anspruch zu nehmen. Dabei wird dem Kreditkarteninhaber vom Kreditkartenherausgeber ein Zahlungsziel eingeräumt, denn zwischen Erwerb der Ware oder Inanspruchnahme der Dienstleistung und der tatsächlichen Bezahlung liegt ein mehr oder weniger großer Zeitraum.
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Literatur
Zum Begriff der Kreditkarte vgl. z. B.Weisensee, Gerd J. (Kreditkarte 1970), S. 20 und Judt, Ewald; Waldock, Jeffrey (Plastic Money 1993), S. 34; siehe auch Keller, Alfred (Kreditkarten 1981), S. 13.
Vgl. Stauder, Bernd; Weisensee, Gerd J. (Kreditkartengeschäft 1970), S. 13f. und Weller, Michael (Kreditkartenverfahren 1986), S. 11.
Vgl. Weisensee, Gerd J. (Bankkreditkartengeschäft 1978), S. 1.
Vgl. zu den folgenden Ausführungen Stauder, Bernd, Weisensee, Gerd J. (Kredit-kartengeschäft 1970), S. 14ff., Buser, Martin (Straftaten 1986), S. 23 und Giger, Hans (Kreditkartensysteme 1985), S. 94ff. Andere (Bezeichnungen der) Einteilungskriterien sind denkbar und werden in der Literatur gelegentlich verwendet; siehe z.B. Aumüller, Jürgen (Kreditkarte 1989), S. 53f.
Vgl. Stauder, Bernd; Weisensee Gerd J. (Kreditkartengeschäft 1970), S. 15f.
Zur Entwicklung der Kreditkartenorganisationen siehe z.B. Weisensee, Gerd J. (Bankkreditkartengeschäft 1978), S. 51 ff.
Siehe Giger, Hans (Kreditkartensysteme 1985), S. 107f., Weller, Michael (Kre-ditkartenverfahren 1986), S. 17f., Keller, Alfred (Kreditkarten 1981), S. 3 und Cobb, Anne L. (Eurocard 189), S. 163f.
Siehe hierzu z.B. Schöchle, Sabine (Zahlungssysteme 1992), S. 52ff.
Vgl. hierzu beispielsweise Stauder, Bernd, Weisensee, Gerd J. (Kreditkarten-geschäft 1970), S. 16ff., Weisensee, Gerd J. (Kreditkarte 1970), S. 23ff. und Giger, Hans (Kreditkartensysteme 1985), S. 88ff.
Zum genauen Ablauf des Verfahrens siehe z.B. Weller, Michael (Kreditkartenverfahren 1986), S. 9ff.
Vgl. Weisensee, Gerd J. (Kreditkarte 1970), S. 25 und Giger, Hans (Kreditkar-tensysteme 1985), S. 87f.
Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich bei den verschiedenen VISA-Karten; vgl. Aumüller, Jörgen (Kreditkarte 1989), S. 54.
Bei einigen Kreditkarten können auch Reiseschecks ausgegeben werden.
Vgl. hierzu u.a. Giger, Hans (Kreditkartensysteme 1985), S. 88ff. und Weisen-see, Gerd J. (Bankkreditkartengeschäft 1978), S. 13ff.
Vgl. hierzu insbesondere Mossgraber, Bernd C. (Kreditkarten 1990), S. 67; siehe auch Schöchle, Sabine (Zahlungssysteme 1992), S. 24.
Eine Unfallversicherung für Flugreisende, die ihr Ticket mit der Kreditkarte bezahlten, führte erstmals American Express im Jahr 1963 in den USA ein; vgl. Weisensee, Gerd J. (Kreditkarte 1970), S. 91.
Vgl. hierzu BAV-Rundschreiben R 3/90, in: VerBAV 8/1990, S. 339ff. Zur Umsetzung des Rundschreibens durch die Versicherungsunternehmen siehe GB BAV 1990, S. 71.
Siehe z.B. DFB VISA Karte mit Ticketservice, Prospekt-Antrag der Berliner Bank, Stand Februar 1994.
Siehe z.B. Prospekt-Antrag für ‘Die American Express Card’, Stand Oktober 1994.
Siehe Schöchle, Sabine (Zahlungssysteme 1992), S. 330f.
Siehe Schöchle, Sabine (Zahlungssysteme 1992), S. 276.
Dieser Haftungsausschluß ist bei fast allen Kreditkarten üblich; es gibt auch Kreditkarten, bei denen die Haftung des Karteninhabers völlig entfällt.
Eine Ausnahme von dieser Regel stellen die sogenannten ‘Gold’- oder ’Premier’-Karten dar, die im Gegensatz zu den ’einfachen’ Kreditkarten mit verhältnismäßig umfangreichen Versicherungsleistungen ausgestattet sind.
Einen Überblick über die wichtigsten Versicherungsleistungen zeigt Abbildung 12 (S. 142).
Vgl. auch Schöchle, Sabine (Zahlungssysteme 1992), S. 125f. Siehe z.B. Versi-cherungsbestätigungen für Ihre EUROCARD GOLD, R+V Versicherung im Finanzverbund der Volksbanken Raiffeisenbanken, Druckstück 0121120–82110010 10.93.
Mittlerweile gibt es auch eigenständige Kreditkarten-Versicherungsbedingungen, bei denen die ‘normalen’ Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die sonstigen Vereinbarungen in einem Bedingungswerk zusammengefaßt sind, z.B. “Allgemeine Bedingungen für die Deutscher Herold Auslands-Schutzbrief-Versicherung zur EUROCARD GOLD”; vgl. Versicherungsbestätigungen, Deutsche Bank EUROCARD/EUROCARD GOLD, Deutscher Herold Versicherungsgruppe, Druckstück 81–162/03 • 1/95. Dieses Vorgehen führt zwar in der Praxis nicht zu einer Verbesserung des Versicherungsschutzes, jedoch zu einer besseren Übersichtlichkeit der Produktbeschreibung.
Hier ist anzumerken, daß es vereinzelt Anbieter gibt, die ihre Kreditkarten stets mit automatischem Versicherungsschutz ausstatten.
Zur Zulässigkeit von Subsidiaritätsklauseln in der Haftpflichtversicherung siehe z.B. GB BAV 1990, S. 94.
Vgl. Weller, Michael (Kreditkartenverfahren 1986), S. I65ff., insbesondere S.166 und S. 170.
Vgl. Weller, Michael (Kreditkartenverfahren 1986), S. 171f.
Schöbitz, Arnulf (Kreditkarten 1990), S. 54.
o.V. (Plastikgeld 1990), S. 43.
Schleith, Andreas; Schmidt, Simon (Kreditkarten 1995), S. 65.
Hierzu zählen Bahn, Bus, Luftfahrzeug, Schiff und Taxi. Gelegentlich sind unter ‘Bahnen’ nur Schienenbahnen, nicht jedoch andere Bahnen, wie z.B. Seilbahnen, zu verstehen.
In diesem Fall müßten alle Reisenden ihren Flugschein mit der gleichen Kredit-karte desselben Kreditkartenherausgebers bezahlt haben.
So z.B. in einem Reise-Versicherungspaket enthaltene Versicherungen.
Siehe hierzu auch GB BAV 1990, S. 94.
Die BBR für die Privat-Haftpflichtversicherung im Rahmen ‘normaler’ Versicherungsverträge sehen vor, daß der versicherte Zeitraum für Auslandsreisen auf ein Jahr begrenzt ist.
Teilweise ist die Versicherung von Rücktransportkosten nicht im Rahmen der Auslandsreise-Krankenversicherung, sondern in der Versicherung touristischer Beistandsleistungen gedeckt; siehe hierzu auch Abschnitt 5.4.7.
Insofern kann von einer Assistance-bzw. Beistandsleistung gesprochen werden.
Bestimmte Leistungen der Verkehrs-Service-Versicherung können auch in Versi-cherungen mit anderer Bezeichnung (z.B. Reise-Assistance-oder Auto-Schutzbrief-Versicherung) enthalten sein.
Die Bedeutung des Wortes ‘zeitgleich’ wird in den Versicherungsbedingungen nicht definiert.
Siehe auch GB BAV 1987, S. 67.
Zum Verhältnis von Verkehrs-Service-, Reise-Notfall-, Reise-Service-und Schutzbrief-Versicherung siehe Koll, Michael (Verkehrs-Service-Versicherung 1988), S. 118ff.
Dieses Produkt existiert in Deutschland seit 1993 nicht mehr. In den USA wird diese Versicherung dagegen in ähnlicher Form weiterhin angeboten, unter anderem vom selben Kreditkartenherausgeber. Wegen seiner interessanten und umfangreichen Deckung wird dieses Produkt hier jedoch kurz besprochen.
So waren z.B. auch Kraftfahrzeuge oder Pelzmäntel, die mit der Kreditkarte bezahlt wurden, versichert. 1m Falle der Versicherung von Kraftfahrzeugen hätten die Karteninhaber in den ersten 90 Tagen nach Kauf bzw. Übernahme des Fahrzeugs auf den Abschluß einer Vollkaskoversicherung verzichten können.
Diese obligatorische Koppelung hat das BAV nicht beanstandet; vgl. VerBAV 1990, S. 340f.
In Deutschland besteht Versicherungspflicht für Haftpflichtrisiken aus jagdlicher Betätigung; vgl. § 17 (1) Nr. 4 BJagdG.
Vgl. VerBAV 1990, S. 341ff.
Vgl. Knappmann, Ulrich u.a. (Kommentar 1992), S. 1162ff.
Diese Serviceleistungen bestehen gelegentlich im Rahmen der Versicherung tou-ristischer Beistandsleistungen.
o.V. (Zusatznutzen 1989), S. 34. Diese Aussage ist heute aktueller denn je.
Vgl. z.B. Jobst, Peter (Kreditkarten 1989), S. 200.
Siehe o.V. (Zusatznutzen 1989), S. 32ff. und o.V. (Kreditkarten 1989), S. 4.
o.V. (Zusatznutzen 1989), S. 34.
o.V. (Kreditkarten 1989), S. 4.
Siehe hierzu Abbildung 13 (S. 163).
Einige Kreditkartenherausgeber geben solche Zusatzkarten sogar aus, ohne eine zusätzliche Jahresgebühr zu verlangen.
Siehe auch o.V. (Zusatznutzen 1989), S. 33f.
Siehe Mossgraber, Bernd C. (Versicherungs-Kreditkarte I991), S. 530.
Aumüller, Jürgen (Kreditkarte 1989), S. 53.
Diese Wirkung wird noch verstärkt, wenn ein Karteninhaber mehrere Kreditkarten besitzt.
Mossgraber, Bernd C. (Versicherungsschutz 1991), S. 478.
Ein Prüfungsschema des Deckungsumfangs von Kreditkarten-Versicherungen findet sich in Abbildung 14 (S. 167).
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Mossgraber, B.C. (1996). Versicherungsschutz in Verbindung mit Kreditkarten. In: Versicherung als Bestandteil der Risikopolitik privater Haushalte. Viewegs Fachbücher der Technik. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11748-3_5
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Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
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