Zusammenfassung
Der Allgemeine Teil dieses Rechtsgutachtens hat vier Funktionen:
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In einem definitorischen Abschnitt soll auf das Begriffsverständnis zum bürgerschaftlichen Engagement eingegangen werden. Dabei soll den zahlreichen sozialwissenschaftlichen Definitionsversuchen kein weiterer juristischer Definitionsversuch entgegengestellt werden. Vielmehr geht es darum, die juristischen Fragen, die bei den verschiedenen Definitionen auftauchen, deutlich zu machen (Teil I: B).
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In einem weiteren Abschnitt sollen zusammenfassend die vorrechtlichen Fragen (quantitative Relevanz, Handlungsfelder, Formen, Rahmenbedingungen des bürgerschaftlichen Engagements) erörtert werden. Hier muss auf die sozialwissenschaftlichen Erhebungen zurückgegriffen werden. Unter rechtlichen Gesichtspunkten werden hier die Konsequenzen dargestellt, die sich aus den vorrechtlichen Fragestellungen ergeben (Teil I: C)
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Im Anschluss daran werden die Rechtsfragen strukturiert, die für die weiteren rechtlichen Ausführungen zu den verschiedenen Rechtsgebieten entscheidend sind. Das Verständnis dieses Abschnitts ist insofern von besonderer Bedeutung, als sich die Gutachter und die Enquete-Kommission auf eine bestimmte Struktur der juristischen Betrachtung und der Vorgehensweise geeinigt haben. Angesichts der von der Enquete-Kommission gesetzten Vorgaben kam für die Gutachter nur eine rechtsgebietbezogene Darstellung des Gegenstands in Frage. Diese rechtsgebietbezogene Darstellung bedarf aber einer einheitlichen In-Sich-Strukurierung (Teil I: D).
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In Absprache mit der Enquete-Kommission mussten selbst für ein umfangreiches Rechtsgutachten, das nicht nur den Zustand, sondern auch die Entwicklungsmöglichkeiten der rechtlichen Rahmenbedingungen des bürgerschaftlichen Engagements zum Gegenstand hat, Schwerpunktsetzungen getroffen werden. Die Gründe für die getroffene Auswahl sind in Teil I: A.II.4 niedergelegt.
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Literatur
Ehrenamtliche soziale Dienstleistungen. Bericht eines Arbeitskreises der Gesellschaft für Sozialen
Fortschritt, Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, Band 231, 1989; darin die rechtlichen Erörterungen von Birk, Ulrich-Arthur/Münder, Johannes, Die rechtlichen Rahmenbedingungen sozialer ehrenamtlicher Arbeit unter besonderer Berücksichtigung haftungs-, sozial-und steuerrechtlicher Aspekte, S. 265 ff., und von Schewe, Dieter, Die rechtlichen Hemmnisse ehrenamtlicher sozialer Tätigkeit und Möglichkeiten zu deren Abbau, S. 240 ff.
IgI, Gerhard, Rechtsfragen des freiwilligen sozialen Engagements. Rahmenbedingungen und Handlungsbedarf, Band 123 der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2. Aufl., 1996, S. 109 ff.
Igl (wie Anm. 2), S. 14 f.
Graf Vitzthum, Wolfgang/Kämmerer Jörg Axel, Bürgerbeteiligung vor Ort. Defizite, Formen und Perspektiven bürgerschaftlichen Engagements in den Kommunen, Beiträge zum Ehrenamt 4, Robert Bosch Siftung, 2000.
S. etwa Schauhoff, Stephan, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 2000.
Dies gilt für die in Anm. 1 und 2 zitierten Arbeiten.
Engel, Christoph, Ehrenamt und Arbeitsrecht, 1994.
So bei Igl (Anm. 2), S. 23 ff., 109 ff.
Auch die Untersuchung von Igl (Anm. 2) geht auf einen Gutachtensauftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zurück.
So sind nicht alle Gutachten, die die Robert-Bosch-Stiftung im Rahmen der Reihe „Beiträge zum Ehrenamt“ vergeben hat, auch veröffentlicht worden.
S. dazu näher unten Teil I: A.II.4.
Geis, Max-Emanuel, Die öffentliche Förderung sozialer Selbsthilfe, 1997.
Schuppert, Gunnar-Folke, Zur Anatomie und Analyse des Dritten Sektors, in: Die Verwaltung 1995, S. 137 ff.
S. auch Isensee, Josef, Gemeinwohl und Staatsaufgaben im Verfassungsstaat, in: Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, Handbuch des Staatsrechts, Band III, 1988, § 57 Rdnr. 28 ff.
S. hierzu im Überblick Klie, Thomas/Meysen, Thomas, Neues Steuerungsmodell und Bilrgerschaftliches Engagement, in: DÖV 1998, S. 452 ff.
Vgl. statt vieler Beher, Karin/Liebig/Reinhard/Rauschenbach, Thomas, Strukturwandel des Ehrenamtes. Gemeinwohlorientierung im Mordemisierungsprozess, 2000, S. 17 ff.
So auch Evers, Adalbert, Freiwilliges und bürgerschaftliches Engagement, Ehrenamt, Selbsthilfe und Bürgergesellschaft. Begriffe machen Politik, in: AWO-Bunderverband e.V. (Hrsg.), AWO-Sozialbericht 2001, Ehrenamt im Wandel, 2001, S. 37 ff.
Eine geraffte Übersicht über die Begriffsbildung und ihre Probleme bieten Evers, Adalbert/Wohlfahrt, Norbert/Riedel, Birgit, Bürgerschaftliches Engagement in Nordrhein-Westfalen. Eine explorative Studie in den Handlungsfeldern Sport, Kultur, Stadtentwicklung und Soziale Dienste, 2000, S. 12 ff.
Daraus wird auch im Freiwilligensurvey 1999 die Konsequenz gezogen, und ein sehr weiter Begriff des freiwilligen Engagements verwendet, ohne dass allerdings dieser wieder besonders definiert würde, s. von Rosenbladt, Bernhart, Ergebnisse der Repräsentativerhebung zu Ehrenamt, Freiwilligenarbeit und bürgerschaftlichem Engagement, Bd. 1, Freiwilliges Engagement in Deutschland. Gesamtbericht, 2000, S. 16.
Diese ehrenamtliche Tätigkeit gilt auch nicht als Arbeit i.S. von Art. 12 Abs. 2 GG (Verbot des Arbeitszwangs), BayVGHE n.F. 7 I, 77 (80).
Diese Darstellung folgt weitgehend Isensee, Josef, Gemeinwohl und Staatsaufgaben im Verfassungs- staat, in: Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, Handbuch des Staatsrechts, Band III, 1988, § 57 Rdnr. 1 f.
Isensee (wie Anm. 22), Rdnr. 28 ff.
Aus diesem Grund kann auch für die im Steuerrecht im Zusammenhang der Gemeinnützigkeit stattfindenden Diskussion verwiesen werden, s. Teil II: A. II. 3.
Auch im BGB wird von Ersatz von Aufwendungen gesprochen, vgl. § 683 BGB.
So wohl auch Seewald, Otfried, Zur Versicherungs-und Beitragspflicht bei ehrenamtlicher Tätigkeit, SGb. 2001, S. 213 ff., 286 ff. (294).
S. hierzu von Rosenbladt, Bernhard, Ergebnisse der Repräsentativerhebung zu Ehrenamt, Freiwilligenarbeit und bürgerschaftlichem Engagement, Bd. 1, Freiwilliges Engagement in Deutschland. Gesamtbericht, 2000, S. 71 ff.
Von Rosenbladt (Anm. 27), S. 44.
Das Bild, das von unterschiedlichen Untersuchungen gezeichnet wird, ist uneinheitlich. So weist die Eurovol-Studie Deutschland nur 18% der Deutschen als bürgerschaftlich engagiert aus, Gaskin, S. 65, Tabellel; ähnlich auch das Ergebnis des ISO-Institutes von 1999 (18,2%), zitiert bei von Rosenbladt, S. 53. Der Speyerer Wertesurvey von 1997 hingegen ermittelt eine Quote, die mit 38% noch über der liegt, die durch die Studie des BMFSFJ ermittelt wurde. Zur Problematik des Ehrenamtes in empirischen Studien stellten Beher/Liebig/Rauschenbach bereits 1998 fest, dass die empirische Forschung nicht in der Lage ist, ein einheitliches und widerspruchfreies Bild abzugeben. Sie führten dies einerseits auf die methodologische Nichtvergleichbarkeit der Untersuchungen zurück, andererseits auf die Diffusität und Komplexität des Gegenstandsbereiches, Das Ehrenamt in empirischen Studien, ein sekundäranalytischer Vergleich, S. 191. Hier soll aber der Freiwilligensurvey als nun neu vorliegende umfassende und aktuelle Untersuchung zugrunde gelegt werden.
Von Rosenbladt, S. 44.
Freiwilliges Engagement in Deutschland — Freiwilligensurvey 1999 — Sibylle Picot: Frauen und Männer, Jugend, Senioren und Sport (Band 3 ).
Vergleiche Picot, Auflistung auf S. 33 und die Abbildung 2 auf S. 34.
Gaskin, Katharine, Justin Davis Smith, Irmtraut Paulwitz u.a., Ein neues bürgerschaftliches Europa, S. 139f.
Gaskin, S. 75, Tabelle 10.
Von Rosenbladt, S. 44.
Gaskin, S. 75, Tabelle 10, „Andere“.
Gaskin, S. 75, Tabelle 10, „Weiß nicht“.
Von Rosenbladt, S. 44.
Von Rosenbladt, S. 71.
Von Rosenbladt, S. 71.
Von Rosenbladt, Übersicht 11, S. 72.
Von Rosenbladt, S. 71 ff., vgl. insbesondere Übersicht 11, S. 72.
Von Rosenbladt, Übersicht 14.
Von Rosenbladt, Übersicht 15, S. 94.
Von Rosenbladt, Übersicht 12, S. 75.
Hier liegen die Zahlen bei 22% (Gesundheit), 19% (Soziales) und 18% (Umweltschutz), von Rosenbladt, Übersicht 11, S. 72.
Zur Unterscheidung von Bürgern und Einwohnern vgl. § 6 GO S-H. Danach sind Einwohner diejenigen, die in der Gemeinde wohnen (§ 6 Abs. 1 GO S-H); Bürger sind die wahlberechtigten Einwohner (§ 6 Abs. 2 GO S-H).
Abs. 1 S. 1 SGB IV legt die Ausübung der Tätigkeit als Ehrenamt fest.
In bestimmten Fällen entfällt der Vorschlag des Vorstandes, § 41 Abs. 4 S. 2 SGB IV.
SGB V, Schiedsamt; § 90 SGB V, Landesausschüsse; § 96a SGB V, Zulassungsausschüsse, § 114 SGB V, Landesschiedsstelle, § 129 SGB V, Schiedstelle beim Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 9, 10 SGB V.
Dies ist auch in den entsprechenden Anhörungen der Enquete-Kommission zu Tage getreten.
Zur Illustration der Komplexität solcher rechtsgebietsübergreifender Fragen sei nur auf die einschlägigen Handbücher verwiesen, s. z.B. Schauhoff, Stephan (Hrsg.), Handbuch der Gemeinnützigkeit. Verein — Stiftung — GmbH. Recht — Steuern — Personal, 2000 (mit fast 1000 Seiten!).
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Igl, G. (2002). Allgemeiner Teil. In: Rechtliche Rahmenbedingungen bürgerschaftlichen Engagements. Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“, vol 5. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-11253-2_1
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