Zusammenfassung
Der Ausgangspunkt der Studie ist die Materialisation des Vielfaltsgebotes für Rundfunkprogramme in § 12 Abs. 3 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Rundfunkgesetzes (LRG NW). Dort wird von Rundfunkvollprogrammen gefordert, in der Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorzusehen.
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Literatur
Vgl. Kapitel I.
Vgl. Anmerkung I.
Vgl. Kapitel 2 und 3.
Hierzu zählt u. a. der — aus systematischer wie aus forschungspragmatischer Perspektive — prekäre Zusammenhang zwischen strukurellen und inhaltlichen Aspekten des Vielfaltsgebotes (vgl. Abschnitt 2.1.2).
Vgl. § 2 Abs. 3 (Begriffsbestimmungen) und § 11 Satz 2 (Programmauftrag) LRG NW.
Vgl. Abschnitt 3.2.
Vgl. Abschnitt 3.3.
Vgl. Abschnitt 3.4.
Vgl. Schulz 1984; Weiß 1989.
Vgl. Kapitel 4.
Analysiert wurden Titelseite, Seite 2 (= Innentitel), alle überregionalen Kommentare und die Aufmacher der ersten Seite des Wirtschaftsteils.
Vgl. Kapitel 5 und 6.
Tabelle 44 ist identisch mit Tabelle 13 in Abschnitt 6.4.1.
Vgl. Kapitel 7 und 8.
Vgl. dazu die Argumentation von Chr. Starck und K.-E. Hain in Anhang I.
Angesichts der aktuell diskutierten These von der Konvergenz öffentlich-rechtlicher und privater Fernsehprogramme ist auf jeden Fall nicht zu unterstellen, daß die öffentlich-rechtlichen Programme ihren Informations-und Meinungsbildungsauftrag übererfüllen. Vgl. dazu Martin Stock: Konvergenzen im dualen Rundfunksystem? In: Media Perspektiven 12/1990, S. 745 — 754; Udo Michael Krüger: Zur Konvergenz öffentlich-rechtlicher und privater Fernsehprogramme. Entstehung und empirischer Gehalt einer Hypothese. In: Rundfunk und Fernsehen 39, 1991, S. 83 — 96; Klaus Merten: Konvergenz der deutschen Fernsehprogramme. Eine Langzeituntersuchung 1980 — 1992. Münster 1993.
Vgl. zum Beispiel im Rahmen der Problemstellung des vorliegenden Gutachtens die parallelen Formulierungen in §§ 4 und 5 des WDR-Gesetzes vom 31. März 1993 und §§ 11 und 12 LRG NW.
Vgl. Stock 1992, S. 208.
Die empirische Realisation dieser Voraussetzung ist nicht selbstverständlich, muß aber in der in diesem Gutachten vorgeschlagenen Untersuchungsstrategie zunächst unterstellt werden; ansonsten würde eine Beurteilung privater Fernsehvollprogramme aus dieser Vergleichsperspektive keinen Sinn machen. Die Klärung dieser Voraussetzung ist eines der Desiderate der normativen Programmforschung im Gesamtzusammenhang der dualen Rundfunkordnung.
Vgl. Stock 1990.
Vgl. § 52 LRG NW.
Er begründet dies mit „der Vielzahl von rechtlich unbestimmten Begriffen in Gesetzen und Lizenzurkunden und dem Problem, diese Vorgaben für sozialwissenschaftliche Analysen (zum Beispiel Programm-und Inhaltsanalysen) oder Programmaufsichtsmaßnahmen hinreichend und plausibel zu operationalisieren“. Vgl. Otfried Jarren: Forschung zugunsten des Privatfunks? Forschungsförderung und Forschungssteuerung — Das Beispiel der Landesmedienanstalten. In: Media Perspektiven 10/1992, 5.638.
Jarren 1992, S. 625.
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Weiß, HJ., Trebbe, J. (1994). Zusammenfassung und Diskussion. In: Öffentliche Streitfragen in privaten Fernsehprogrammen. Schriftenreihe Medienforschung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen, vol 15. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10928-0_9
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