Zusammenfassung
(1) Ein ausdrücklicher Verfassungsauftrag zum politischen Unterricht (Gesellschaftskunde, politische Geschichte, Staatsbürgerkunde), wie er in der Weimarer Verfassung bestanden hatte, im Grundgesetz jedoch fehlt, ist in den drei Länderverfassungen von Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen enthalten. Die Bayerische Landesverfassung fordert die Aushändigung eines Verfassungstextes. Die Bedeutung dieser Aufträge liegt in der materiell-institutionellen Sicherung der sachinhaltlichen Repräsentanz des politischen Unterrichts. Der Verfassungsauftrag kann schulpolitisch also auch durch ein Integrationsfach Gesellschaftskunde, Gesellschaftslehre oder Sozialwissenschaften erfüllt werden. Im übrigen verzichten Verfassungen funktionsgemäß auf Detailregelungen (etwa zum Stundenquantum), so daß der Verfassungsauftrag durch eine nur geringe Berücksichtigung in den Stundentafeln weitgehend ausgehöhlt werden kann.
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Reuter, LR. (1979). Bewertung und Zusammenfassung — Thesen. In: Normative Grundlagen des politischen Unterrichts. Schriften zur politischen Didaktik. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10910-5_4
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