Zusammenfassung
In den voran gegangenen Kapiteln galt es, die historische Entwicklung des Policy-Bereiches Familienpolitik nachzuzeichnen sowie theoretisch und praktisch zu beschreiben, was denn Familie sei. Im folgenden Kapitel wird es um die konkreten Handlungsstrukturen, -instrumente und -inhalte der deutschen Familienpolitik nach dem Zweiten Weltkrieg gehen.
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Literatur
Die Gründung einer „Familienkonferenz“ und die Planung familienorientierter Maßnahmen im Jahr 2003 wurde von der Regierung Rafferin ausdrücklich mit dem Ziel gerechtfertigt, zukünftig wieder eine Geburtenrate von 2,1 Kindern pro Frau zu erreichen.
Franz-Xaver Kaufmann hat entsprechend eine seit Jahren in der Familienforschung gebräuchliche Systematik von familienpolitischen Interventionsformen vorgelegt: Er unterscheidet die rechtliche, die ökonomische, die (sozial-)pädagogische und die ökologische Intervention (Kaufmann 1982a: 69ff.).
Wie die folgenden Ausführungen zu den Schwerpunkten der Landesfamilienpolitik zusammengestellt nach Informationen der Landesministerien im Jahr 2001/2002. Im einzelnen wurden analysiert: Sozialministerium Baden-Württemberg: Informationen für Mütter und Väter. Stuttgart 2001
Die Unabhängigkeit der Richter wird hier zum anarchisierenden Herrschaftsrisiko. Politisch werden sie zwar ernannt, doch dann sind sie jeder greifbaren politischen Kontrolle entzogen. […] Begeht sie [die Demokratie, Anm. I. G.] hier aber nicht schon einen anarchisierenden Grundfehler, dass sie die doch wesentlich stets kontrollbedürftige Parteipolitik in deren Fortsetzung kontrollfrei stellt […].“ Leisner 1998: 635 ).
Die wichtigsten betreffenden Urteile: BVerfGE 61, 319; BVerfGE 82, 60; BVerfGE 87, 153; BVerfGE 91, 93; 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91; 1 BvR 2014/95, 1 BvR 81/98, 1 BvR 1629/94, 1 BvR 1681/94.
Genauere Ausführungen zur Entwicklung der Urteilssprechung folgen in Kap. 4. Ansonsten sei verwiesen auf: Gerlach 2000.
Mit der Untersuchung wurde das Institut für Sozialberichterstattung und Lebenslagenforschung (ISL) von Caritas und Diakonie beauftragt. An der Untersuchung beteiligten sich 1.471 von 3.639 angeschriebenen Einrichtungen. Genaueres: Hübinger/Knoke/ Neumann/Reichenwallner 2000.
Im September 2000 hat Bundesfamilienministerin Christine Bergmann Eckpunkte für ein Gleichstellungsgesetz in der Wirtschaft vorgelegt und die Juristin Heide Pfarr beauftragt einen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Dieser Entwurf, der sich stark an den Erfahrungen der Gleichstellungspolitik in den USA orientiert, sieht die Möglichkeit der Verbandsklage und die Bindung der Vergabe öffentlicher Aufträge an Unternehmen in Abhängigkeit von dem Vorhandensein einer entsprechenden betrieblichen Gleichstellungspolitik vor. Er schreibt weder konkrete Maßnahmen noch Quotierungen vor.
In der „Vereinbarung der Bundesregierung und der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft aus dem Juli 2001 wurde unter V. ausdrücklich formuliert, dass „die Bundesregierung keine Initiative ergreifen (wird), um die Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft auf gesetzlichem Weg zu erreichen“, solange die Inhalte der Vereinbarung von der Wirtschaft umgesetzt werden.
In der Tradition des amerikanischen „family-friendly-index“ wurde auf Initiative und im Auftrag der gemeinnützigen Hertie-Stiftung das „Audit Beruf & Familie” entwikkelt, das einerseits eine systematische Analyse des status-quo einer familienorientierten Personalpolitik ermöglicht und andererseits die Entwicklung eines entsprechenden integrierten Angebotes realisiert. Führt ein Unternehmen alle Stufen des Audits „vollständig und erfolgreich durch, erhält es ein entsprechendes (Grund-)Zertifikat. Seit Einführung des Audits Beruf & Familie® wurden in Deutschland und Österreich zahlreiche Unternehmen auditiert, darunter Siemens, die HypoVereinsbank, und die Commerzbank, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und das österreichische Bundesfamilienministerium, aber auch zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen“ (Becker 2000: 519).
Am 23. Juni 1965 beschloss der Bundestag einstimmig, die Regierung dazu aufzufordern, in regelmäßigen Abständen Berichte über die Lage der Familie in der Bundesrepublik Deutschland anzufertigen. Diese Berichte sollten über die materielle und geistige Situation der Familien informieren und diese in Beziehung zur gesellschaftlichen Entwicklung sowie den für die Familie vorhandenen Hilfen setzen (Erster Familienbericht: 7). Sie sollten in zweijährigem Abstand erstellt werden. Der Erste Familienbericht wurde dem Bundestag am 25.1.1968 vorgelegt und setzte sich in dem geforderten Sinne mit der Lage der Familien auseinander. Am 18.6.1970 änderte der Bundestag die Terminierung der Berichte und setze fest, dass der Bundesminister für Familie und Jugend eine Kommission mit bis zu sieben Sachverständigen gründen solle, die von nun an dem Bundestag im ersten Jahr einer neuen Legislaturperiode zur Lage der Familie berichten solle. Inhaltlich legte man sich nun auf die Auswahl von Schwerpunktthemen fest. Der Zweite Familienbericht wurde dem Bundestag am 15.3.1975 zum Thema Familie und Sozialisation vorgelegt. Der Dritte Bericht (20.8.1979) erfolgte wieder als umfassende Beschreibung der Familiensituationen. Am 10.12.1982 wurden durch Beschluß des Bundestages die Intervalle der Anfertigung von Familienberichten auf alle zwei Wahlperioden ausgedehnt, beginnend mit der 10. Legislaturperiode. Der Vierte Familienbericht (13.10.1986) galt dem Thema Familie und ältere Menschen. Am 28.10.1993 wurde der Fünfte Familienbericht als erster gesamtdeutscher Bericht veröffentlicht und zwar mit dem Titel. „Familien und Familienpolitik im geeinten Deutschland — Zukunft des Humanvermögens“. Der sechste und vorläufig letzte Familienbericht wurde der Öffentlichkeit am 20.10.2000 zugänglich gemacht. Er widmet sich schwerpunktmäßig Familien ausländischer Herkunft in Deutschland.
In der Literatur wird sein relativ blasses Auftreten mit diesen fehlenden familienpolitischen Erfahrungen sowie mit der Tatsache begründet, dass Heck seiner Parallelfunktion als Generalsekretär der CDU mehr Aufmerksamkeit widmete als seinem Ministeramt (Munch 1990: 224).
So bezeichnete es die Entwicklungsministerin Marie Schlei, der des BMJFG von Helmut Schmidt zunächst angetragen worden war (Deutsche Zeitung vom 25.3.1977: Nicht schlechter als Männer; n. Mönch 1990: 237 )
Das seit 1972 bestehende Frauenreferat im BMJFG wurde 1979 in einen Arbeitsstab Frauenpolitik umgewandelt, dem insgesamt 11 Mitarbeiter/innen angehörten (Munch 1990: 239). Interessant ist diese organisatorische Erweiterung insbesondere deshalb, weil durch eine parallele Änderung der Geschäftsordnung der Regierung festgelegt wurde, dass das BMJFG u.a. in seiner neuen Kompetenz für Frauenfragen, nun immer
Die Kommission wurde auf Antrag der SPD sowie der Fraktionen der CDU/CSU und der F.D.P. eingesetzt (BT-Drucks. 12/3460). Sie konstituierte sich am 4. November 1992. Ein erster Zwischenbericht wurde 1994 vorgelegt (BT-Drucks. 12/7876), nach ihrer erneuten Einsetzung durch den 13. Bundestag legte sie einen zweiten Zwischenbericht vor, der 1998 erschien, vgl. Deutscher Bundestag 1998.
Zur „Entdeckung“ des policy-Feldes „Alte” vgl. auch Brender, Reinhold: Immer mehr Deutsche werden pflegebedürftig — Geld wird knapp, Hilfsmöglichkeiten schwinden, in: FAZ Nr. 109, 12.5.1993 S.3/Forster, Jürgen: Der verdrängte Wandel Warum die SPD den wachsenden Anteil älterer Menschen zu ihrem Thema machen will, in: SZ Nr. 24, 30.1.1993 S. 21/Der Spiegel, 35, 30.8.1993 S. 38ff.: Die Republik der Alten.
Ein ebensolches Signal stellt die Erweiterung des Forschungsförderungsprogramms „Arbeit und Technik“ beim BMFT um seniorenspezifische Aspekte dar. Vgl. B 353/5705, Bekanntmachung über die Förderung von Forschung und Entwicklung der Arbeitsbedingungen bei der Pflege und Betreuung von Alten, Kranken und Behinderten (Entwurf vom 19.3.1990).
In der 12. Legislaturperiode wurden die folgenden alterspolitischen Forschungsprojekte vom Ministerium gefördert: „Persönliches Sicherheitsgefühl, Angst vor Kriminalität und Gewalt, Opfererfahrung älterer Menschen“; „Die Situation der über 60 Jahre alten Frauen mit einem pflegebedürftigen Familienangehörigen”; „Die Alten der Zukunft — Bevölkerungsstatistische Datenanalyse“; „Betriebliche Maßnahmen zur Unterstützung pflegender Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen”, „Evaluation von Effekten gerontopsychatrischer und geriatrischer Tagesstätten auf ihre Besucher/innen und deren Angehörige“; „Miteinander der Generationen”; „Möglichkeiten und Grenzen selbständiger Lebensführung in privaten Haushalten“. Vgl. BT-Drucks. 12/8387, Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. August 1994 eingegangenen Antworten der Bundesregierung. Bonn 19. August 1994.
Vgl. Deutscher Bundestag: Stenographischer Bericht. 211. Sitzung, 25. Februar 1994, Plenarprotokoll 12/211, S. 18289.
Institut für sozialwissenschaftliche Analysen und Beratung: Wegweiser in ein aktives Alter — Seniorenbüros. Ausgewählte Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Modellprogramms Seniorenbüro. Tischvorlage für eine Fachtagung des BMFSFJ am 22. /23. 11. 1995.
Zur Geschichte des § 218 StGB vgl. Gerlach, Irene, Politischer Gestaltungswille zwischen Politik und Kirche — der Gesetzgebungsprozess im,Funktionalen Staat’ am Beispiel des § 218. In: Görres-Gesellschaft (Hrsg.): Jahres-und Tagungsbericht der Görres-Gesellschaft 2000, Köln 2001.
So die Ende 1982 eingesetzte interministerielle Arbeitsgruppe „Schutz des ungeborenen Lebens“ auf S. 28 ihres Abschlußberichtes (B 189/32321). Maßnahmen eines solchen integrierten Schutzes sollten die Wiedereinführung und der Ausbau des dualen FLA (incl. eines Familiensplittings), die Einführung eines Erziehungsgeldes und Erziehungsurlaubs, Verbesserungen beim Unterhaltsvorschussgesetz, die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Arbeitswelt und zur Verbesserung der Wohnsituation für Familien sein. Daneben waren Vereinfachungen im Adoptionsverfahren vorgesehen. Vgl. ebenda, S. 30ff.
Vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der Parlamentarischen Staatssekretärin Roswitha Verhülsdonk im Protokoll der 10. Sitzung des Sonderausschusses „Schutz des ungeborenen Lebens“, 23. Januar 1992, BT XII/114 A2, Dok. 54, S. 6–8.
Neben dem federführenden Ausschuss für Familie und Senioren, waren der Finanz-, der Gesundheits-und der Rechtsausschuss als Fachausschüsse mit der Diskussion des „Schwangeren-und Familienhilfegesetzes“ befasst.
Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren-und Familienhilfegesetz)“.
BT-Drucks. 12/6643 vom 20.1.94 sowie 12/6669, 12/6944, 12/6988, 12/7660. BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN hatten einen Antrag formuliert, der Bundestag möge angesichts der Tatsache, dass mit „dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (..) für lange Zeit der Hoffnung auf die Achtung des Selbstbestimmungsrechts von Frauen durch bundesdeutsche Gesetze die Grundlage entzogen“ sei, „Mindeststandards” bei der Neuregelung des Abtreibungsrechts beachten (BT-Drucks. 12/6715 vom 1.2.94, S. 1).
Die Kosten der Reform wurden für das Jahr 1994 mit 800 Mio. DM und für 1995 mit 2.700 Mio. DM veranschlagt. Vgl. BT-Drucks. 12/1495, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung —Drucks. 12/1125, 12/1288- Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften, S. 2.
Familiennamenrechtsgesetz vom 16. Dezember 1993, BGB1 I 1993, S. 2054.
Vgl. Antrag des Freistaates Bayern zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts, BR-Drucks. 262/3/92. Ebenso kämpfte Staatsminister Thomas Goppel (CSU) im Bundesrat für entsprechende Änderungen, wobei er insbesondere auf die Konsequenzen eines fehlenden Familiennamens für Kinder hinwies. Er argumentierte: „Die im Entwurf vorgesehene Regelung widerspricht der bewährten Tradition des Ehenamensrechts. Ein gemeinsamer Ehename manifestiert die eheliche Gemeinschaft nach außen hin und unterscheidet sie von nichtehelichen Gemeinschaften. (…) Besonders deutlich wird dies beim Kindesnamen,wenn die Eltern keinen Ehenamen mehr zu führen haben. Bekanntlich identifizieren sich die Kinder schon im beginnenden Vorschulalter mit dem Familiennamen ihrer Eltern. (…) Ein fehlender Ehename kann damit sogar die psychische Entwicklung eines Kindes beeinträchtigen.“ Vgl. Protokoll der 643. Sitzung des Bundesrates am 5. Juni 1992, S. 282, H. i. O.
Von Seiten des Bundes der Familienverbände e.V. wurde dagegen Fundamentalkritik geäußert: „Unser Hauptproblem, nämlich konstanter Zuname für Kinder im Mannes-stamme, soll nach wie vor aus ideologischer Sicht ohne bessere Alternative aufgeweicht werden. Den Vaterstamm würde man in weiterer Zukunft nicht mehr eindeutig erkennen. Das eine Großfamilie nach uralten genealogischen Gesetzen einigende äußere Band eines konstanten Nachnamens bringt man ohne Not zur Auflösung.“ (Brief des Präsidenten des Bundes der Familienverbände e.V. Prof. Dipl.-Ing. v. Waldow an den Vorsitzenden des Rechtsausschusses Horst Eylmann (MdB) vom 24.5.1993, BT XII/267 A2, Dok. 64).
Diese Geschichte hatte 1919 mit Art. 119 der WRV ihren Ausgang genommen, der zwar die Ehe nach dem Prinzip der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern festlegte, dem aber keine entsprechende Änderung des BGB folgte, das nach wie vor die Hausfrauenehe mit der Vormachtstellung des Ehemanns und Vaters festlegte. Ähnlich gestaltete sich die Situation bei Verabschiedung des Grundgesetzes. Zwar führte Art. 3 Abs. 2 die Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern erneut ein, aber auch hier dauerte es bis 1958 zum „Ersten Gleichberechtigungsgesetz“, mit dem die nicht entsprechend formulierten Passagen des BGB geändert wurden. Das Konzept einer wirklich auf Gleichberechtigung beruhenden Ehe wurde aber erst mit der Reform des Ehe-und Scheidungsrechts 1977 verankert.
Mit dieser Ausnahmeregelung in § 1626 a Abs. 2 BGB hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 befasst (1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01), sie allerdings als verfassungsgemäß eingestuft.
lag etwa ein Fünftel aller Familien und etwas mehr als die Hälfte aller Alleinerziehenden mit ihrem Einkommen unterhalb der Besteuerungsgrenze.
Dazu das BVerfG: „Dem Gesetzgeber ist es zwar grundsätzlich freigestellt, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen, ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines ausreichenden Kindergeldes Rechung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und durch das Kindergeldrecht miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfGE 82, 60 84 mit Hinweis auf BVerfGE 43, 108 123f.; 61, 319 354). Die jeweiligen Ergebnisse aus den verschiedenen Methoden müssen jedoch in ihren Auswirkungen gleichwertig sein. Dem widerspräche es, wenn bei der Umrechung von Kindergeld in einen steuerlichen Kinderfreibetrag nicht für jeden Einkommensschuldner die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit ebenso voll berücksichtigt würde, wie es der Fall wäre, wenn diese Minderung der Leistungsfähigkeit allein durch einen steuerlichen Freibetrag Berücksichtigung fände (BVerfGE 82, 60 97)“ (2 BvL 42/93, 30/31).
Dieser Betrag hätte sich ergeben, wenn man alle durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes festgelegten Bestandteile der steuerlichen Freistellung zugrundegelegt hätte — Existenzminimum (6.912 DM), Betreuung (4.000 DM) und Erziehung (5.616 DM) — So hätte sich für einen Spitzensteuersatz von 53% ein monatliches Kindergeld von etwa 730 DM errechnet (16.528 DM x 0.53: 12).
Ab 1.5.03 wurde allerdings ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheckverfahren) und eine beschränkte steuerliche Absetzbarkeit für Haushaltsmitarbeiter/innen eingeführt.
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Gerlach, I. (2004). Familienpolitik: Motive, Akteure und Inhalt. In: Familienpolitik. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-10043-0_3
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