Zusammenfassung
Von einem völkerrechtlich94 garantierten Asylrecht kann nur insofern gesprochen werden, als alle bis heute abgeschlossenen internationalen Vereinbarungen lediglich Rechte im Asyl und nicht ein Recht auf Asyl gewährleisten. D.h. die Entscheidung ob und wem Asyl zugestanden wird, liegt in der Hand des jeweils betroffenen Landes. Zwar gab es mehrfach Versuche, ein umfassenderes Asylrecht auf Völkerrechtsebene zu verankern, jedoch scheiterte dies immer an dem Beharren der Staaten auf dem Grundsatz, die Gewährung von Asyl als ein ausschließlich ihnen zustehendes Recht zu sehen sowie an ihrer Furcht, bei einem international garantierten Recht auf Asyl mit unkontrollierbaren Flüchtlingsströmen konfrontiert zu werden.
Dieses Kapitel beschränkt sich auf das internationale Asyl- und Flüchtlingsrecht, da die Regelung von Einwanderungsfragen fast ausschließlich auf nationaler oder bilateraler Ebene erfolgt. Die wenigen existierenden völkerrechtlichen Bestimmungen zur Migration, wie z.B. die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Wanderarbeitnehmern und ihrer Familien oder diesen Personenkreis betreffende Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen, sind für diese Arbeit nicht von Bedeutung.
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Literatur
Im deutschen, skandinavischen und slawischen Sprachraum wird der Ausdruck,,Völkerrecht“, im angelsächsischen und romanischem Sprachraum hingegen die Bezeichnung „internationales Recht” oder „internationales öffentliches Recht“ verwendet. Vgl. Ipsen, Knut: Völkerrecht, 3. Aufl., München 1990, S. 2. In dieser Arbeit werden die Begriffe Völkerrecht und internationales Recht synonym gebraucht.
Dieser Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern beschränkt sich nur auf wesentliche Punkte. Eine umfassende Darstellung der Entwicklung des völkerrechtlichen Asyl-und Flüchtlingsrechts findet sich bei Pollern, Hans-Ingo von a.a.O., S. 91ff.
Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche der Genfer Flüchtlingskonvention.
Diese Meinung wurde früher mehrfach vertreten. Einen Überblick darüber gibt Kleine, Hanns Peter: Der Asylerwerb in der Bundesrepublik Deutschland, Würzburg 1972, S.63ff.
Siehe dazu Kapitel 1.2.1, Fußnote 49
Zu den einzelnen Verfolgungsgründen ausführlich: Köfner, Gottfried/Nicolaus, Peter: Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, Mainz/München 1986, S. 442ff.
Ebd. Bd. 1, S. 163.
Vgl. Nuscheler, Franz a.a.O., S. 72, Kimminich, Otto: Grundprobleme des Asylrechts, a.a.O., S. 74; Kölner, Gottfned/Nicolaus, Peter a.a.O., Bd. 1, S. 161ff. Da es sich um eine „begründete“ Furcht handeln muß, werden bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft neben der subjektiven Furcht vor Verfolgung auch die objektiven Verhältnisse im Herkunftsstaat, d.h. das Vorliegen einer staatlichen Verfolgung (denn nur auf sie stellt die GFK ab) berücksichtigt.
Nach Hailbronner wollten die Vertragsstaaten mit dieser Beschränkung einem zahlenmäßig abschätzbaren Personenkreis eine besondere Rechtsstellung gewähren, ohne sich jedoch für zukünftige Massenflüchtlingsströme zu binden. Vgl. Hailbronner, Kay: Asylrecht und Völkerrecht, in: Beitz, Wolfgang G./Wollenschläger, Michael (Hrsg.): Handbuch des Asylrechts, a.a.O., S. 69–142 (S. 114). Nagel begründet die zeitliche Eingrenzung mit der Hoffnung der Vertragsstaaten auf eine baldige definitive Lösung des Flüchtlingsproblems als einmalige Folge des Zweiten Weltkrieges. Vgl. Nagel, Ernst Josef: Flüchtlinge und „Kirchenasyl“, Stuttgart/Berlin/Köln 1995, S. 17 Kimminich, Asylrecht, 1968, S. 68: „Als man in der diplomatischen Konferenz von 1951 den Stichtag wählte, tat man dies, um die Konvention auf überschaubare Dimensionen zu beschränken. Dahinter stand die Auffassung, daß das im Gefolge des Zweiten Weltkrieges aufgetretene Flüchtlingsproblem allmählich restlos gelöst werden könnte.”
Bereits abgegebene Beschränkungserklärungen blieben unberührt, können jedoch nach Art. 1 B zurückgenommen werden. Bis Februar 1995 hatten 127 Staaten die Konvention und/ oder das Zusatzprotokoll unterzeichnet. Derzeit berät der UN-Sicherheitsrat über eine Ausweitung der Flüchtlingsdefinition auch auf innerhalb eines Landes Vertriebene. Dies würde eine grundlegende Änderung der bisherigen Politik bedeuten. Vgl. Birnbaum, Michael: Alle Vertriebenen sollen gleich sein. UN-Sicherheitsrat berät über die Definition von Flüchtlingen, in: SZ vom 15./16. Januar 2000.
Vgl. Pollern, Hans-Ingo von a.a.O., S. 129f., Kimminich, Otto: Grundprobleme des Asylrechts, a.a.O., S. 64ff., Hailbronner, Kay: Asylrecht und Völkerrecht, a.a.O., S. 130.
Während Kimminich dies lediglich als einen „gewissen Fortschritt“ wertet, sieht von Pol-lern in der Asylrechtsdeklaration einen „Markstein für eine verstärkte Beachtung humanitärer Interessen des Asylsuchenden” Vgl. Kimminich, Otto: Grundprobleme des Asylrechts, a.a.O., S. 76; Pollern, Hans-Ingo von a.a.O., S. 134.
Die Aufnahme eines individuellen Asylrechts in den Pakt scheiterte daran, daß „einige Staaten ein Überhandnehmen der Flüchtlinge und damit verbunden innenpolitische und wirtschaftliche Schwierigkeiten, andere ein Eindringen fremder Agenten und Agitatoren in ihre Länder befürchteten“ Pollern, Hans-Ingo von a.a.O., S. 135.
Zum Verlauf der Konferenz sehr ausführlich: Hailbronner, Kay: Asylrecht und Völkerrecht, a.a.O., S. 135ff., Pollern, Hans-Ingo von a.a.O., S. 147ff. Die Bundesrepublik Deutschland legte im Verlauf der Konferenz einen Konventionsentwurf über territoriales Asyl vor, der ein Individualrecht auf Asylgewährung beinhaltete. Jedoch fand dieser Vorschlag keine Zustimmung bei den Konferenzteilnehmern.
Der Europarat wurde 1949 von zehn europäischen Ländern gegründet. Heute hat er 40 Mitgliedstaaten.
Z.B. Flüchtlinge aus der Tschechoslowakei, Polen oder Ungarn.
Z.B. deutsche Heimatvertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, Flüchtlinge des griechischen Bürgerkrieges sowie Bewohner ehemaliger italienischer Kolonien, die nach Italien zurückkehren mußten.
Z.B. Volksdeutsche aus osteuropäischen Staaten und aus Bulgarien vertriebene TurkoBulgaren. Die Zitate stammen von Fischer, Per: Europas Flüchtlings-und Bevölkerungsprobleme in der Sicht des Europarats, in: Europa-Archiv 9 Jg. (1954), 10, S. 6569–6577 (S. 6571).
Zitiert nach ebd. S. 6571.
In einer Empfehlung der Beratenden Versammlung des Europarates war die Aufnahme eines Asylrechtsartikels, der ein individuelles Asylrecht und das Verbot der Zurückweisung an der Grenze sowie der Ausweisung eines politischen Verfolgten in den Verfolgerstaat, wenn dadurch seine Gesundheit oder seine Freiheit gefährdet wäre, beinhaltete, in das zweite Zusatzprotokoll zur Konvention vorgesehen. Jedoch wurde die Ausweitung des non-refoulement Prinzips auf ein Verbot der Zurückweisung an der Grenze von den beteiligten Staaten abgelehnt. Vgl. Hailbronner, Kay: Asylrecht und Völkerrecht, a.a.O., S. 131, Kimmmich, Otto: Grundprobleme des Asylrechts, a.a.O., S. 86; Uibopuu, Henn-Jüri: Der Schutz des Flüchtlings im Rahmen des Europarates, in: Archiv des Völkerrechts 21. Jg. (1983), S. 60–103 (S. 63ff.).
„Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotololl enthalten sind“ vom 16.11.1963.
Vgl. sehr ausführlich zur Arbeit des CAHAR: Uibopuu, Henn-Jüri a.a.O., S. 69ff. Zur Flüchtlingsarbeit des Europarates vgl. außerdem: McChesney, R. Allan/Spoerel, Claus: The Council of Europe and the Protection of the Rights of Refugees 1951–1984, in: AWRBulletin 24. (33.) Jg. (1986), S. 99–106.
Die Gründung der Organisation für Afrikanische Einheit erfolgte am 25.5.1963 durch die Unterzeichnung der OAU-Charta in Addis Abeba durch alle damals selbständigen Staaten Afrikas mit Ausnahme Marokkos, Südafrikas und Togos. Der OAU gehören derzeit 53 Staaten an.
Die Konvention trat am 20.6.1974 in Kraft.
Vgl. Marugg, Michael: Völkerrechtliche Definitionen des Ausdrucks „Flüchtling“, en) Beitrag zur Geschichte unter besonderer Berücksichtigung sogenannter de-factoFlüchtlinge, Diss., Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 172f; Köfner, Gottfned/Nicolaus, Klaus a.a.O., Bd. 1, S. 179f., Richter, Roland a.a.O., S. 38ff.
Die heute 35 Staaten umfassende OAS wurde am 14.4.1948 auf der I. Internationalen Konferenz Amerikanischer Staaten in Washington gegründet.
Die Konvention wurde von 12 lateinamerikanischen Staaten (Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Nicaragua, Panama, Paraguay, Uruguay, Venezuela) in San José unterzeichnet.
Von Pollern wertet dies als die erste rechtsverbindliche Gewährung eines individuellen Asylrechts im Rahmen der Gesetzgebung des Staates und internationaler Konventionen. Im Gegensatz dazu sieht Hailbronner in dem Verweis auf die nationale Gesetzgebung die Zurückhaltung der Staaten gegenüber einem individuellen Asylrecht bestätigt. Vgl. Poltern, Hans-Ingo von a.a.O., S. 166; Hailbronner, Kay: Asylrecht und Völkerrecht, a.a.O., S. 132.
Die Cartagena-Deklaration wurde von den in der Contadora-Gruppe zusammengeschlossenen Staaten Kolumbien, Mexiko, Panama und Venezuela, die von 1983 bis 1990 Konferenzen zur Wiederherstellung des Friedens in Mittelamerika abhielten, verabschiedet.
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Dickel, D. (2002). Völkerrechtliche Grundlagen der Asyl- und Flüchtlingspolitik. In: Einwanderungs- und Asylpolitik der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland. Forschung Politikwissenschaft , vol 168. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09892-8_4
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