Zusammenfassung
Der Darstellung zur Entstehung und Entwicklung der Einkommensteuergesetze in den Königreichen Preußen, Sachsen und Württemberg bis zu Beginn des Ersten Weltkriegs wird in diesem Kapitel das direkte Steuersystem eines jeden Landes vorangestellt, welches vor der Einführung der Einkommensteuer dort bestand. Damit soll die historische Einordnung der Einkommensteuer erleichtert werden. Neben der Aufbereitung der inhaltlichen Regelungen des jeweils ersten Einkommensteuergesetzes, werden auch alle weiteren Gesetzesänderungen berücksichtigt. Dabei werden allerdings die gesetzlichen Regelungen zu den einkommensteuerpflichtigen juristischen Personen weitgehend vernachlässigt, da diese seit der Weimarer Republik nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert werden und somit aus der weiteren Betrachtung herausfallen. Um das Einkommensteuergesetz nicht zu isolieren, werden die Reformpläne und Auseinandersetzungen im Landtag bzw. zwischen Landtag und Regierung, die im Vorfeld einer Steuerreform stattfanden, ebenso berücksichtigt wie die Aufnahme der Steuerreform durch die Bevölkerung. Daneben werden die gesetzlichen Änderungen im direkten Steuersystem mit eingeflochten, um die Stellung der Einkommensteuer im direkten Steuersystem zu verdeutlichen.
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Literatur
-1802
Vgl. Neumark 1961:68 und Kolme 1976:20
Verbrauchsteuern und Akzise
Grundsteuern und Kontributionen
Die erste Akziseverfassung stellte die Konsumtions-und Acciseordnung vom 15. April 1667 dar.
GS Preußen 1810:259. Schon durch eine Deklaration vom 22. März 1810 war mit der Anzeigepflicht der Einkommen der Kaufleute und mehrerer anderer Berufsgruppen eine vorform der Buchprüfung eingeführt worden. (vgl. Grabower 1932a:96, Anm. 1; Tipke 1968:5f)
GS Preußen 1811:253
GS Preußen 1812:49
GS Preußen 1816:193
GS Preußen 1820:133
Gesetz vom 26. Mai 1818; GS Preußen 1818: 65
Gesetz vom 17. Januar 1820; GS Preußen 1820: 27
Gesetz vom 7. März 1822; GS Preußen 1822: 27
Gesetz vom B. Februar 1822; GS Preußen 1822: 57
Wo diese nicht erhoben wurde, war die Klassensteuer zu erheben.
Diese wurde nach § 3 des Abgabengesetzes ‘in jeder Provinz nach den Grundsätzen und Vorschriften erhoben, welche darin gegenwärtig zur Anwendung kommen’.
GS Preußen 1838:505
GS Preußen 1853:449
GS Preußen 1820:140
GS Preußen 1820:143
GS Preußen 1820:147
Z.B. Steuern vom inländischen Branntwein, Braumals, Weinmost und von Tabakblättern
Edikt vom 7. September 1811
GS Preußen 1820:140
Personen, die selbständig zur Steuer veranlagt wurden
GS Preußen 1827:32
GS Preußen 1821:154
Stenographischer Bericht der II. Kammer 1849; zit. nach Fuisting 1892:43f
Vgl. Fuisting 1892:44
Als fundiertes Einkommen wurde der “aus Vermögen herrührende und daher vererbliche, von Leben und Gesundheit unabhängige” Ertrag oder das Einkommen bezeichnet (Bitter 1906:523). Das unfundierte Einkommen wurde “durch persönliche Arbeit höherer oder niedriger Art gewonnen” (ebd.:523). Es wird als weniger sichere Einkommensquelle betrachtet und sollte daher niedriger besteuert werden (vgl. Conrad 1919:17f).
GS Preußen 1851:193
Vgl. hierzu auch die weitere Entwicklung in Kap. 2.2.2
GS Preußen 1851:213
GS Preußen 1851:222
Ausgenommen die Hohenzollerschen Lande
Das Verhältnis von Mark zu Thaler betrug 3:1
Repartitionssteuer: Die Gesamtsumme der Steuer wurde im voraus festgelegt und dann auf die einzelnen Steuereinheiten der Steuerpflichtigen umgelegt. Quotitätssteuer: Für jede Steuereinheit wurde im voraus der Steuersatz festgelegt.
Z.B. viele Kinder, die Unterstützung armer Angehöriger oder Unglücksfälle.
Progressiver Steuersatz: Höhere Einkommen werden nicht nur“absolut höher, d.h. mit dem entsprechenden Vielfachen des Einheitssatzes, sondern auch verhältnismäßig höher, d.h. mit einem stärkeren Bruchteil ihres Einkommens vereinnahmt” (Nositz 1903:140).
Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes in einer Steuerklasse: Jedes der nachfolgend behandelten Einkommensteuergesetze hat sogenannte Steuerklassen, in denen die Steuerpflichtigen mit einem bestimmten Einkommen (innerhalb einer gewissen Spanne) veranlagt werden. Nach preußischem Vorbild - um für die anderen Bundesstaaten eine gewisse Vergleichbarkeit herzustellen - wird hier das mittlere Einkommen einer Steuerklasse genommen und der von der gesamten Steuerklasse zu entrichtende einheitliche Steuersatz wird prozentual auf das mittlere Einkommen umgerechnet. Beispiel: Steuerklasse XY Einkommen: 800–1.000 Mark Steuersatz: 9 Mark Das bedeutet, daß das mittlere Einkommen 900 Mark beträgt, der Steuersatz 9 Mark, oder 1%. Dies ist der durchschnittliche Steuersatz der Steuerklasse XY.
Durchschnittlicher Belastungssatz je Steuerstufe
GS Preußen 1880:287
GS Preußen 1881:126
Dies entsprach einer Steuerbefreiung der ersten und zweiten Klassensteuerstufe.
GS Preußen 1883:37
Vgl. Fuisting 1892:54; Winiker 1882:211
Zit. nach Gerloff 1913:172. Das Problem zeigte sich auch - wenn auch teilweise aus anderen Gründen bei der heftig umstrittenen Ausstattung des Deutschen Reiches nach 1871 mit Einnahmen aus direkten Steuern; vgl. dazu Kap. 3.1.2
GS Preußen 1891:175
GS Preußen 1891:205
GS Preußen 1891:72
Vgl. Annalen 1893:475
Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1891:383
Vgl. Anlage 1
GS Preußen 1893:119
GS Preußen 1893:152
GS Preußen 1893:134
Vgl. Rüfner 1981:561
Vgl. Fuisting 1892:56–278; Bitter 1906:404–408; Bornhak 1893:49–59
Subjektive und objektive Steuerpflicht: Unter der subjektiven Steuerpflicht versteht man, daß alle Individuen (ohne Rücksicht auf Geschlecht, Familienstand und Staatsangehörigkeit) als steuerpflichtig angesehen werden, sofern sie ein steuerpflichtiges Einkommen haben (vgl. Neumark 1961: 71). Dagegen bezeichnet die objektive Steuerpflicht das zu versteuernde Einkommen, also das mit der Steuer zu belegende Objekt.
Vgl. dazu auch Kap. 3.3.1.2
Insgesamt herrscht in der Theorie - bis heute - keine Einigkeit darüber, was als Einkommen anzusehen ist (vgl. Schanz 1896:1). Hier die beiden wichtigsten Lehrmeinungen: Bernhard Fuisting, Hauptvertreter der Quellentheorie (auch Periodizitätstheorie) stellt ganz auf die wiederkehrenden Einkünfte ab, d.h. als Einkommen sieht er “die Gesamtheit derjenigen wirtschaftlichen Güter, welche alljährlich dem Einzelnen aus dauernden Erwerbsquellen zufließt” (zit. nach Andel 1977:335). Einen wesentlich umfassenderen Einkommensbegriff vertritt Georg von Schanz, Hauptvertreter der Reinvermögenszugangstheorie: “Wir wollen wissen, welche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, ohne daß sie ihr Kapital aufzehrt oder Schulden macht, in einem bestimmten Zeitabschnitt, z.B. einem bestimmten Jahr, zukommt, über was sie so disponieren kann; ob diese Summe wiederkehrt, wie sie sich zusammensetzt, ob sie der Wiederkehr fähig ist, ist für das betreffende Jahr gleichgültig…. Wir rechnen also zum Einkommen alle Reinerträge und Nutzungen, geldwerte Leistungen Dritter, alle Geschenke, Erbschaften, Legate, Lotteriegewinnee, Versicherungskapitalien, Versicherungsrenten, Konjunkturgewinne jeder Art, wir rechnen ab, alle Schuldzinsen und Vermögensverluste. Was erübrigt, steht neu zur Disposition des Empfängers, gehört nicht zu dem bereits vorhandenen Stammvermögen” (Schanz 1896:17,24). Die Einkommensteuergesetze der meisten Bundesstaaten des Deutschen Reichs, insbesondere das preußische Einkommensteuergesetz von 1891, haben die Quellentheorie weitgehend verwirklicht (vgl. Raupach 1985:92). In den Gesetzen selbst gilt ein pragmatischer Einkommensbegriff, der sich darauf beschränkt, die Einkunftsarten enumerativ aufzuzählen.
Roh-und Reineinkommen: Bei der Einkommensbesteuerung, je nach Ausgestaltung des Gesetzes, werden vom eigentlichen Einkommen (Roheinkommen) bestimmte Abzüge, z.B. für Aufwendungen zur Erhaltung der Einkünfte, Absetzung für Abnutzung, bestimmte Versicherungsbeiträge und vieles mehr, gemacht. Man erhält dann das eigentliche steuerpflichtige Einkommen, auch reines Einkommen genannt (vgl. Weisz 1877: 588 ).
; vgl. Anlage 2
Siehe Kap. 1.2.4.5 Rechtsmittel
und 42 EStG 1891
bis 49 EStG 1891
Vgl. Kap. 2.2.2.3
Vgl. Droste 1900:348
Vgl. Droste 1897:543
je 1 000 Steuerpflichtige; vgl. Anlagen 3 und 4
Vgl. Preußisches Finanzministerium 1900:57f
Vgl. Cohn 1891:32 und die detaillierten Ausführungen in Kap. 2.2.2.4
GS Preußen 1906:241; vgl. auch Maatz 1906
GS Preußen 1907:139
Inklusive deren Ruhegehältern
GS Preußen 1909:85
Vgl. Anlage 5
GS Preußen 1909:349
Vgl. Maatz 1909
GS Preußen 1916:109
Vgl. Finanzarchiv, (34. Jg.) 1917, Bd. 1, S. 293f
Jeweils: Linke Spalte: Steueraufkommen in Millionen Mark; rechts Spalte: prozentualer Anteil des Steueraufkommens der jeweiligen Steuerart am direkten Steueraufkommen Preußens; Quelle: Wagner 1909: 101.
Steueraufkommen: Voranschlag in den jeweiligen Staatshaushalten; linke Apalte: Einnahmen in Millionen Mark; rechte Spalte: prozentualer Anteil am direkten Steueraufkommen; Quelle vgl.
Anlage 7.
Vgl. hierzu die Anlagen 6,7,9 und 10
Steueraufkommen laut Voranschlag in den jeweiligen Staatshaushalten; Quelle Rüfner 1981:708 und die jeweiligen Staatshaushalte. Die Prozentzahlen beziehen sich jeweils auf den vH-Anteil am gesamten Steueraufkommen; Ausnahme: die rechte Spalte unter ‘Einkommensteueraufkommen’ bezieht sich auf den vH-Anteil am direkten Steueraufkommen.
Bevölkerungszahlen nach der Personenstandsaufnahme, Einkommensteuerpflichtige ohne Angehörige; Quelle: Anlage 8
Vgl. Stat. Jahrbuch Preußen 1905 und 1910
Vgl. Conrad 1919:46
GV Sachsen 1831:241
GV Sachsen 1833:213
Vgl. dazu Kap. 3.1.1
GV Sachsen 1834:349
Z.B. Ärzte, Wissenschaftler und Künstler
GV Sachsen 1843:97
Steuereinnahmen: a) Solleinnahmen in Mark, b) prozentualer Anzeil der Steuer: vgl. Anlage 11
GV Sachsen 1848:99
Der Landtag setzte sich aus der I. und II. Kammer zusammen, In der II. Kammer saßen die nach dem Dreiklassenwahlrecht gewählten Volksvertreter, in der I. Kammer die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, je ein Vertreter der Schönburgachen RezeBherrschaften und Lehnsherrschaften, der Universität, der evangelische Oberhofprediger usw. und zwölf auf Lebenszeit gewählte Besitzer von Rittergütern und solche, die mit mindestens 4.000 Steuereinheiten belegt wurden.
Dekret vom 1. November 1873
Einkommensteuergesetz’ vom 22. Dezember 1874 (GV Sachsen 1874:471)
Z.B. Gemeinden, Stiftungen und Anstalten
Verzeichnis aller eingeschätzten Personen
den Vorstand der Bezirkssteuereinnahme
An die Einkommensteuer wurde auch die Besteuerung durch die Gemeinden gekoppelt.
GV Sachsen 1878:155
GV Sachsen 1878:211
GV Sachsen 1878:129
Vgl. Anlage 12
Vgl. Anlage 19
GV Sachsen 1894:53; zu dessen Tarif vgl. Schanz 1895:286f
Die Belastung der unteren Einkommensklassen mit indirekten Steuern war prozentual gesehen wesentlich höher als in den gehobenen Einkommenstufen.
Vgl. Anlage 13
Hier mußten die meisten Mahnungen verschickt und die meisten Beitreibungen vorgenommen werden.
Vgl. Anlage 14
GV Sachsen 1878:613
GV Sachsen 1900:561
GV Sachsen 1902:259
Vgl. Anlage 15
Zit. nach Schanz 1903:238
GV Sachsen 1908:245
Quellen sind hier, wie auch für Preußen, die Statistischen Jahrbücher und einige Darstellungen in der zeitgenössischen Literatur (vgl. Literaturverzeichnis). Die Systematik der Jahrbücher, die Aufarbeitung und selektive Weitergabe der Daten weicht in den einzelnen Staaten voneinander ab. Trotz der Bemühungen der Verfasserin (eigene Berechnungen, Erstellung eigener Tabellen) - zur Aufteilung der Arbeit zwischen den Verfassern vgl. die Einleitung - kann nur eine beschränkte Vergleichbarkeit der Daten hergestellt werden.
Vgl. Böhmert 1875, Böhmert 1880, Böhmert 1882, Böhmert 1887, Böhmert 1891 und Böhmert 1894/95 im Literaturverzeichnis.
Hoffmann (1906:164f) hat z.B. die Tabelle ‘Die wirklichen Erträgnisse der Einkommensteuer aufgrund der Rechenschaftsberichte’ von Nositz (1903) übernommen, ohne die Fundstelle zu zitieren.
Zahlen vgl. Anlage 16 und 17
Ist-Aufkommen ohne Abzug der Veranlagungs-und Erhebungskosten
Die Höhe der erhobenen Zuschläge kann im Anhang 19 nachgesehen werden.
Vgl. Anlage 16
Jeweils prozentualer Anteil; direkte Steuern inklusive der Urkundenstempel-und Erbschaftsteuer. Zum realen Aufkommen vgl. die Anlagen 17 und 18
Vgl. Hoffmann 1906:145
Zwei Drittel davon waren Gemeinden.
; andere Bevölkerungszahlen liegen nicht vor.
Mit Einkommen bis 300/400 Mark
Quelle: eigene Berechnungen; vgl. Anlage 20
Aus der zeitgenössischen Literatur ist dies aber nicht nachvollziehbar.
Vgl. Anlagen 21 und 22
Vgl. Denkschrift Württemberg 1909:394f
Seit 1312, später ‘Umgeld’
Vgl. Riecke 1878:333
ab 1887 500 Mark
Der württembergische Landtag bestand aus zwei Kammern: Die Kammer der Abgeordneten und die I. Kammer, auch Kammer der Standesherren genannt
RBI. Württemberg 1903:261
RBI. Württemberg 1903:389
RBI. Württemberg 1903:344
Bereits vor der Einführung der Einkommensteuer war in Württemberg die Gemeindebesteuerung eng an die Staatsbesteuerung angelehnt. Zwar bildete der Gemeindeschaden die Grundlage der Gemeindebesteuerung, doch das Zuschlagsrecht zu den Staatssteuern konnte, wie z.B. bei der Einkommensteuer, bis 125% betragen.
Vgl. Kap. 1.4.3.3
RBI. Württemberg 1913:521
RBI. Württemberg 1915:107
In den Württembergischen Jahrbüchern für Statistik und Landeskunde und den Statistischen Handbüchern für das Königreich Württemberg wird besonders sorgfältig die Verteilung des Einkommensteueraufkommens auf die Gemeinden und Städte je nach GröBe und die anteilige Aufbringung der Einkommensteuer durch die verschiedenen Berufsgruppen ermittelt. Andere
Aspekte, wie z.B. die Höhe des durch Steuern gedeckten Staatsbedarfs, werden überhaupt nicht berücksichtigt.
Dies ist das Ist-Aufkommen
Vgl. Anlage 23
Ist-Aufkommen bei fortwährender Erhebung des Steuersatzes von 100%
Vgl. Anlage 24
Zahlen vgl. Anlage 23
Quelle: Anlage 23
Quelle: Anlage 23
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Begünstigung kinderreicher Familien
Vgl. Anlage 24
Linke Prozentspalte: Anteil der Steuerpflichtigen mit diesem Einkommen an der Gesamtzahl der zur Einkommensteuer eingeschätzten Personen; rechte Prozentspalte: Anteil des Steueaufkommens dieser Einkommensgruppe am gesamten württembergischen Steueraufkommen. Quelle: vgl. Anlage 25
In Württemberg waren dies 500 bis 3.500 Mark !
Vgl. Metzger 1987:130f
Vgl. Müller 1902:657; Klein 1974:9
v.Heckel 1898:145f; ders. 1900:996; weiter dazu in Kap. 2.1.2.2
Beispielsweise der Gesundheitsverwaltung
Bayern, Salzburg, Nordwesten Deutschlands
im Nordosten Deutschlands; vgl. Mayer 1926:229f
Rentämter in Bayern; höhere Verwaltungsstellen für die einzelnen Landesteile Österreichs; vgl. Mayer 1926:330
Vgl. Klein 1974:28; genauso in Bayern, vgl. Kap. 2. 5. 1
Mit der Spezialisierung des Beamtentums wurden auch detaillierte Ausbildungsregelungen immer
bedeutender. (vgl. für Preußen Grabower 1932:107 ff und für das ausgehende 19. Jahrhundert Kap. 2.2.4)
Vgl. v.Rönne 1883:101
Vgl. v.Rönne 1883:101, Anm.2
Die seit 1689 bestand, seit 1851 ‘Gewerbesteueramt’, und danach ’Hauptsteueramt für direkte Steuern’ genannt wurde.
Vgl. v.Rönne 1883:103
in Oberzolldirektionen umbenannt
Ab 1873 unterstanden den Provinzialsteuerdirektionen auch die Erbschaftsteuerämter. Die 1867 gegründeten Salzsteuerämter waren direkt bei den Salinen angesiedelt und wurden dem nächstgelegenen Steuer-oder Nebenzollamt untergeordnet.
Vgl. v.Rönne 1883:229f
Vgl. FN 14
Dies galt zunächst nur für die Provinzen Rheinland und Westphalen, nach 1867 auch für Schleswig-Holstein und Hannover, wo “Elementarsteuerempfänger” (v.Rönne 1883:318; Anm.3) angestellt waren.
Als Ausgangspunkt einer allmählichen Einengung des Aufgabenkreises der II. Abteilung auf die Verwaltung der direkten Steuern
Eine vereinfachte Form der Pauschalbesteuerung mit Richtsätzen wurde übrigens in Österreich noch nach dem ersten Weltkrieg beibehalten, vgl. Spitaler 1935.
Vgl. Kap. 4.3.2
Dehlbrück, H.: Die Finanzreform, der Kampf um die NachlaBsteuer, in: Pr. Jahrb. (135. Jg.) 1909, S. 559–565 und ders. Volksvermögen und Steuerdeklaration in: Pr. Jahrb. (135. Jg.) 1909, S. 166–187; vgl. die Besprechung bei Witt (1973:219 ff). Witt führt auch die verschiedenenen dabei praktizierten Formen von Steuerhinterziehungen (Rechnungsbetrügereien, Überhöhung der Ausgaben, Nichtangabe oder Falschdeklaration von Zinseinkünften und Pachterträgen usw.) detailliert auf; vgl. ders. 1973:215f. Eine abschwächende Darstellung dieser Probleme findet sich bei v.d.Groeben 1975:518f; kritische Anmerkungen zu Witt (1973) finden sich ebd.:519, Anm. 24.
Eine zeitgenössische Auseinandersetzung hierzu spielte sich zwischen Meisel (1911) und Waldecker (1913) ab. Meisel (1911:313) ging von durchschnittlich 25% falschen Steuerdeklarationen aus, die
von den Behörden bei der Veranlagung korrigiert wurden. Waldecker kritisierte diese pauschale Gleichsetzung von Abänderung der Erklärungen und bewußter Steuerhinterziehung.
Obwohl die Zahl der adeligen Landräte in Preußen laufend abnahm, waren noch 1919 mehr als die Hälfte aller preußischen Landräte von adeliger Herkunft! (Witt 1973:207)
Diese Vorschrift bildete die unmittelbare Vorstufe zu dem mit dem reichseinheitlichen Einkommensteuergesetz von 1920 eingeführten Lohnsteuerabzug vom Arbeitseinkommen; vgl. hierzu Kap. 3.3.1
Vgl. Anlagen 27 und 28
Dieselben Probleme zeigen sich bei der Auswertung der periodisch erschienenen Preußischen Staatshaushalte (Anlagebände) und der Staats-, Hof-und Kommunalhandbücher. Unter die Verwaltung der direkten Steuern fielen neben neben der Einkommensteuer auch noch die Grund-und Gebäudesteuer, die Gewerbe-und Betriebssteuer und - nach der Steuerreform von 1891/93 - die Ergänzungsteuer. Die Zuordnung des Personals auf die einzelnen Zweige der direkten Steuerverwaltung ist aus dem hier vorliegenden Material nicht möglich; Aussagen können also nur für die direkte Steuerverwaltung gemacht werden. Im Finanzministerium wird sogar dies erst nach der Trennung von 1866 der Abteilung für Abgaben in je eine Abteilung für direkte und indirekte Steuern möglich.
Zu den Gesamtaufstellungen vgl. Anlagen 27, 28 und 29
Quelle: eigene Zusammenstellung; vgl. als Beispiel die Angaben zur Regierung von Danzig in Anlage 30.
Alle vier Regierung gehörten zunächst zur Provinz Preußen, nach der Teilung Danzig und Marienwerder zu Westpreußen, Königsberg und Gumbinnen zu Ostpreußen
Davon gab es 1890/91 noch 800, 1896/97 nur noch 435 Kräfte.
Zwei Jahre Justizdienst und zwei Jahre Dienst in dem später angestrebten Verwaltungszweig.
RunderlaB des preußischen Finanzministers vom 19. Juni 1894
Zit. nach Haug 1897:183
Vgl. Anlage 31
Vgl. Annalen 1870:263 ff und Fischer 1910:160
Bergwerke, Porzellanmanufakturen u.a.
Finanzhauptkasse, Finanzzahlamt und Depositenkasse
D.h. die mit der Verwaltung der Einkommensteuer beauftragten Steuerbehörden.
den Vorstand der Bezirkssteuereinnehmerei
Die Mitglieder der Einschätzungskommissionen wurden zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretungen gewählt und zu einem Drittel vom Finanzministerium ernannt.
Vgl. die detaillierte Aufführung der Aufgaben in Kap. 2.3.1
Für 1910 sind keine Beamtenzahlen nachgewiesen. Ab 1890 fehlen in dieser Aufstellung die juristischen Hilfsbeamten der Vortragenden Räte, deshalb das Absinken in 1890; Quelle vgl. Anlage 32
Quelle: Anlage 33
Für 1910 sind keine Beamtenzahlen nachweisbar; Quelle vgl. Anlage 34
Vgl. GV Sachsen 1891:103
Vgl. Kap. 1.4.1
Dies erst ab 1820.
Vgl. Anlage 35
Auch ‘Abteilung für Domänen und Bauten’; 1858 zu einer Abteilung vereinigt.
Für direkte Steuern und für indirekte Steuern und Zölle. Zum vollständigen Geschäftskreis der Abteilung für direkte Steuern vgl. Gaupp 1895: 213.
Bis 1905
Ab 1905
Seit 1899
Bis 1905
Diese wurde 1906 der Abteilung für indirekte Steuern des Kollegiums zugeschlagen.
Abgaben vom Wein und Obstmost, Malzsteuer u.a.
Zudem gab es noch Salzsteuerämter und Zuckersteuerstellen; bei den Postämtern wurden Wechselstempelmarken und Wechselblankets erhoben.
Vgl. Anlage 36
Quelle: Anlage 37
Quelle: Anlage 38
Neun Monate in einem Amtsgericht und 21 Monate in der Finanzverwaltung.
Entsprechend dem heutigen RealschulabschluB.
Das waren Revisoren, Registratoren oder Kanzleiräte.
Genauer: als “aufsichtsftlhrende Zentralmittelinstanzen”; Leide] 1964:40
Die späteren Kammern der Finanzen
Durch das Edikt vom B. August 1808; Bay. RBI. 1808: 1869
Vgl. Leide) 1964:41
Bayerisches Einkommensteuergesetz Art. 49–64; vgl. Leidel 1964:41
Finanzdienstprüfung Abteilung I; Abteilung II galt für den niederen Kassendienst, an den geringere Anforderungen gestellt wurden. Gleiche Prüfungsbedingungen galten nach 1903 bei der Teilung in einen höheren und einen niederen Finanzdienst in Bayern; vgl. die `Bayerische Allerhöchste Verordnung, die Vorbedingungen für den höheren und mittleren Finanzdienst betr.’ vom 10. Mai 1903, abgedruckt im Finanzarchiv, (20. Jg.) 1903, Bd. 2, S. 443f.
Vgl. hierzu Leidel 1964:45
Vgl. Kap. 3.1
Nach den Absprachen in Art. II des Vertrages vom 22. März 1883 schickte Preußen zunächst solche Beamte nach München und Kassel, Bayern nach Köln, Magdeburg oder Erfurt, Württemberg nach Darmstadt, Kurhessen nach Münster und das Großherzogtum Hessen nach Stuttgart. (v.Aufseß 1873: 292) Nach dem Beitritt anderer deutscher Staaten zum Zollvereinsvertrag (Braunschweig, Schaumburg, Luxemburg) wurde die Verteilung geändert.
Zölle, die Salzabgabe, die Rübenzuckersteuer und die Tabaksteuer
Vgl. dazu den folgenden Unterabschnitt.
Vgl. die Ausführungen hierzu in Kap. 3.1.1
Vgl. Bühler 1930:322f und Kap. 3.1.2
Neben dem Reichsschatzamt bestanden mit der Reichsschuldenverwaltung, der Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, dem Rechnungshof des Deutschen Reiches und der Reichsschuldenkommission noch vier weitere selbständige Reichsfinanzbehörden (v.Heckel 1898:174), die aber sämtlich nicht mit der Verwaltung von Steuern befaßt waren.
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Metzger, U., Weingarten, J. (1989). Einkommensteuerrecht und einzelstaatliche Finanzverwaltungen in Deutschland vor 1918/1919. In: Einkommensteuer und Einkommensteuerverwaltung in Deutschland. Verwaltung in Deutschland Historische und sozialwissenschaftliche Untersuchungen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09889-8_2
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