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Einkommensteuerrecht und einzelstaatliche Finanzverwaltungen in Deutschland vor 1918/1919

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Zusammenfassung

Der Darstellung zur Entstehung und Entwicklung der Einkommensteuergesetze in den Königreichen Preußen, Sachsen und Württemberg bis zu Beginn des Ersten Weltkriegs wird in diesem Kapitel das direkte Steuersystem eines jeden Landes vorangestellt, welches vor der Einführung der Einkommensteuer dort bestand. Damit soll die historische Einordnung der Einkommensteuer erleichtert werden. Neben der Aufbereitung der inhaltlichen Regelungen des jeweils ersten Einkommensteuergesetzes, werden auch alle weiteren Gesetzesänderungen berücksichtigt. Dabei werden allerdings die gesetzlichen Regelungen zu den einkommensteuerpflichtigen juristischen Personen weitgehend vernachlässigt, da diese seit der Weimarer Republik nach dem Körperschaftsteuergesetz besteuert werden und somit aus der weiteren Betrachtung herausfallen. Um das Einkommensteuergesetz nicht zu isolieren, werden die Reformpläne und Auseinandersetzungen im Landtag bzw. zwischen Landtag und Regierung, die im Vorfeld einer Steuerreform stattfanden, ebenso berücksichtigt wie die Aufnahme der Steuerreform durch die Bevölkerung. Daneben werden die gesetzlichen Änderungen im direkten Steuersystem mit eingeflochten, um die Stellung der Einkommensteuer im direkten Steuersystem zu verdeutlichen.

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Literatur

  1. -1802

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  2. Vgl. Neumark 1961:68 und Kolme 1976:20

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  3. Verbrauchsteuern und Akzise

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  4. Grundsteuern und Kontributionen

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  5. Die erste Akziseverfassung stellte die Konsumtions-und Acciseordnung vom 15. April 1667 dar.

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  6. GS Preußen 1810:259. Schon durch eine Deklaration vom 22. März 1810 war mit der Anzeigepflicht der Einkommen der Kaufleute und mehrerer anderer Berufsgruppen eine vorform der Buchprüfung eingeführt worden. (vgl. Grabower 1932a:96, Anm. 1; Tipke 1968:5f)

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  7. GS Preußen 1811:253

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  8. GS Preußen 1812:49

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  9. GS Preußen 1816:193

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  10. GS Preußen 1820:133

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  11. Gesetz vom 26. Mai 1818; GS Preußen 1818: 65

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  12. Gesetz vom 17. Januar 1820; GS Preußen 1820: 27

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  13. Gesetz vom 7. März 1822; GS Preußen 1822: 27

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  14. Gesetz vom B. Februar 1822; GS Preußen 1822: 57

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  15. Wo diese nicht erhoben wurde, war die Klassensteuer zu erheben.

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  16. Diese wurde nach § 3 des Abgabengesetzes ‘in jeder Provinz nach den Grundsätzen und Vorschriften erhoben, welche darin gegenwärtig zur Anwendung kommen’.

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  17. GS Preußen 1838:505

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  18. GS Preußen 1853:449

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  19. GS Preußen 1820:140

    Google Scholar 

  20. GS Preußen 1820:143

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  21. GS Preußen 1820:147

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  22. Z.B. Steuern vom inländischen Branntwein, Braumals, Weinmost und von Tabakblättern

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  23. Edikt vom 7. September 1811

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  24. GS Preußen 1820:140

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  25. Personen, die selbständig zur Steuer veranlagt wurden

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  26. GS Preußen 1827:32

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  27. GS Preußen 1821:154

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  28. Stenographischer Bericht der II. Kammer 1849; zit. nach Fuisting 1892:43f

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  29. Vgl. Fuisting 1892:44

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  30. Als fundiertes Einkommen wurde der “aus Vermögen herrührende und daher vererbliche, von Leben und Gesundheit unabhängige” Ertrag oder das Einkommen bezeichnet (Bitter 1906:523). Das unfundierte Einkommen wurde “durch persönliche Arbeit höherer oder niedriger Art gewonnen” (ebd.:523). Es wird als weniger sichere Einkommensquelle betrachtet und sollte daher niedriger besteuert werden (vgl. Conrad 1919:17f).

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  31. GS Preußen 1851:193

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  32. Vgl. hierzu auch die weitere Entwicklung in Kap. 2.2.2

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  33. GS Preußen 1851:213

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  34. GS Preußen 1851:222

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  35. Ausgenommen die Hohenzollerschen Lande

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  36. Das Verhältnis von Mark zu Thaler betrug 3:1

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  37. Repartitionssteuer: Die Gesamtsumme der Steuer wurde im voraus festgelegt und dann auf die einzelnen Steuereinheiten der Steuerpflichtigen umgelegt. Quotitätssteuer: Für jede Steuereinheit wurde im voraus der Steuersatz festgelegt.

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  38. Z.B. viele Kinder, die Unterstützung armer Angehöriger oder Unglücksfälle.

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  39. Progressiver Steuersatz: Höhere Einkommen werden nicht nur“absolut höher, d.h. mit dem entsprechenden Vielfachen des Einheitssatzes, sondern auch verhältnismäßig höher, d.h. mit einem stärkeren Bruchteil ihres Einkommens vereinnahmt” (Nositz 1903:140).

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  40. Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes in einer Steuerklasse: Jedes der nachfolgend behandelten Einkommensteuergesetze hat sogenannte Steuerklassen, in denen die Steuerpflichtigen mit einem bestimmten Einkommen (innerhalb einer gewissen Spanne) veranlagt werden. Nach preußischem Vorbild - um für die anderen Bundesstaaten eine gewisse Vergleichbarkeit herzustellen - wird hier das mittlere Einkommen einer Steuerklasse genommen und der von der gesamten Steuerklasse zu entrichtende einheitliche Steuersatz wird prozentual auf das mittlere Einkommen umgerechnet. Beispiel: Steuerklasse XY Einkommen: 800–1.000 Mark Steuersatz: 9 Mark Das bedeutet, daß das mittlere Einkommen 900 Mark beträgt, der Steuersatz 9 Mark, oder 1%. Dies ist der durchschnittliche Steuersatz der Steuerklasse XY.

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  41. Durchschnittlicher Belastungssatz je Steuerstufe

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  42. GS Preußen 1880:287

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  43. GS Preußen 1881:126

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  44. Dies entsprach einer Steuerbefreiung der ersten und zweiten Klassensteuerstufe.

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  45. GS Preußen 1883:37

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  46. Vgl. Fuisting 1892:54; Winiker 1882:211

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  47. Zit. nach Gerloff 1913:172. Das Problem zeigte sich auch - wenn auch teilweise aus anderen Gründen bei der heftig umstrittenen Ausstattung des Deutschen Reiches nach 1871 mit Einnahmen aus direkten Steuern; vgl. dazu Kap. 3.1.2

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  48. GS Preußen 1891:175

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  49. GS Preußen 1891:205

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  50. GS Preußen 1891:72

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  51. Vgl. Annalen 1893:475

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  52. Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1891:383

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  53. Vgl. Anlage 1

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  54. GS Preußen 1893:119

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  55. GS Preußen 1893:152

    Google Scholar 

  56. GS Preußen 1893:134

    Google Scholar 

  57. Vgl. Rüfner 1981:561

    Google Scholar 

  58. Vgl. Fuisting 1892:56–278; Bitter 1906:404–408; Bornhak 1893:49–59

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  59. Subjektive und objektive Steuerpflicht: Unter der subjektiven Steuerpflicht versteht man, daß alle Individuen (ohne Rücksicht auf Geschlecht, Familienstand und Staatsangehörigkeit) als steuerpflichtig angesehen werden, sofern sie ein steuerpflichtiges Einkommen haben (vgl. Neumark 1961: 71). Dagegen bezeichnet die objektive Steuerpflicht das zu versteuernde Einkommen, also das mit der Steuer zu belegende Objekt.

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  60. Vgl. dazu auch Kap. 3.3.1.2

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  61. Insgesamt herrscht in der Theorie - bis heute - keine Einigkeit darüber, was als Einkommen anzusehen ist (vgl. Schanz 1896:1). Hier die beiden wichtigsten Lehrmeinungen: Bernhard Fuisting, Hauptvertreter der Quellentheorie (auch Periodizitätstheorie) stellt ganz auf die wiederkehrenden Einkünfte ab, d.h. als Einkommen sieht er “die Gesamtheit derjenigen wirtschaftlichen Güter, welche alljährlich dem Einzelnen aus dauernden Erwerbsquellen zufließt” (zit. nach Andel 1977:335). Einen wesentlich umfassenderen Einkommensbegriff vertritt Georg von Schanz, Hauptvertreter der Reinvermögenszugangstheorie: “Wir wollen wissen, welche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person, ohne daß sie ihr Kapital aufzehrt oder Schulden macht, in einem bestimmten Zeitabschnitt, z.B. einem bestimmten Jahr, zukommt, über was sie so disponieren kann; ob diese Summe wiederkehrt, wie sie sich zusammensetzt, ob sie der Wiederkehr fähig ist, ist für das betreffende Jahr gleichgültig…. Wir rechnen also zum Einkommen alle Reinerträge und Nutzungen, geldwerte Leistungen Dritter, alle Geschenke, Erbschaften, Legate, Lotteriegewinnee, Versicherungskapitalien, Versicherungsrenten, Konjunkturgewinne jeder Art, wir rechnen ab, alle Schuldzinsen und Vermögensverluste. Was erübrigt, steht neu zur Disposition des Empfängers, gehört nicht zu dem bereits vorhandenen Stammvermögen” (Schanz 1896:17,24). Die Einkommensteuergesetze der meisten Bundesstaaten des Deutschen Reichs, insbesondere das preußische Einkommensteuergesetz von 1891, haben die Quellentheorie weitgehend verwirklicht (vgl. Raupach 1985:92). In den Gesetzen selbst gilt ein pragmatischer Einkommensbegriff, der sich darauf beschränkt, die Einkunftsarten enumerativ aufzuzählen.

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  62. Roh-und Reineinkommen: Bei der Einkommensbesteuerung, je nach Ausgestaltung des Gesetzes, werden vom eigentlichen Einkommen (Roheinkommen) bestimmte Abzüge, z.B. für Aufwendungen zur Erhaltung der Einkünfte, Absetzung für Abnutzung, bestimmte Versicherungsbeiträge und vieles mehr, gemacht. Man erhält dann das eigentliche steuerpflichtige Einkommen, auch reines Einkommen genannt (vgl. Weisz 1877: 588 ).

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  63. ; vgl. Anlage 2

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  64. Siehe Kap. 1.2.4.5 Rechtsmittel

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  65. und 42 EStG 1891

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  66. bis 49 EStG 1891

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  67. Vgl. Kap. 2.2.2.3

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  68. Vgl. Droste 1900:348

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  69. Vgl. Droste 1897:543

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  70. je 1 000 Steuerpflichtige; vgl. Anlagen 3 und 4

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  71. Vgl. Preußisches Finanzministerium 1900:57f

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  72. Vgl. Cohn 1891:32 und die detaillierten Ausführungen in Kap. 2.2.2.4

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  73. GS Preußen 1906:241; vgl. auch Maatz 1906

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  74. GS Preußen 1907:139

    Google Scholar 

  75. Inklusive deren Ruhegehältern

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  76. GS Preußen 1909:85

    Google Scholar 

  77. Vgl. Anlage 5

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  78. GS Preußen 1909:349

    Google Scholar 

  79. Vgl. Maatz 1909

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  80. GS Preußen 1916:109

    Google Scholar 

  81. Vgl. Finanzarchiv, (34. Jg.) 1917, Bd. 1, S. 293f

    Google Scholar 

  82. Jeweils: Linke Spalte: Steueraufkommen in Millionen Mark; rechts Spalte: prozentualer Anteil des Steueraufkommens der jeweiligen Steuerart am direkten Steueraufkommen Preußens; Quelle: Wagner 1909: 101.

    Google Scholar 

  83. Steueraufkommen: Voranschlag in den jeweiligen Staatshaushalten; linke Apalte: Einnahmen in Millionen Mark; rechte Spalte: prozentualer Anteil am direkten Steueraufkommen; Quelle vgl.

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  84. Anlage 7.

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  85. Vgl. hierzu die Anlagen 6,7,9 und 10

    Google Scholar 

  86. Steueraufkommen laut Voranschlag in den jeweiligen Staatshaushalten; Quelle Rüfner 1981:708 und die jeweiligen Staatshaushalte. Die Prozentzahlen beziehen sich jeweils auf den vH-Anteil am gesamten Steueraufkommen; Ausnahme: die rechte Spalte unter ‘Einkommensteueraufkommen’ bezieht sich auf den vH-Anteil am direkten Steueraufkommen.

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  87. Bevölkerungszahlen nach der Personenstandsaufnahme, Einkommensteuerpflichtige ohne Angehörige; Quelle: Anlage 8

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  88. Vgl. Stat. Jahrbuch Preußen 1905 und 1910

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  89. Vgl. Conrad 1919:46

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  90. GV Sachsen 1831:241

    Google Scholar 

  91. GV Sachsen 1833:213

    Google Scholar 

  92. Vgl. dazu Kap. 3.1.1

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  93. GV Sachsen 1834:349

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  94. Z.B. Ärzte, Wissenschaftler und Künstler

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  95. GV Sachsen 1843:97

    Google Scholar 

  96. Steuereinnahmen: a) Solleinnahmen in Mark, b) prozentualer Anzeil der Steuer: vgl. Anlage 11

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  97. GV Sachsen 1848:99

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  98. Der Landtag setzte sich aus der I. und II. Kammer zusammen, In der II. Kammer saßen die nach dem Dreiklassenwahlrecht gewählten Volksvertreter, in der I. Kammer die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, je ein Vertreter der Schönburgachen RezeBherrschaften und Lehnsherrschaften, der Universität, der evangelische Oberhofprediger usw. und zwölf auf Lebenszeit gewählte Besitzer von Rittergütern und solche, die mit mindestens 4.000 Steuereinheiten belegt wurden.

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  99. Dekret vom 1. November 1873

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  100. Einkommensteuergesetz’ vom 22. Dezember 1874 (GV Sachsen 1874:471)

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  101. Z.B. Gemeinden, Stiftungen und Anstalten

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  102. Verzeichnis aller eingeschätzten Personen

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  103. den Vorstand der Bezirkssteuereinnahme

    Google Scholar 

  104. An die Einkommensteuer wurde auch die Besteuerung durch die Gemeinden gekoppelt.

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  105. GV Sachsen 1878:155

    Google Scholar 

  106. GV Sachsen 1878:211

    Google Scholar 

  107. GV Sachsen 1878:129

    Google Scholar 

  108. Vgl. Anlage 12

    Google Scholar 

  109. Vgl. Anlage 19

    Google Scholar 

  110. GV Sachsen 1894:53; zu dessen Tarif vgl. Schanz 1895:286f

    Google Scholar 

  111. Die Belastung der unteren Einkommensklassen mit indirekten Steuern war prozentual gesehen wesentlich höher als in den gehobenen Einkommenstufen.

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  112. Vgl. Anlage 13

    Google Scholar 

  113. Hier mußten die meisten Mahnungen verschickt und die meisten Beitreibungen vorgenommen werden.

    Google Scholar 

  114. Vgl. Anlage 14

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  115. GV Sachsen 1878:613

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  116. GV Sachsen 1900:561

    Google Scholar 

  117. GV Sachsen 1902:259

    Google Scholar 

  118. Vgl. Anlage 15

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  119. Zit. nach Schanz 1903:238

    Google Scholar 

  120. GV Sachsen 1908:245

    Google Scholar 

  121. Quellen sind hier, wie auch für Preußen, die Statistischen Jahrbücher und einige Darstellungen in der zeitgenössischen Literatur (vgl. Literaturverzeichnis). Die Systematik der Jahrbücher, die Aufarbeitung und selektive Weitergabe der Daten weicht in den einzelnen Staaten voneinander ab. Trotz der Bemühungen der Verfasserin (eigene Berechnungen, Erstellung eigener Tabellen) - zur Aufteilung der Arbeit zwischen den Verfassern vgl. die Einleitung - kann nur eine beschränkte Vergleichbarkeit der Daten hergestellt werden.

    Google Scholar 

  122. Vgl. Böhmert 1875, Böhmert 1880, Böhmert 1882, Böhmert 1887, Böhmert 1891 und Böhmert 1894/95 im Literaturverzeichnis.

    Google Scholar 

  123. Hoffmann (1906:164f) hat z.B. die Tabelle ‘Die wirklichen Erträgnisse der Einkommensteuer aufgrund der Rechenschaftsberichte’ von Nositz (1903) übernommen, ohne die Fundstelle zu zitieren.

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  124. Zahlen vgl. Anlage 16 und 17

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  125. Ist-Aufkommen ohne Abzug der Veranlagungs-und Erhebungskosten

    Google Scholar 

  126. Die Höhe der erhobenen Zuschläge kann im Anhang 19 nachgesehen werden.

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  127. Vgl. Anlage 16

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  128. Jeweils prozentualer Anteil; direkte Steuern inklusive der Urkundenstempel-und Erbschaftsteuer. Zum realen Aufkommen vgl. die Anlagen 17 und 18

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  129. Vgl. Hoffmann 1906:145

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  130. Zwei Drittel davon waren Gemeinden.

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  131. ; andere Bevölkerungszahlen liegen nicht vor.

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  132. Mit Einkommen bis 300/400 Mark

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  133. Quelle: eigene Berechnungen; vgl. Anlage 20

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  134. Aus der zeitgenössischen Literatur ist dies aber nicht nachvollziehbar.

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  135. Vgl. Anlagen 21 und 22

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  136. Vgl. Denkschrift Württemberg 1909:394f

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  137. Seit 1312, später ‘Umgeld’

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  138. Vgl. Riecke 1878:333

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  139. ab 1887 500 Mark

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  140. Der württembergische Landtag bestand aus zwei Kammern: Die Kammer der Abgeordneten und die I. Kammer, auch Kammer der Standesherren genannt

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  141. RBI. Württemberg 1903:261

    Google Scholar 

  142. RBI. Württemberg 1903:389

    Google Scholar 

  143. RBI. Württemberg 1903:344

    Google Scholar 

  144. Bereits vor der Einführung der Einkommensteuer war in Württemberg die Gemeindebesteuerung eng an die Staatsbesteuerung angelehnt. Zwar bildete der Gemeindeschaden die Grundlage der Gemeindebesteuerung, doch das Zuschlagsrecht zu den Staatssteuern konnte, wie z.B. bei der Einkommensteuer, bis 125% betragen.

    Google Scholar 

  145. Vgl. Kap. 1.4.3.3

    Google Scholar 

  146. RBI. Württemberg 1913:521

    Google Scholar 

  147. RBI. Württemberg 1915:107

    Google Scholar 

  148. In den Württembergischen Jahrbüchern für Statistik und Landeskunde und den Statistischen Handbüchern für das Königreich Württemberg wird besonders sorgfältig die Verteilung des Einkommensteueraufkommens auf die Gemeinden und Städte je nach GröBe und die anteilige Aufbringung der Einkommensteuer durch die verschiedenen Berufsgruppen ermittelt. Andere

    Google Scholar 

  149. Aspekte, wie z.B. die Höhe des durch Steuern gedeckten Staatsbedarfs, werden überhaupt nicht berücksichtigt.

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  150. Dies ist das Ist-Aufkommen

    Google Scholar 

  151. Vgl. Anlage 23

    Google Scholar 

  152. Ist-Aufkommen bei fortwährender Erhebung des Steuersatzes von 100%

    Google Scholar 

  153. Vgl. Anlage 24

    Google Scholar 

  154. Zahlen vgl. Anlage 23

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  155. Quelle: Anlage 23

    Google Scholar 

  156. Quelle: Anlage 23

    Google Scholar 

  157. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Begünstigung kinderreicher Familien

    Google Scholar 

  158. Vgl. Anlage 24

    Google Scholar 

  159. Linke Prozentspalte: Anteil der Steuerpflichtigen mit diesem Einkommen an der Gesamtzahl der zur Einkommensteuer eingeschätzten Personen; rechte Prozentspalte: Anteil des Steueaufkommens dieser Einkommensgruppe am gesamten württembergischen Steueraufkommen. Quelle: vgl. Anlage 25

    Google Scholar 

  160. In Württemberg waren dies 500 bis 3.500 Mark !

    Google Scholar 

  161. Vgl. Metzger 1987:130f

    Google Scholar 

  162. Vgl. Müller 1902:657; Klein 1974:9

    Google Scholar 

  163. v.Heckel 1898:145f; ders. 1900:996; weiter dazu in Kap. 2.1.2.2

    Google Scholar 

  164. Beispielsweise der Gesundheitsverwaltung

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  165. Bayern, Salzburg, Nordwesten Deutschlands

    Google Scholar 

  166. im Nordosten Deutschlands; vgl. Mayer 1926:229f

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  167. Rentämter in Bayern; höhere Verwaltungsstellen für die einzelnen Landesteile Österreichs; vgl. Mayer 1926:330

    Google Scholar 

  168. Vgl. Klein 1974:28; genauso in Bayern, vgl. Kap. 2. 5. 1

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  169. Mit der Spezialisierung des Beamtentums wurden auch detaillierte Ausbildungsregelungen immer

    Google Scholar 

  170. bedeutender. (vgl. für Preußen Grabower 1932:107 ff und für das ausgehende 19. Jahrhundert Kap. 2.2.4)

    Google Scholar 

  171. Vgl. v.Rönne 1883:101

    Google Scholar 

  172. Vgl. v.Rönne 1883:101, Anm.2

    Google Scholar 

  173. Die seit 1689 bestand, seit 1851 ‘Gewerbesteueramt’, und danach ’Hauptsteueramt für direkte Steuern’ genannt wurde.

    Google Scholar 

  174. Vgl. v.Rönne 1883:103

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  175. in Oberzolldirektionen umbenannt

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  176. Ab 1873 unterstanden den Provinzialsteuerdirektionen auch die Erbschaftsteuerämter. Die 1867 gegründeten Salzsteuerämter waren direkt bei den Salinen angesiedelt und wurden dem nächstgelegenen Steuer-oder Nebenzollamt untergeordnet.

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  177. Vgl. v.Rönne 1883:229f

    Google Scholar 

  178. Vgl. FN 14

    Google Scholar 

  179. Dies galt zunächst nur für die Provinzen Rheinland und Westphalen, nach 1867 auch für Schleswig-Holstein und Hannover, wo “Elementarsteuerempfänger” (v.Rönne 1883:318; Anm.3) angestellt waren.

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  180. Als Ausgangspunkt einer allmählichen Einengung des Aufgabenkreises der II. Abteilung auf die Verwaltung der direkten Steuern

    Google Scholar 

  181. Eine vereinfachte Form der Pauschalbesteuerung mit Richtsätzen wurde übrigens in Österreich noch nach dem ersten Weltkrieg beibehalten, vgl. Spitaler 1935.

    Google Scholar 

  182. Vgl. Kap. 4.3.2

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  183. Dehlbrück, H.: Die Finanzreform, der Kampf um die NachlaBsteuer, in: Pr. Jahrb. (135. Jg.) 1909, S. 559–565 und ders. Volksvermögen und Steuerdeklaration in: Pr. Jahrb. (135. Jg.) 1909, S. 166–187; vgl. die Besprechung bei Witt (1973:219 ff). Witt führt auch die verschiedenenen dabei praktizierten Formen von Steuerhinterziehungen (Rechnungsbetrügereien, Überhöhung der Ausgaben, Nichtangabe oder Falschdeklaration von Zinseinkünften und Pachterträgen usw.) detailliert auf; vgl. ders. 1973:215f. Eine abschwächende Darstellung dieser Probleme findet sich bei v.d.Groeben 1975:518f; kritische Anmerkungen zu Witt (1973) finden sich ebd.:519, Anm. 24.

    Google Scholar 

  184. Eine zeitgenössische Auseinandersetzung hierzu spielte sich zwischen Meisel (1911) und Waldecker (1913) ab. Meisel (1911:313) ging von durchschnittlich 25% falschen Steuerdeklarationen aus, die

    Google Scholar 

  185. von den Behörden bei der Veranlagung korrigiert wurden. Waldecker kritisierte diese pauschale Gleichsetzung von Abänderung der Erklärungen und bewußter Steuerhinterziehung.

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  186. Obwohl die Zahl der adeligen Landräte in Preußen laufend abnahm, waren noch 1919 mehr als die Hälfte aller preußischen Landräte von adeliger Herkunft! (Witt 1973:207)

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  187. Diese Vorschrift bildete die unmittelbare Vorstufe zu dem mit dem reichseinheitlichen Einkommensteuergesetz von 1920 eingeführten Lohnsteuerabzug vom Arbeitseinkommen; vgl. hierzu Kap. 3.3.1

    Google Scholar 

  188. Vgl. Anlagen 27 und 28

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  189. Dieselben Probleme zeigen sich bei der Auswertung der periodisch erschienenen Preußischen Staatshaushalte (Anlagebände) und der Staats-, Hof-und Kommunalhandbücher. Unter die Verwaltung der direkten Steuern fielen neben neben der Einkommensteuer auch noch die Grund-und Gebäudesteuer, die Gewerbe-und Betriebssteuer und - nach der Steuerreform von 1891/93 - die Ergänzungsteuer. Die Zuordnung des Personals auf die einzelnen Zweige der direkten Steuerverwaltung ist aus dem hier vorliegenden Material nicht möglich; Aussagen können also nur für die direkte Steuerverwaltung gemacht werden. Im Finanzministerium wird sogar dies erst nach der Trennung von 1866 der Abteilung für Abgaben in je eine Abteilung für direkte und indirekte Steuern möglich.

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  190. Zu den Gesamtaufstellungen vgl. Anlagen 27, 28 und 29

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  191. Quelle: eigene Zusammenstellung; vgl. als Beispiel die Angaben zur Regierung von Danzig in Anlage 30.

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  192. Alle vier Regierung gehörten zunächst zur Provinz Preußen, nach der Teilung Danzig und Marienwerder zu Westpreußen, Königsberg und Gumbinnen zu Ostpreußen

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  193. Davon gab es 1890/91 noch 800, 1896/97 nur noch 435 Kräfte.

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  194. Zwei Jahre Justizdienst und zwei Jahre Dienst in dem später angestrebten Verwaltungszweig.

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  195. RunderlaB des preußischen Finanzministers vom 19. Juni 1894

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  196. Zit. nach Haug 1897:183

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  197. Vgl. Anlage 31

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  198. Vgl. Annalen 1870:263 ff und Fischer 1910:160

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  199. Bergwerke, Porzellanmanufakturen u.a.

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  200. Finanzhauptkasse, Finanzzahlamt und Depositenkasse

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  201. D.h. die mit der Verwaltung der Einkommensteuer beauftragten Steuerbehörden.

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  202. den Vorstand der Bezirkssteuereinnehmerei

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  203. Die Mitglieder der Einschätzungskommissionen wurden zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretungen gewählt und zu einem Drittel vom Finanzministerium ernannt.

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  204. Vgl. die detaillierte Aufführung der Aufgaben in Kap. 2.3.1

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  205. Für 1910 sind keine Beamtenzahlen nachgewiesen. Ab 1890 fehlen in dieser Aufstellung die juristischen Hilfsbeamten der Vortragenden Räte, deshalb das Absinken in 1890; Quelle vgl. Anlage 32

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  206. Quelle: Anlage 33

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  207. Für 1910 sind keine Beamtenzahlen nachweisbar; Quelle vgl. Anlage 34

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  208. Vgl. GV Sachsen 1891:103

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  209. Vgl. Kap. 1.4.1

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  210. Dies erst ab 1820.

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  211. Vgl. Anlage 35

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  212. Auch ‘Abteilung für Domänen und Bauten’; 1858 zu einer Abteilung vereinigt.

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  213. Für direkte Steuern und für indirekte Steuern und Zölle. Zum vollständigen Geschäftskreis der Abteilung für direkte Steuern vgl. Gaupp 1895: 213.

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  214. Bis 1905

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  215. Ab 1905

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  216. Seit 1899

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  217. Bis 1905

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  218. Diese wurde 1906 der Abteilung für indirekte Steuern des Kollegiums zugeschlagen.

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  219. Abgaben vom Wein und Obstmost, Malzsteuer u.a.

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  220. Zudem gab es noch Salzsteuerämter und Zuckersteuerstellen; bei den Postämtern wurden Wechselstempelmarken und Wechselblankets erhoben.

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  221. Vgl. Anlage 36

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  222. Quelle: Anlage 37

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  223. Quelle: Anlage 38

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  224. Neun Monate in einem Amtsgericht und 21 Monate in der Finanzverwaltung.

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  225. Entsprechend dem heutigen RealschulabschluB.

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  226. Das waren Revisoren, Registratoren oder Kanzleiräte.

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  227. Genauer: als “aufsichtsftlhrende Zentralmittelinstanzen”; Leide] 1964:40

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  228. Die späteren Kammern der Finanzen

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  229. Durch das Edikt vom B. August 1808; Bay. RBI. 1808: 1869

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  230. Vgl. Leide) 1964:41

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  231. Bayerisches Einkommensteuergesetz Art. 49–64; vgl. Leidel 1964:41

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  232. Finanzdienstprüfung Abteilung I; Abteilung II galt für den niederen Kassendienst, an den geringere Anforderungen gestellt wurden. Gleiche Prüfungsbedingungen galten nach 1903 bei der Teilung in einen höheren und einen niederen Finanzdienst in Bayern; vgl. die `Bayerische Allerhöchste Verordnung, die Vorbedingungen für den höheren und mittleren Finanzdienst betr.’ vom 10. Mai 1903, abgedruckt im Finanzarchiv, (20. Jg.) 1903, Bd. 2, S. 443f.

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  233. Vgl. hierzu Leidel 1964:45

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  234. Vgl. Kap. 3.1

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  235. Nach den Absprachen in Art. II des Vertrages vom 22. März 1883 schickte Preußen zunächst solche Beamte nach München und Kassel, Bayern nach Köln, Magdeburg oder Erfurt, Württemberg nach Darmstadt, Kurhessen nach Münster und das Großherzogtum Hessen nach Stuttgart. (v.Aufseß 1873: 292) Nach dem Beitritt anderer deutscher Staaten zum Zollvereinsvertrag (Braunschweig, Schaumburg, Luxemburg) wurde die Verteilung geändert.

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  236. Zölle, die Salzabgabe, die Rübenzuckersteuer und die Tabaksteuer

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  237. Vgl. dazu den folgenden Unterabschnitt.

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  238. Vgl. die Ausführungen hierzu in Kap. 3.1.1

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  239. Vgl. Bühler 1930:322f und Kap. 3.1.2

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  240. Neben dem Reichsschatzamt bestanden mit der Reichsschuldenverwaltung, der Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, dem Rechnungshof des Deutschen Reiches und der Reichsschuldenkommission noch vier weitere selbständige Reichsfinanzbehörden (v.Heckel 1898:174), die aber sämtlich nicht mit der Verwaltung von Steuern befaßt waren.

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Metzger, U., Weingarten, J. (1989). Einkommensteuerrecht und einzelstaatliche Finanzverwaltungen in Deutschland vor 1918/1919. In: Einkommensteuer und Einkommensteuerverwaltung in Deutschland. Verwaltung in Deutschland Historische und sozialwissenschaftliche Untersuchungen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09889-8_2

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