Zusammenfassung
Das Einkommensteuergesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erhobenen Steuern sind wesentliche Stützen der öffentlichen Staatshaushalte in der Bundesrepublik Deutschland. Durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder durch das Lohnsteuerabzugsverfahren unterliegen breite Bevölkerungsschichten der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz. Diese ‚Breitenwirkung‘ macht die Einkommensteuer zu einem Gegenstand von großem öffentlichen Interesse.1) Auch die gegenwärtigen Steuerreformen (1986, 1988, 1990) setzen im wesentlichen am Einkommensteuergesetz an.
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Literatur
Tipke (1986:161) schränkt das dahingehend ein, daß die Diskussion in der Bundesrepublik bis vor kurzer Zeit nur mit dem Ziel geführt wurde, ein im Prinzip sinnvolles und gerechtes Einkommensteuerrecht in Teilbereichen zu verbessern. Eine grundsätzliche Kritik am System der direkten Einkommensbesteuerung und der Entwicklung zum bedrohlichen ‚Steuerdschungel‘ sieht Tipke erst für die letzte Zeit.
Vgl. Raupach 1985:21f
K. Tipke 1983 nach DStG Nr. 3/1984:33
chrw(133) von der Ausbildung über Forschung und Entwicklung, Golfvereine (durch abzugsfähige Spenden), Konjunktur, Luft- und Schiffahrt, Umweltschutz und W asserkraftwerke bis hin zur Zukunftssicherung“ (Raupach 1985: 19 ).
Raupach 1985:19; zur Diskussion um die schlechte ‚Steuermoral‘ in der Bundesrepublik vgl. Tenhof 1985
Vgl. dazu auch Kap. 5.6
Tipke 1983:76; vgl. zur detaillierten Kritik an der mangelnden Systematik des EStG Tipke 1985:139 ff.
DStG Nr. 12/1986:170, dort findt sich auch ein Überblick Ober die wesentlichen Steuergesetzänderungen der letzten Legislatuperiode des Bundestages.
Knobbe-Keuk 1981:104 mit dem konkreten Bezug auf § 15a EStG.
Aus einer Resolution des 10. Steuer-Gewerkschaftstages, Hannover 1983; vgl. DStG Nr. 3/1983:54 ff.
Vgl. Kap. 6.4.3
Aus einer Eingabe der Steuer-Gewerkschaft an die Finanzminister und -senatoren von Bund und Ländern vom Juni 1986; vgl. DStG Nr. 9/1986:111f.
Der in diesem Zusammenhang so oft benutzte Vergleich des (bescheidenen) Steuertarifs der frühen preuBischen Einkommensteuernormen mit den heutigen Höchstsätzen des EStG ist da nicht besonders originell, da er weder die andersartigen Besteuerungsarten, noch die Aufgaben und finanziellen Grundlagen eines Staatswesens berücksichtigt, daß sich nur zu geringen Teilen aus einer direkten Einkommensbesteuerung finanzierte.
Bei der Darstellung der Steuerbehörden in Deutschland sollen dort, wo das möglich ist, die mit der Festsetzung und Erhebung von Steuern und den dazu notwendigen Vorarbeiten beschäftigten Behörden aus der Finanzverwaltung herausgelöst werden; diese Behördenteile der Finanzverwaltung(en) werden im folgenden als ‚Steuerverwaltung‘ bezeichnet.
Also für die Kapitel 2, 4 und 6.
Gerne wäre hier auch auf neuere Literatur zum Thema ‚Aufbau und Verfahren der Steuerverwaltung‘ zurückgegriffen worden, aber solche Arbeiten liegen kaum vor. Die letzte umfassende Darstellung zu diesem Thema stellt die noch auf die Reichsfinanzverwaltung bezogene Arbeit von Groth (1944) dar. Auch die Ausführungen von Hettlage (1985) zur Reichsfinanzverwaltung in der - mit einem umfassenden Darstellungsanspruch ausgestatten–‚Deutschen Verwaltungsgeschichte‘ von Jeserich u.a. (vgl. Literaturverzeichnis) fugen deutlich auf dieser und anderen zeitgenössischen Darstellungen. Erwähnenswert für die Bundesverwaltung nach 1949 sind im wesentlichen nur die Aufbaugeschichte von Leidel (1964) und die vielfältigen Arbeiten von Pausch zu diesem Thema und zur Steuerverwaltungsgeschichte im allgemeinen.
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Metzger, U., Weingarten, J. (1989). Einleitung. In: Einkommensteuer und Einkommensteuerverwaltung in Deutschland. Verwaltung in Deutschland Historische und sozialwissenschaftliche Untersuchungen. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09889-8_1
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