Zusammenfassung
In nur 26 Monaten entstand der jüngste Grenzschutz Europas in Bosnien und Herzegowina. Von Juni 2000 bis Dezember 2002 entwickelte sich in der ehemaligen jugoslawischen Republik eine Eingriffsverwaltung mit schwerpunktmäßig grenzpolizeilichen Aufgaben auf Gesamtstaatsebene, die praktisch von der „Grünen Wiese“ zu einem funktionierenden wichtigen Faktor der Inneren Sicherheit von Bosnien und Herzegowina gewachsen ist und seit dem 30. September 2002 mit einer Gesamtstärke von rd. 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die gesamte Außengrenze Bosnien und Herzegowinas, einschließlich aller internationalen Flughäfen des Landes, schützt.
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Literatur
Abkommen von Dayton über die Schaffung der Föderation Bosnien und Herzegowina vom 10. November 1995 (Dayton Peace Accord): OSZE: http://www.osce.org; vgl. dazu Schneider, Heinrich: Friede für Bosnien-Herzegowina? Das Vertragswerk von Dayton als Herausforderung für Europa. In: Integration 1996, S. 1–13.
Hier speziell der Rat für die Umsetzung des Daytoner Friedensabkommens, das den vierjährigen Bürgerkrieg in Bosnien und Herzegowina beendete.
Grundlagen über die politischen Zusammenhänge des Balkankonfliktes auf dem Gebiet der ehemals Sozialistischen Republik Jugoslawien gibt einschließlich eines Überblicks über die kriegerischen Auseinandersetzung in Bosnien und Herzegowina, die 300.000 Menschen das Leben kostete, das Buch: Holbrooke, Richard: Meine Mission — Vom Krieg zum Frieden in Bosnien (To End a War). München 1998; nur für Insider: Zentrum für Nachriditenwesen der Bundeswehr (Hg.): Leitfaden für Bundeswehrkontingente in Bosnien und Herzegowina. Grafschaft Gelsdorf 2002.
Vgl. dazu Bischoff, Jürgen: Multinationale Dienststellen— International Police Task Force — IPTF — in Bosnien-Herzegowina. In: DPolBI 2000, S. 12–17; Fink, Udo: Der Einsatz der Implementation Force (IFOR) in Bosnien-Herzegowina. In: Ziemsle, Burkhardt u. a. (Hg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik. Festschrift fur Martin Kriele, München 1997, S. 1461–1478.
United Nations Mission in Bosnia and Herzegovina — UNMIBH.
Vgl. Fieguth, Gert: 1st Demokratie mit ihren Strukturen lehrbar? Aufbau der kommunalen Selbstverwaltung in Bosnien-Herzegowina. In: VOP 1999, S. 9–12.
High Representative — HR.
Vgl. Pürner, Stefan: Osteuropa-Report: Bosnien-Herzegowina: OHR zur weiteren Entwicklung in Bosnien und Herzegowina. In: WiRO 2000, S. 155.
dazu: General Secretariat Council of the EuropeanUnion (Hg.). EU Schengen Catalogue „External Borders Control, Removal and Readmission: Recommendations and best practices“. Brüssel 02/2002.
Vgl. Schumm, Werner: UN-Polizei — Einsatz der International Police Task Force in Bosnien Herzegowina. In: Polizei-heute 1/2000, S. 2–4.
Vgl. hierzu Buwitt, Detlef: Internationale Polizei in VN-Missionen auf dem Balkan — Erfahrungen aus den Einsätzen in Bosnien und Herzegowina und im Kosovo. In: Biermann, Rafael (Hg.), Deutsche Konfliktbewältigung auf dem Balkan, Baden-Baden 2002, S. 222; s. auch „UN-Polizeimission in Bosnien-Herzegowina: Deutscher wird Missionschef“. In: Die Polizei 1999, S. 187.
Aus der der zuvor genannte UN-Bedienstete stammte.
Dem „Office of the Special Representative of the Secretary General of the United Nations in Bosnia and Herzegowina, = Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen in Bosnien und Herzegowina.
Vgl. Sonnenschein, Günter: Aufgaben der deutschen Polizei bei Internationalen Missionen. In: Polizei-heute 1/2000, S. 14–20.
Nach meinem Eindruck waren bei vielen eingesetzten Mitarbeiterinnen bei IPTF die so verstandenen politischen Rahmenbedingungen nicht in ausreichendem Maße bekannt. Vgl. Oschlies, Wolf: Das politische System Bosnien-Hercegowinas. In: Ismayr, W. (Hg.), Die politischen Systeme Osteuropas, Opladen 2002, S. 701–730 und Calic, Marie-Janine: Düstere Aussichten für Bosnien-Herzegowina. In: EA 1994, S. 71–79.
Vgl. dazu Koschnik, Hans, „Ethnisch gesäubert!?“ - Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien nach dem Daytoner Abkommen. In: Hutter, Franz-Josef (Hg.), Haus Europa: Menschenrechte zwischen Atlantik und Ural, Baden-Baden 1998, S. 167–180.
Vgl. dazu Rohde, David: Die letzten Tage von Srebrenica, Hamburg 1997.
¡ì 1 Abs. 1 des Grenzschutzgesetzes für den Grenzschutz in Bosnien und Herzegowina.
Diese Regelung entspricht dem nicht zeitgleich verlaufenden Modell der Präsidentschaft von Bosnien und Herzegowina, die im Übrigen auch das Direktorat berufen.
Vgl. dazu Vitzthum, W. Graf: Multiethnische Demokratie. Das Beispiel Bosnien-Herzegowina. In: Classen, Claus Dieter u. a. (Hg.), „In einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienenchwr(133)“ Liber amicorum Thomas Oppermann, Berlin 2001, S. 87–116.
In diesem Zusammen darf nicht vergessen werden, dass in Bosnien und Herzegowina öffentliche Ämter zu diesem Zeitpunkt eher durch Korruption, Vetternwirtschaft und Parteizugehörigkeit besetzt wurden. Vgl. dazu Oschlies, Wolf, Die Bosnien-Connection des Osama bin Laden, Blatter für deutsche und internationale Politik 2001, S. 1301–1304.
Vgl. die Verfassungsklage Nordrhein-Westfalen gegen die Aufgabenerweiterung im Bundesgrenzschutzgesetz (BVerfGE 97, 198) oder auch die einschlägigen Begründungen zur Verfassungsmäßigkeit der Wahrnehmung von Objektschutzaufgaben durch den BGS an Verfassungsorganen des Bundes, dort Rechtsfigur der ungeschriebenen Gesetzgebungsziständigkeit aus der Natur der Sache.
Vgl. Harenberg, Bodo (Hg.): Aktuell 2003. Fakten — Rankings — Analysen, Dortmund 2002, S. 442: Danach entfällt auf die Bosniaken 49,2%, die Serben 31,1% und Kroaten 17,3% der Bevölkerung.
Mit geringer Wahlbeteiligung von nur 45% der Wahlberechtigten (s. Fn. 21).
Vgl. dazu Möckli, Silvano: Die Supervision der Wahlen in Bosnien-Herzegowinadurch die OSZE. Ein Erfahrungsbericht. In: ZParl 1999, S. 904–923.
SFOR ist Nachfolgerin einerseits von der wenig erfolgreichen Mission United Nations Protection Force, welche die Aufgabe Protection (Schutz) nicht gewährleisten konnte (z. B. Völkermord in Srebrenica), und andererseits der Implementation Force (IFOR), die wie SFOR von der NATO geführt wurde.
So auch Buwitt, a.a.O., S. 226.
Vgl. Bildt, Carl: Der Balkan nach dem 11. September. Eine europäische Führung ist gefragt. In: Volle, Angelika/Weidenfeld, Werner (Hg.), Der Balkan zwischen Krise und Stabilität. Beiträge und Dokumente aus „Internationale Politik“. Bielefeld 2002.
Vgl. Heuberger, Valeria: Der Islam in Bosnien-Herzegowina, Rill, Bernd (Hg.), Aktuelle Probleme der islamischen Welt, München 1998, S. 114–134.
Hedges, Stephen J.: Muslim fighters gained experience in Bosnia conflict. In: Bosnia Daily vom 26.11.2001.
Vielleicht, weil sie diese sogar wahrend des Bürgerkrieges selbst gelegt haben. Vgl. Prescott, Jody: Einsatzbedingte Schäden in Bosnien-Herzegowina und Kroatien. In: NZWehrr 1998, S. 67–78.
Tuzla ist seit dem 11.9.2001 von SFOR wegen Eigenbedarfs geschlossen. SFOR unterhält dort eine große Basis.
Waren es 2001 gerade etwa 11.000 Zurückweisungen, schnellte ihre Zahl 2002 wegen „fehlender Touristeneigenschaft“ fast auf 25.000 Zurückweisungen an.
Das von der EU eingesetzte Customs and Fiscal Assistance Office (CAFAO) bezifferte die Steuerausfälle für das Jahr 2001 auf 250 Mio. €.
Insbesondere Kommunikation und Gerät zur elektronischen Datenverarbeitung.
S. dazu UNMIBH Bulletin: A Mandate Implemented. Sarajevo 2002.
In Sarajevo (Flughafen), Doljani, Izacic, Zvomik.
IPTF Border Service Department.
S. o. Civil Affairs Mitarbeiter. Hinsichtlich seiner essentiellen Bedeutung und Schlüsselfunktion wurde er bereits oben beschrieben.
Vgl. dazu die Ausführungen bei Buwitt, a.a.O., S. 226, der offensichtlich als Police Comissioner IPTF in Bosnien und Herzegowina ähnliche Erfahrungen gemacht hat.
Vgl. Buwitt, a.a.O., S. 222.
United Nations High Commissioner for Refugees.
Vgl. auch Buwitt, a.a.O., S. 229.
Human Rights Department.
Der Frauenanteil betrug im Jahr 2002 ca. 8%.
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Mainzinger, C. (2003). Aufbau des Grenzschutzes in Bosnien und Herzegowina im Auftrag der UN. In: Möllers, M.H.W., van Ooyen, R.C., Spohrer, HT. (eds) Die Polizei des Bundes in der rechtsstaatlichen pluralistischen Demokratie. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09758-7_13
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