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Staatliche Finanzierung des politischen Rechtsextremismus? REP, NPD, DVU

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Die Kosten der Parteiendemokratie

Zusammenfassung

Wer gehofft hatte, daß 1945 der Sieg der Alliierten über das Dritte Reich auch dauerhaft eine totale Achtung nationalsozialistischen und rechtsextremen Gedankengutes nach sich zöge, wurde bald eines Besseren belehrt. Schon 1946 wurde eine rechtsextreme Partei gegründet, die WAV (Wirtschaftliche Aufbau-Vereinigung). Bei den Wahlen zum Ersten Deutschen Bundestag 1949 erreichte sie 2,9% und gewann damit immerhin 12 Abgeordnetensitze im Bundestag. 1946 fand die Gründung der rechtsextremen Partei DKP-DRP (Deutsche Konservative Partei-Deutsche Rechtspartei) statt, 1949 die Gründung der SRP (Sozialistische Reichspartei), einer Partei, die sich offen zum Nationalsozialismus bekannte (vgl. Jesse 1993: 32).

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Literatur

  1. Der Begriff „Nachkriegsrechtsextremismus“ zielt in diesem Zusammenhang auf die enge Verflechtung zwischen Nationalsozialismus und rechtsextremistischen Bestrebungen bis ca. 1952, dem Zeitpunkt des SRP-Verbotes durch das BVerfG. So versuchte z.B. die SRP, „die Ideologie des Nationalsozialismus unverblümt parteiförmig wiederzubeleben” (Dudek/ Jaschke 1984: 67) und auch personell besonders Leute für die Parteiarbeit zu gewinnen, die eine nationalsozialistische Vergangenheit hatten (vgl. Kühnl u.a. 1969: 16–21). Auch die DRP ist in diesem Zusammenhang zu nennen, versuchte sie doch über „NS-Prominenz“ als Kandidaten der Partei, Wähler zu gewinnen (vgl. Dudek/Jaschke 1984: 206). Im Unterschied dazu vollzog sich der Aufstieg der NPD in einem Umfeld, das nicht mehr „von der direkten Kontinuität des Dritten Reiches geprägt war” (ebd.: 318).

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  2. Vgl. „Bayern erwägt Verbot von DVIJ und NPD“, in: Die Rheinpfalz v. 21.6.93; „Verbot der rechtsextremen FAP gefordert”, in: Stuttgarter Zeitung v. 19.8.93: 2. Im Falle der FAP faßte der Hamburger Senat schon im August 1993 den Beschluß, einen Verbotsantrag beim BVerfG zu stellen (vgl. Billing 1993: 143). Inzwischen wurde FAP von Bundesinnenminister Kanther als eine Vereinigung verboten und ihr damit der Status als Partei gleichsam aberkannt.

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  3. Damit sind im wesentlichen die Parteien CDU/CSU, FDP und SPD gemeint. Den Grünen kommt das Verdienst zu, gegen bestehende Parteienfmanzierungsgesetze Verfassungsbeschwerde eingelegt zu haben. Vgl. hierzu „Grüne klagen gegen höhere WahlkamptkostenPauschale“, SZ v. 14.9.90.

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  4. Einschränkend ist auf die Publikation von Hundseder 1995 („Rechte machen Kasse“) zu verweisen, die sich die gesamte Palette von „Geldern und Finanziers der braunen Szene” zum Gegenstand zu machen versucht. Für einen allgemeinen Überblick über die Finanzierung der „braunen Szene” ist dieses Buch sicherlich geeignet, für die wissenschaftliche Arbeit eher nicht. Quellen werden nur selten genannt, was die Überprüfung der angegebenen Behauptungen und Zahlen erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht. Kritisierbar ist auch die mangelnde sprachliche Differenzierung zwischen rechtsradikal und rechtsextrem, die notwendige Voraussetzung Ihr weiterreichende Analysen und Schlußfolgerungen ist. So geht die Autorin davon aus, daß es sich bei der NPD um eine rechtsradikale Partei handele (vgl. Hundseder 1995: 11). Ein Blick in die Verfassungsschutzberichte des Bundes hätte genügt, um festzustellen, daß der Bundesverfassungsschutz die NPD als rechtsextreme Partei einstuft.

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  5. Vgl. Hans Holzhaider: „Was sind Wahlkampfkosten?“, in: SZ v. 26.7.89.

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  6. Vgl. Klaus-Dieter Pahl: „Bonn: So reich sind die Repse“, Der Republikaner, Nr. 5, Mai 1993:4.

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  7. Vgl. hierzu Bayrisches GVBI. Nr. 8/1974 v. 8.3.74: 150 f.

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  8. Es wurde schon auseinandergesetzt, daß die Einstufung der staatlichen Gelder aus dem Chancenausgleich als Eigeneinnahmen eine regelrechte Verkehrung von Tatsachen darstellt. Denn die Staatsquote (Anteil staatlicher Gelder an Gesamteinnahmen) mußte mit diesen Geldern sinken, anstatt wegen der höheren staatlichen Bezuschussung zu steigen (vgl. Kapitel 5). Dieser gesetzlich definierten Staatquote ist daher eine reale Staatsquote gegenüberzustellen.

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  9. In den Gesamteinnahmen sind — wie schon bisher — die,Zuschüsse von Gliederungen“ nicht enthalten. Dasselbe gilt fair die Gesamtausgaben und die,.Zuschüsse an Gliederungen” entsprechend.

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  10. Diese Zahl ist das Ergebnis der Addition der Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sonstigen Einnahmen, Einnahmen aus Vermögen und der Einnahmen aus Veranstaltungen. Diese Zahl steht im Widerspruch zu den Ergebnissen von Frau Süssmuth, die in ihrem Bericht zu den Rechenschaftsberichten (vgl. BT-Drs. 12/3113: 30) von einem überzahlten Betrag von 14.805.431,58 DM ausgeht, was bedeutet, daß nach ihrer Berechnung die Eigeneinnahmen der REP um exakt 30.000 DM geringer gewesen sein müssen (also 4.344.757,03 DM betragen haben müssen).

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  11. Berechnet man die reale Staatsquote, die Zahlungen aus dem Chancenausgleich nicht als Eigeneinnahmen, sondern als staatliche Zuwendungen begreift, haben sich die REP 1992 nur zu 29,4% selbständig finanziert. 70,6% der realen Einnahmen waren direkte staatliche Zuwendungen (vgl. Tabelle 40).

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  12. Diese Summe setzt sich zusammen aus Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (4.309 DM), sonstigen Verbindlichkeiten (72.980 DM) und Rückstellungen (4.000 DM) (vgl. BT-Drs.10/4626: 23).

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  13. Zitiert nach Michael Stiller: „Ermittlungen gegen Schönhuber — Chef der Republikaner des Betruges verdächtigt“, SZ v. 3.7.89.

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  14. Vgl. BVerIGE 73, 40: 98 f.: „Damit [mit der Anrechnung ehrenamtlich erbrachter Leistungen als Eigeneinnahmen; d. Verf] werde den Belangen von politischen Parteien, die mangels eines größeren Beitrags-oder Spendenaufkommens weitgehend auf die unentgeltliche Mitarbeit ihrer Mitglieder angewiesen sind, auch im Rahmen des §18 Abs. 6 PartG Rechnung getragen.“

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  15. Vgl. LepszyNeen (1993: 94 f), wo es heißt: „In der Bremischen Bürgschaft sind die DVUAbgeordneten 1…] vor allem durch ihre Verweigerung einer kontinuierlichen Parlamentsarbeit aufgefallen. Sie sind zwar in den Plenardebatten in der Regel anwesend, beteiligen sich dort auch — in erster Linie allerdings durch spektakuläre Fensterreden 1…] Von politischer Kompetenz und konstruktiver parlamentarischer Arbeit kann absolut keine Rede sein.“

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  16. Vgl. Ilaller/Deiters (1993: 269), wo es heißt: „Angeblich sollen mehrere Bremer Kandidaten und Vorstandsmitglieder von keinem Parteigremium nominiert, sondern von Frey persönlich installiert worden sein“.

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  17. Hinzu kommen Zahlungen aus dem Chancenausgleich lîir die Jahre 1988 bis 1990 in Höhe von insgesamt 343,8 ‘17)M.

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  18. So z.B. eine Erbschaft in flöhe von 109.510 DM im Jahr 1987 (vgl. BT-Drs. 11/3315. 174).

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Ebbighausen, R. et al. (1996). Staatliche Finanzierung des politischen Rechtsextremismus? REP, NPD, DVU. In: Die Kosten der Parteiendemokratie. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09730-3_11

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-09730-3_11

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-531-12831-3

  • Online ISBN: 978-3-663-09730-3

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