Zusammenfassung
Viele Verbände wuchsen im Laufe der Zeit zu umfangreichen Betrieben heran.1 Ihre Führung hingegen entwickelte sich oftmals nur unwesentlich weiter. Professionelles Führungswissen und Führungsverhalten sind nicht selten wenig ausgeprägt2 und dies, obwohl sich die Führung eines Verbands häufig als besonders komplex darstellt. Zöller meint hierzu:
“Vor allem altgediente Verbandsfunktionäre halten immer noch an einem eher pionierhaften Führungsstil fest, der gut zu den überschaubaren familiären Verhältnissen früherer Zeiten paßte. Sie ignorieren ganz einfach den organisatorischen Wandel und fuhren Verbände mit mehreren hundert Mitarbeitern auch heute noch so, als gehe es um die Leitung eines Pfadfmderlagers. Ihr Stil paßt zur Vorstellungswelt vieler ehrenamtlicher Vorstände, für die der richtige „Stallgeruch“ immer noch mehr zählt als die fachliche Qualifikation.”3
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Referenzen
Beispielsweise besitzt das Deutsche Rote Kreuz rund 4,7 Millionen Mitglieder. Sein Jahresumsatz wird auf 7 Milliarden Mark geschätzt; vgl. Schulze (Effizienz 1996), S. 9. Der Deutsche Caritasverband als Deutschlands größter Wohlfahrtsverband beschäftigt circa 430.000 hauptamtliche Mitarbeiter. Sein Vermögen wurde 1989 auf 65 Milliarden Mark beziffert; vgl. Willeke (Konzern 1996), S. 9 und Wörl (Kirchen 1994), S. 25; siehe auch o.V. (Konzerne 1995), S. 40 ff. Der Allgemeine Deutsche Automobil Club hat circa 13,5 Millionen Mitglieder (laut telephonischer Auskunft der Mitgliederberatungsstelle München vom 4.09.1997).
Vgl. etwa auch Schwarz (Management 1992), S. 524 ff., Seibel (Dilettantismus 1992), S. 91 ff., Glees (Sündenregister 1996), S. 31, Schulze (Effizienz 1996), S. 9 oder Willeke (Konzern 1996), S. 9 f.; vgl. hierzu im einzelnen die empirischen Ergebnisse in vorliegender Arbeit.
Zöller (Sammelbüchse 1994), S. 189.
Seibel (Dilettantismus 1992), S. 19; Hervorhebung im Original; zum Wesen des “funktionalen Dilettantismus” vgl. dort insbesondere S. 15 ff. und S. 207 ff.
So bereits Buchholz (Verbandsforschung 1963), S. 95 ff. oder Reichvilser (Erfolgskontrolle 1973), S. 15 ff.
Vgl. etwa Schwarz (Verbandsbetriebslehre 1979), S. 31 ff., Schwarz (Verbandsmanagement 1984), S. 97 ff, Hahn (Verbände 1987), S. 3 ff. oder Straub (Verbände 1987), S. 14 ff
Siehe auch beispielsweise Willeke (Konzern 1996), S. 9 f. oder Maier-Albang (Caritas 1996), S. 39.
Beispielsweise nahm die Zahl der Mitglieder in den Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbunds von 1991 bis 1995 durchschnittlich um etwa 20% ab; vgl. hierzu o.V. (Schwund 1996), S. 23.
Als zentrales Merkmal von Unternehmungen wird vom Verfasser in Anlehnung an Oettle [(Grenzen 1976), S. 64] ihre Finanzierung über spezielle Entgelte betrachtet. Dabei kann die Zielsetzung von Unternehmungen (beziehungsweise unternehmerischer Tätigkeit) sowohl erwerbswirtschaftlicher als auch bedarfswirtschaftlicher Natur (öffentliche Unternehmungen) sein. Ist in dieser Arbeit von “Unternehmung” die Rede, wird darunter jedoch stets eine Unternehmung mit erwerbswirtschaftlichem Charakter verstanden, selbst wenn dies nicht explizit betont wird; siehe hierzu auch Abschnitt B. 3.
Auf dieses Problem weisen bereits Lehmann [(Verbände 1980), S. 266] sowie Kleps [(Verbände 1980), S. 177] hin.
Ähnlicher Meinung sind Kleps (Verbände 1980), S. 177 oder Hahn (Bezeichnung 1990), S. 12.
Weber (Wirtschaft 1947), S. 26.
Vgl. Grochla [(Betriebsverband 1959), S. 32 ff.], der den Betrieb als “kleinste Organisationseinheit der Gesamtwirtschaft” [Grochla (Betrieb 1993), Sp. 385] sieht.
Grochla (Betriebsverband 1959), S. 36.
Grochla (Verbandsorganisation 1969), Sp. 1702.
Grochla (Verbandsorganisation 1969), Sp. 1702.
Vgl. Grochla (Betriebsverband 1959), insbesondere S. 54 ff., Grochla (Betriebsverbindungen 1969), insbesondere S. 46 ff, Grochla (Verbandsorganisation 1969), Sp. 1702 ff. oder Grochla (Betriebsverbindungen 1974), Sp. 654 ff.; den Bereich der öffentlichen Haushaltsverbände läßt Grochla unberücksichtigt.
Vgl. Grochla (Betriebsverband 1959), S. 53 ff.
Ähnlich Blümle (Messung 1965), S. 559.
Grochla (Betriebsverband 1959), S. 57; im Original hervorgehoben.
Lehmann (Verbände 1980), S. 266.
Vgl. etwa Blümle/Schwarz (Verbände 1979), Sp. 2059 f., Schwarz (Morphologie 1979), S. 9 ff, Blümle (Verbandsorganisation 1980), Sp. 2292 ff., Schwarz (Verbandsmanagement 1984), S. 19 ff. oder Schwarz/Blümle (Verbände 1984), S. 287 f.
Schwarz/Blümle(Verbände 1984), S. 287; Hervorhebung im Original.
Vgl. Schwarz/Blümle(Verbände 1984), S. 287 und näher Kapitel B.
Hierunter versteht Schwarz [(Verbandsmanagement 1984), S. 55] solche Verbände, die ihren Mitgliedern ein weitgefächertes Leistungssortiment anbieten.
Schwarz (Verbandsmanagement 1984), S. 55; Hervorhebung im Original; Horak [(Controlling 1995), S. 46] übernimmt diese Definition.
Vgl. Mono (Verbandsmarketing 1994), S. 7 f.
Dienstleistungen werden in der Regel als immaterielle, nicht lagerfähige Güter gekennzeichnet, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung auch verbraucht werden; vgl. hierzu Abschnitt B. 2.
Darum kann in Übereinstimmung mit Mono [(Verbandsmarketing 1994), S. 8] genausowenig Kirsch [(Verbände 1976), S. 26] zugestimmt werden, der versucht, Verbände in Dienstleistungsund Interessenvertretungsverbände einzuteilen; siehe zum (allgemeinen) Dienstleistungscharakter der Verbandsleistungen auch Abschnitt B. 2.
Wenigstens in dieser Arbeit werden die politischen Parteien zu den Verbänden gerechnet; vgl. Abschnitt A. 2.3.1.
Vgl. Schwarz (Verbandsmanagement 1984), S. 34 f. und S. 53 f.
Schwarz (Morphologie 1979), S. 89.
Schwarz (Morphologie 1979), S. 37; Hervorhebung im Original.
Schwarz (Morphologie 1979), S. 37.
Schwarz (Morphologie 1979), S. 37.
Schwarz (Morphologie 1979), S. 91.
Schwarz (Morphologie 1979), S. 91; im übrigen wirkt die Unterscheidung in gemeinwirtschaftlich und karitativ nicht besonders präzise, da sich diese beiden Merkmale — denkt man beispielsweise an das Deutsche Rote Kreuz — keineswegs ausschließen müssen, sondern sich sogar sehr oft überlagern und in der Regel karitative Organisationen auch gemeinwirtschaftlich tätig sind.
Schwarz (Morphologie 1979), S. 100 oder Schwarz/Blümle(Verbände 1984), S. 288.
Vgl. Blümle/Schwarz (Verbände 1979), Sp. 2059, Schwarz/Blümle(Verbände 1984), S. 286 oder Schwarz (Verbandsmanagement 1984), S. 24 und S. 33 ff.
Blümle(Verbandsorganisation 1992), Sp. 2514.
Vgl. hierzu und zu folgendem Blümle(Verbandsorganisation 1992), Sp. 2514 ff.
Blümleoperiert indes begrifflich nicht ganz widerspruchsfrei, wenn er bei seinen abgeleiteten Verbandstypen auch solche aus dem Bereich Kultur, Politik, Religion und Freizeit aufzählt, da es sich dabei zumindest auf unterster Organisationsebene um Vereinigungen (privater) Einzelpersonen und nicht, wie er zuvor festlegt, von Betrieben (Unternehmungen und Haushalten) handelt (vgl. auch Abschnitt A. 2.3.3). Besonders deutlich wird dieser Widerspruch, wenn er bei seiner Klassifikation von Wirtschaftsverbänden selbst von “Personenverbänden” [Blümle(Verbandsorganisation 1992), Sp. 2515] spricht.
Weber (Verbände 1989), Sp. 593.
Vgl. hierzu und zu folgendem Weber (Verbände 1989), Sp. 593 f.
Weber (Verbände 1989), Sp. 594; Hervorhebung durch den Verfasser.
Weber (Verbände 1989), Sp. 594; Hervorhebung im Original.
Vgl. auch Abschnitt A. 2.3.4.
o.V. (Verbände 1990), S. 1195.
o.V. (Verbände 1990), S. 1195 f.; Hervorhebung im Original.
Fielitz (Verbands- und Vereins-Management 1980), S. 28.
Oettle (Betriebe 1975), Sp. 2796.
Vgl. Hahn (Verbände 1987), S. 6, Hahn (Bezeichnung 1990), S. 13 sowie Hahn (Verbände 1992), S. 237.
Zur Übertragbarkeit des Begriffs Gewährleistungsbetrieb auf den Verband: Oettle [(Betriebe 1975), Sp. 2796] schreibt: “Jeder öffl. Betrieb versieht Gewährleistungsfunktionen, weil er dazu beitragen soll, in einem Gemeinwesen gesellschaftlich erwünschte Zustände wirtschaftlicher und anderer Art herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten.” “Reine Gewährleistungsbetriebe” [Oettle (Betriebe 1975), Sp. 2797] zeichnen sich jedoch vor allem dadurch aus, daß “i.d.R. keinen einzelnen Leistungsempfangern zurechenbarer Nutzen gestiftet wird (wie z. B. bei den Streitkräften) und...sich die etwaigen Beziehungen, die zu einzelnen Dritten hergestellt werden, ihres Inhalts wegen für diese als Belastungen und nicht als Dienste darstellen (wie z. B. bei Steuerbescheiden, polizeilichen Verwarnungen, gerichtlichen Vorladungen)” [Oettle (Betriebe 1975), Sp. 2796]; siehe auch Oettle (Entwicklungsstufen 1986), S. 4 f. oder Oettle (Güter 1984), S. 174 f. Folgt man diesen Ausführungen, so können ausgesprochene Gewährleistungsbetriebe in der Regel nur öffentliche Betriebe sein. Es gibt natürlich ebenfalls private Betriebe wie bestimmte Verbände, die Gewährleistungsaufgaben wahrnehmen, indem sie “nebeneinander privaten und sozialen Nutzen” [Oettle (Betriebe 1975), Sp. 2797] stiften (wie z. B. Gewerkschaften, die durch ihre Tätigkeit unter anderem für soziale Gerechtigkeit eintreten) oder solche, deren Leistungen sogar einen entsprechenden allgemeinen Kollektivnutzen erbringen (wie z. B. der Bund Naturschutz oder das Deutsche Rote Kreuz). Sie treten aber in aller Regel als Anbieter von Leistungen auf, die sich inhaltlich den Empfängern als Dienste und nicht als Belastungen im Zuge staatlicher Ordnungspolitik erweisen. Hinzu kommt, daß ein großer Teil der Verbände gar nicht auf gesellschaftspolitischer Bühne agiert, sondern Leistungen erbringt, die der Allgemeinheit vorenthalten sind und ausschließlich den Mitgliedern zugute kommen. Schließlich produzieren Verbände im Gegensatz zu (reinen) Gewährleistungsbetrieben durchaus auch Individualleistungen; vgl. auch Abschnitt B. 2.
Vgl. hierzu näher Abschnitt B. 2.
Schmölders (Verbände 1965), S. 11.
Grochla (Betrieb 1993), Sp. 375; Hervorhebung im Original; vgl. in diesem Zusammenhang auch Heinen (Kostenlehre 1970), S. 43 ff.
Vgl. hierzu und zu folgendem Witt/Seufert/Emberger (Typologisierung 1996), S. 416.
Vgl. Abschnitt A. 2.1.
Vgl. hierzu und zu folgendem Wirr/Seufert/Emberger (Typologisierung 1996), S. 416.
Unter Betrieb wird nach Grochla [(Betrieb 1993), Sp. 385] die “kleinste Organisationseinheit der Gesamtwirtschaft” verstanden.
Vgl. zur Bedarfswirtschaftlichkeit von Betrieben etwa Oettle (Betriebserfolge 1972), S. 2 oder Thiemeyer (Wirtschaftslehre 1975), S. 31 und speziell von Haushalten Egner (Haushalt 1976), S. 34 sowie Witt (Wirtschaftslehre 1993), S. 118; siehe zu den Verbandszielen auch Abschnitt B. 1.
Vgl. Witt (Wirtschaftslehre 1993), S. 125.
Witt (Wirtschaftslehre 1993), S. 125.
Witt (Wirtschartslehre 1993), S. 125.
Siehe auch Abschnitt B. 4.
Vgl. im Gegensatz hierzu das sehr allgemein gehaltene Verständnis von Mitgliedschaft aus organisationstheoretischer Sicht bei Kieser/Kubicek [(Organisation 1992), S. 10 ff.], demzufolge auch die Beschäftigten einer Unternehmung als deren Mitglieder gesehen werden.
Vgl. zum Begriff Körperschaft Arnim (Körperschaften 1989), Sp. 771 f.
Vgl. Witt/Seufert/Emberger (Typologisierung 1996), S. 417.
Zur Freiwilligkeit der Verbandsmitgliedschaft siehe auch Schwarz (Morphologie 1979), S. 75 f. oder Schwarz (Verbandsmanagement 1984), S. 37 ff.
Vgl. Arnim (Körperschaften 1989), Sp. 771 ff.
Bei den Kammern, Sozialversicherungen und Kirchen handelt es sich also um private Organisationen (Frage des Eigentums) in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform; vgl. auch Abschnitt A. 2.3.4.
Vgl. Grochla (Betriebsverband 1959), S. 278 ff., Grochla (Betriebsverbindungen 1969), S. 64 ff, Bottler (Kammern 1989), Sp. 739 ff. oder Wöhe (Betriebswirtschaftslehre 1993), S. 469 ff.
Vgl. näher O.V. (Sozialversicherung 1988), Sp. 1572 ff. oder Ferber/Schröer (Sozialversicherungen 1989), Sp. 1460 ff.; in privaten Sozialversicherungen besteht zwar keine Zwangsmitgliedschaft, es handelt sich dabei allerdings um erwerbswirtschaftliche Betriebe, womit sie sich klar von Verbänden abgrenzen.
Vgl. Blaschke (Kirchenverwaltungen 1989), Sp. 765 f. oder Arnim (Körperschaften 1989), Sp. 774.
Gleiches gilt im übrigen auch für die anderen verbandlich organisierten Glaubensgemeinschaften, welche nicht wie die evangelische und katholische Kirche zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts zählen.
Vgl. auch Blümle/Schwarz (Verbände 1979), Sp. 2062 oder Grochla (Betriebsverbindungen 1969), S. 57 ff.
Vgl. im folgenden speziell zur Abgrenzung des Verbands zu Genossenschaften, Familienhaushalten, Stiftungen, öffentlichen Haushalten und Nonprofit-Organisationen auch Witt/Seufert/ Emberger (Typologisierung 1996), S. 417 ff.
Vgl. hierzu und zu folgendem Grochla (Betriebsverband 1959), S. 37 ff. und Grochla (Betriebsverbindungen 1969), S. 161 ff.
Grochla setzt damit Einzelpersonen automatisch mit Wirtschaftseinheiten (Betrieben) gleich. Genausogut kann man — losgelöst von der rein betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise — zunächst von einzelnen Personen sprechen, die sich dann zu einem Personenverbund (Haushalt) in Form einer Familie oder Anstalt zusammenschließen. Diese Sichtweise macht insbesondere dann Sinn, wenn in der jeweiligen Verbindung nicht der wirtschaftliche Zweck im Vordergrund steht. Sie wird auch später bei der Typologisierung der Verbände herangezogen, um zwischen Betriebsund Personen verbänden trennen zu können.
Bottler (Wirtschaftslehre 1982), S. 20; man spricht in diesem Zusammenhang auch von hauswirtschaftlichen Leistungen; vgl. zum Charakter des Großhaushalts Bottler (Wirtschaftslehre 1982), S. 11 ff.
Vgl. Abschnitt A. 2.2.I.
Im Gegensatz hierzu faßt Bottler [(Wirtschaftslehre 1982), S. 23 f.] den Begriff Mitglied sehr weit und bezeichnet auch die Leistungsadressaten des Großhaushalts als dessen Mitglieder.
Vgl. zum Wesen der Körperschaft Arnim (Körperschaften 1989), Sp. 771 f.
Ob man Versammlungen überhaupt noch als Organisationen bezeichnen kann, hängt davon ab, ob man unter einer Organisation ausschließlich etwas dauerhaftes versteht [so beispielsweise Witt (Betriebsorganisation 1977), S. 461] oder nicht.
Vgl. zur Entwicklung von Verbänden Velsen-Zerweck (Verbandsmanagement 1998), insbesondere S. 89 ff.
Vgl. zur Natur der Stiftung Stüdemann (Rechtsform 1975), Sp. 3371 f., Püttner (Rechtsformen 1989), Sp. 1384 f. und Friedrich (Gesellschaften 1994), S. 89 ff.
Stüdemann (Rechtsform 1975), Sp. 3371.
Vgl. zum Charakter der Anstalt Rüfner (Anstalten 1989), Sp. 8 ff. sowie Püttner (Rechtsformen 1989), Sp. 1381 ff.
Neben den Dienstgenossenschaften gibt es auch sogenannte Erwerbsgenossenschaften, wie beispielsweise viele Genossenschaftsbanken. Diese Genossenschaften haben sich aber de facto zu rein erwerbswirtschaftlichen Betrieben entwickelt.
Vgl. etwa Grochla (Betriebsverbindungen 1969), S. 69 ff. oder Grochla (Betriebsverbindungen 1974), Sp. 661.
Hahn (Verbände 1992), S. 238.
Vgl. Hahn (Bezeichnung 1990), S. 12 ff. und Hahn (Verbände 1992), S. 237 f.; auch Schwarz [(Verbandsmanagement 1984), S. 31 f.] rechnet die Genossenschaft nicht zu den Verbänden.
Tuchtfeldt (Kartelle 1978), S. 447; im Original hervorgehoben.
Vgl. hierzu Wöhe (Betriebswirtschaftslehre 1993), S. 431 ff. sowie Tuchtfeldt (Kartelle 1978), S. 457 ff.
Vgl. Wöhe (Betriebswirtschaftslehre 1993), S. 426.
Vgl. im Gegensatz hierzu Grochla (Betriebsverbindungen 1969), S. 78 ff. oder Grochla (Betriebsverbindungen 1974), Sp. 662.
Vgl. beispielsweise Blümle(Verbandsorganisation 1980), Sp. 2292, Schwarz (Nonprofit Organisationen 1992), passim, Schwarz/Blümle(Verbände 1984), S. 285, Horak (Controlling 1995), passim, Badelt (Zielsetzungen 1997), S. 3 ff. oder Weber/Hamprecht (Nonprofit-Or-ganisationen 1994), S. 23 ff. Zu einer ausführlichen (wissenschaftstheoretischen) auseinandersetzung mit dem Phänomen Nonprofit-Organisation siehe auch Scheuch (Nonprofit Organisationen 1997), S. 71 ff, Badelt (Nonprofit Organisationen 1997), S. 83 ff, Zauner (Nonprofit Organisationen 1997), S. 103 ff, Horak (Controlling 1995), S. 8 ff. sowie Haßemer (Produktmanagement 1994), S. 9 ff
Vgl. etwa Seibel (Dilettantismus 1992), S. 15 ff, Seibel (Nonprofit Sektor 1997), S. 20, Salamon/Anheier (Emerging Sector 1994), S. 1 ff, Anheier/Seibel (Third Sector 1990) oder Strachwrrz (Dritte Sektor 1995), S. 35 ff.
Hahn (Bezeichnung 1990), S. 13.
Siehe hierzu auch Badelt (Zielsetzungen 1997), S. 6 f.
Vgl. etwa Oettle (Betriebserfolge 1972), S. 2.
Für manchen Verbandspraktiker mag der Begriff Gewinn zunächst befremdlich erscheinen, der so gar nicht in das Bild seiner täglichen Arbeit paßt. Wie dargestellt, handelt es sich dabei jedoch um einen neutralen Ausdruck, der keineswegs mit der Zielsetzung des Verbands im Widerspruch steht, solange man den Gewinn in der verbandlichen Zielhierarchie richtig einzuordnen weiß (der Gewinn hat hier sicherlich keinen Oberzielcharakter). Wer anstelle von Gewinn lieber Überschuß sagt, der möge dies in dem Bewußtsein tun, daß beide Begriffe in der Betriebswirtschaftslehre üblicherweise synonym verwendet werden und nichts anderes als die Differenz zweier monetärer Größen beschreiben. Im folgenden wird primär der Ausdruck Gewinn verwendet, nicht zuletzt um den in dieser Arbeit auftauchenden Vergleich von Verband und Unternehmung auf eine einheitliche terminologische Grundlage zu stellen. Im Unterschied zu Unternehmungen setzt sich der Gewinn oder Überschuß in Verbänden auch aus monetären Größen zusammen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen (Beiträge beziehungsweise generelle Entgelte); vgl. auch Abschnitte B. 1. und D. 1.
Loesch (Kostenrechnung 1977), S. 147.
Ebensowenig schließen Tmemeyer [(Wirtschaftslehre 1975), S. 31] und Weisser [(Einführung 1976), S. 26 f.] eine Gewinnerwirtschaftung für gemeinwirtschaftliche Unternehmungen aus.
Siehe auch Potocnik [(Controlling 1994), S. 293], der in diesem Zusammenhang von “Non Profit Distributing Organisation” spricht; siehe auch Horak (Controlling 1995), S. 16 f. oder Strachwitz (Not-for-Profit-Organisationen 1997), S. 20.
Im Englischen existiert außerdem der Begriff “non-governmental organization (NGO)” oder “voluntary association”. Nach Hundewadt [(Role 1995), S. 7] wird dieser von der Bezeichnung non-profit organization folgendermaßen abgegrenzt: “Voluntary associations (or non-governmental organizations; Anmerkung des Verfassers) are non-profit organizations, organized not by the state but by groups of people working for a cause which is beneficial to society and which very often also contributes to the development of democracy.”
Die Bezeichnung Nonprofit-Organisation wird in dieser Abbildung nicht nur auf den privaten Bereich beschränkt.
Entnommen aus Witt/Seufert/Emberger (Typologisierung 1996), S. 420 und leicht verändert.
Vgl. im folgenden speziell zu den Kriterien Betätigungsfeld, Leistungsadressaten, Mitgliedertyp und Rechtsform auch Witt/Seufert/Emberger (Typologisierung 1996), S. 420 ff.
Eine umfassende Morphologie von Verbänden findet sich bei Schwarz (Morphologie 1979), S. 102 ff. und Schwarz (Verbandsmanagement 1984), S. 64 ff.
Ähnlich bei Schwarz (Nonprofit Organisationen 1992), S. 17 f.
Velsen-Zerweck [(Verbandsmanagement 1998), S. 34 ff.] bringt gegen das Begriffspaar “Fremdhilfeverbände — Selbsthilfeverbände” den terminologischen Einwand, daß das Wort Selbsthilfe üblicherweise eine soziale Tätigkeit impliziere, und schlägt deshalb das “allgemeinere” Begriffspaar “Fremdinteressenverbände — Eigeninteressenverbände” vor. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß zum einen das Wort Interesse eigentlich schon im Zusammenhang mit dem allseits akzeptierten Ausdruck “verbandliche Interessenvertretung” für eine ganz bestimmte Verbandsleistung “vergriffen” ist und zum anderen auch Verbände, die ihre Leistungen primär an Dritte richten, stets im Interesse der Mitglieder agieren (sollten).
Grochla (Betrieb 1993), Sp. 385.
Vgl. Grochla (Verbandsorganisation 1969), Sp. 1703 f.; im Unterschied zur hier getroffenen Gliederung trennt Grochla aber nicht zwischen Haushalts- und Personenverbänden.
Entnommen aus Witt/Seufert/Emberger (Typologisierung 1996), S. 423.
Siehe hierzu auch Schnorr (Vereinsorganisation 1969), Sp. 1711 f.
Vgl. Schnorr (Vereinsorganisation 1969), Sp. 1713; nach heutiger Rechtssprechung ist der nicht eingetragene Verein aber dem eingetragenen Verein so gut wie gleichgestellt; vgl. hierzu auch Riedmeyer (Probleme 1994), S. 49.
Fielitz [(Vereins- und Verbands-Management 1980), S. 12] meint hierzu: “Lange Rede kurzer Sinn: Namen sind Schall und Rauch.”
Mit Ausnahme der Kirchen.
Entnommen aus Witt/Seufert/Emberger (Verbände 1996), S. 424; rein theoretisch kämen außerdem die Rechtsformen der Kapitalgesellschaften (z. B. gemeinnützige GmbH oder AG) für den hier definierten Verband in Betracht. Derartige Rechtskonstruktionen entsprechen in der Praxis allerdings kaum den Kriterien der Verbandsmitgliedschaft oder der Beitragsfinanzierung.
Vgl. hierzu auch den Begriff Betriebsgröße bei UTZ (Betriebsgröße 1977), S. 450 ff.
Die Organisationsgröße kann insofern als ein wichtiges Merkmal der Komplexität der Organisationsführung verstanden werden; vgl. zum Begriff Komplexität Luhmann (Systeme 1994), S. 45 ff. oder Ulrich (Unternehmung 1968), S. 115 ff.
Siehe hierzu auch Schwarz (Verbandsmanagement 1984), S. 83 f.
Vgl. hierzu auch Schwarz [(Verbandsmanagement 1984), S. 82 f.], der in diesem Zusammenhang vom “räumlichen Rekrutierungsbereich” der Mitglieder spricht.
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Seufert, G. (1999). Forschungsobjekt Verband. In: Verbandscontrolling. NPO-Management. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-09096-0_1
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