Zusammenfassung
Wenn in der betriebswirtschaftlichen Literatur vom Konzern die Rede ist, herrscht eine kaum mehr überschaubare Begriffsvielfalt vor, die von einer systemtheoretischen Betrachtungsweise,19 primär juristischen Kriterien bis zu “betriebswirtschaftlichen” Definitionen reicht.20 Wenn man den Konzern wie in dieser Arbeit als “Mehr-Firmen-Unternehmung” charakterisiert21 und damit rechtliche Vielfalt und wirtschaftliche Einheit prägnant zusammenfaßt,22 stellt sich die Frage, inwieweit eine Konzernobergesellschaft für diese Vielfalt rechtlich selbständiger, aber von ihr abhängiger Unternehmen eine einheitliche Leitung ausüben kann.23 Ohne im Detail den - auch heute noch nicht eindeutig operationalisierten24 - Begriff der einheitlichen Leitung - konstituierendes Merkmal eines Konzerns nach § 18 AktG25 - zu diskutieren,26 dürfte für die Etablierung eines Konzern-Treasury-Centers und der damit verbundenen Planungs- und Kontrollverantwortung der Konzernleitung der Mindestinhalt einheitlicher Leitung, daß die Konzernunternehmen im Konfliktfall gegen den Willen der Konzernleitung eigene Zielvorstellungen auf Dauer nicht durchsetzen können,27 erforderlich sein. Die einheitliche Leitung kann in einem (Subordinations-) Konzern über verschiedene Formen begründet werden.28
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Weck, HJ. (1996). Bestimmungsfaktoren des Zentralisationsgrades. In: Make-or-Buy-Entscheidungen im Finanzmanagement. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08702-1_16
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